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Widmung des Pendlerparkplatzes bei der Autobahnausfahrt Bad Abbach

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
hier: Widmung des Pendlerparkplatzes bei der Autobahnausfahrt Bad Abbach

Die Gemeinde Pentling erlässt folgende Allgemeinverfügung:

I.

  1. Der Pendlerparkplatz neben der Autobahnausfahrt Bad Abbach (A93) FI.Nr. 160/1 und 160/3 Gemarkung Poign wird als nicht ausgebauter öffentlicher Feld und Waldweg gewidmet, mit der Widmungsbeschränkung/Zweckbestimmung „öffentlicher Parkplatz“ (Art. 6 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG).
  2. Die Länge des Parkplatzes beträgt insgesamt 96 Meter.
  3. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Pentling.
  4. Die Unterlagen können zu den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung in Zimmer E.10 eingesehen werden.

Die Gemeinde ist zum Erlass dieser Verfügung sachlich und örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3, 54 a BayStrWG, Art. 22 GO).
Die Widmungsvoraussetzungen gemäß Art. 6 BayStrWG liegen vor. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 19.11.2020 die Widmung beschlossen.
Die Verfügung ist von der das Bestandsverzeichnis führenden Behörde (Gemeinde Pentling) öffentlich bekannt zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte — Gemeinde Pentling — und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen-und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Pentling, 26.11.2020
Gemeinde Pentling

Barbara Wilhelm
Erste Bürgermeisterin

Zur Veröffentlichung an Amtstafel
Anschlag am 04.12.2020 Abgenommen am 08.01.2021

Diese Bekanntmachung können Sie hier als PDF-Datei inkl. Protokollauszug herunterladen.

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