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Anleinpflicht von großen Hunden und Kampfhunden

Verordnung der Gemeinde Pentling über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Anleinpflicht)

Die Gemeinde Pentling erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.12.2013 (GVBI. S. 737), folgende Verordnung:

1 Geltungsbereich

Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Gemeindegebiet Pentling.

Die Beschränkungen für große Hund und Kampfhunde gelten in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Gemeindegebiet Pentling. Sie gelten außerdem auf allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen und deren unmittelbaren Umgriff sowie im Bereich der Badebucht Matting.

2 Begriffsbestimmungen

Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVB1. S. 268, BayRS 2011-2-7-1) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.

Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Labrador, Golden Retriever und Deutsche Dogge.

Öffentliche Anlagen sind Freiflächen in öffentlichem oder privatem Eigentum, die z.B. gärtnerisch, baulich oder durch Anlage von Wegen gestaltet sind, der Erholung, dem Baden außerhalb von Badeanstalten oder der Freiflächengestaltung dienen, laufend instandgehalten werden und der Allgemeinheit ohne wesentliche Einschränkungen zugänglich sind.

Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

Zum unmittelbaren Umgriff der Kinderspielplätie gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z.B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).

3 Anleinpflicht, Verbote

  • Große Hunde und Kampfhunde sind innerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an der Leine zu führen; die Regelung über das generelle Mitnahmeverbot aus Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift bleibt unberührt. Die Leine, die vor dem Betreten der Verbotsbereiche anzulegen ist, muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss an einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr angelegt sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.
  • Kinderspielplätze dürfen von Kampfhunden und großen Hunden nicht betreten werden. Auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.

4 Ausnahmen

Von § 3 sind ausgenommen:

  1. Blindenführhunde,
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
  4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund oder einen großen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 zulässt, dass ein Kampfhund oder ein großer Hund einen Kinderspielplatz betritt.

6 Inkrafttreten, Geltungsdauer

  • Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  • Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

Pentling, 27. April 2020

Barbara Wilhelm
Erste Bürgermeisterin

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