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Sitzung vom 30. Juli 2020

10. Sitzung Niederschrift

über die öffentliche Sitzung des:Gemeinderates
Sitzungsnummer:10/2020
Sitzungstag:30.07.2020
Sitzungsort:Grundschulturnhalle Großberg, Jahnstr. 1a, Pentling
Vorsitzender:Barbara Wilhelm, 1. Bürgermeisterin
Schriftführer:Christoph Limmer

Anwesend waren:

Eder Josef, Eisvogel Alois, Geiselhöringer Franz, Gruschka Theodor, Dr. Hartl Christian, Haubner Wilhelm, Hopfensperger Sebastian, Knittl Johannes, Kreil Franz, Neumüller Jürgen, Paul Carmen, Resch Frank, Steinhofer Jürgen, Weigert Markus, Weigt Bruno, Wiesbauer-Rückerl Stephanie, Wild Marianne, Wittmann Dorothea, Wulff Jens

Entschuldigt abwesend waren:

Gerhard Sadler

Gemeinderatsmitglied Christian Hartl war ab TOP 2 nicht mehr anwesend

Anwesende Ortssprecher:

Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, mehr als die Hälfte der Mitglieder war anwesend;

die Beschlussfähigkeit war damit hergestellt.

Vorsitzender:Schriftführer
    gez.:   B. Wilhelm 1. Bürgermeisterin    gez.   Chr. Limmer

10.1    Öffentlicher Teil:

10.1.1   Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan allgemeines Wohngebiet „Jahnstraße“ in Großberg;
Behandlung von Bedenken und Anregungen der öffentlichen Auslegung und Satzungserlass

Der Gemeinderat stellte vor Beratung und Beschlussfassung die persönliche Beteiligung der Gemeinderätin Carmen Paul nach Art. 49 GO fest. Sie nahm daher an Beratung und Abstimmung nicht teil.

Teil 1 mit der Feststellung der Flächennutzungsplanänderung wurde bereits in der Sitzung am 09.07.2020 behandelt.

Der Planentwurf des Bebauungsplanes und das Deckblatt Nr. 6 zur Änderung des Flächennutzungsplanes lagen einschließlich Begründung, Umweltbericht und schalltechnischer Untersuchung in der Zeit vom 02. Juni 2020 bis einschließlich 03. Juli 2020 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich im Rathaus aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB von der öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 18.05.2020 erneut beteiligt.

Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht geäußert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen:

Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Natur- und Landschaftsschutz

Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz

Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat

Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Wasserrecht, Gewässerschutz, Abfallrecht

Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Abfallbeseitigung

Regionaler Planungsverband

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

Markt Bad Abbach

Gemeinde Obertraubling

Stadt Kelheim

Gemeinde Sinzing

Staatl. Bauamt Regensburg

Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern verweist auf die Stellungnahmen vom 27.02.2019 und 28.11.2019. Damals wurde mitgeteilt, dass im Planungsgebiet ein Bergbaurecht für ein Grubenfeld für Braunkohle verliehen wurde. Dabei handelt es sich um Bergwerkseigentum, das dem Rechtsinhaber das nicht befristete ausschließliche Gewinnungsrecht einräumt. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers. Der derzeitige Rechtsinhaber ist die Stadt Regensburg. Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg weist darauf hin, dass sich durch eine Einleitung aus dem geplanten Baugebiet der Abfluss des Iradinger Baches nicht verschlechtern darf. Dies ist durch entsprechende Rückhalte- und Drosseleinrichtungen zu gewährleisten. Der Wasserrechtsantrag ist rechtzeitig beim Landratsamt Regensburg einzureichen. Da die Rückhalte- und Drosseleinrichtungen bereits bei der Erschließungsplanung eingeplant sind, besteht kein Änderungsbedarf. Es wird auf die Begründung zum Bebauungsplan, Pkt. 5.1 Niederschlagswasserentsorgung, verwiesen. Der Wasserrechtsantrag wird gestellt, sobald der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden kann.

Bayernwerk Netz GmbH verweist auf die Stellungnahmen von 25.02.2019 und 15.11.2019. Damals wurde mitgeteilt, dass über die Ausgleichsfläche in Pentling eine Freileitung verläuft und Anpflanzungen unter der Leitung nur eine Auswuchshöhe von 2,5 m haben dürfen. Dies wird bei der Anlage der Ausgleichsfläche berücksichtigt. Änderungen der Planung sind nicht notwendig.

Die REWAG Netz GmbH verweist auf die Stellungnahme vom 08.11.2019. Damals wurde mitgeteilt, dass über das Baugebiet eine 20-kV-Mittelspannungsleitung verläuft. Diese Leitung soll im Zuge der Erschließung verkabelt werden. Da dies in den Plänen bereits so dargestellt ist, sind keine Änderungen notwendig. Außerdem teilt die REWAG mit, dass die Versorgung mit Strom gesichert ist und im Bereich der Telekommunikation die Erweiterung des bestehenden Netzes mit Mikrorohrsystemen möglich ist. Eine Gaserschließung ist weiterhin nicht geplant. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd teilt mit, dass die Versorgung mit Trinkwasser gesichert ist und gibt Erläuterungen zur Löschwasserversorgung. Änderungen der Planung sind nicht notwendig.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verweist auf die Stellungnahme vom 12.03.2019. Damals wurde darauf hingewiesen, dass im Nordosten (Parzellen 24-28) Wald angrenzt und gefordert mit der Bebauung einen Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten. Außerdem sollten vor einer Bebauung abgestorbene Bäume entfernt werden. Vom Gemeinderat wurde beschlossen diesen Mindestabstand aufzunehmen. Dies wurde auch so in die Planung aufgenommen. Änderungen der Planung sind daher nicht mehr erforderlich. Wegen der Entfernung der abgestorbenen Bäume wird sich die Verwaltung mit dem Eigentümer in Verbindung setzen.

Das Landratsamt Regensburg, Gesundheitsamt verweist beim Einsatz von Zisternen für die Hauswassernutzung bzw. zur Gartenbewässerung auf die Einhaltung der Trinkwasserverordnung. Änderungen der Planung sind nicht notwendig.

Das Landratsamt Regensburg, Bauabteilung empfiehlt die Vielzahl der verschiedenen Dachformen zu reduzieren. Dies wird vom Gemeinderat abgelehnt. Die Vielzahl der verschiedenen Dachformen wird ausdrücklich gewünscht und wird nicht negativ für das Ortsbild von Großberg gesehen. Außerdem sollte auf Wunsch des Landratsamtes folgender Hinweis aufgenommen werden: „Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m Abstand eingehalten werden.“ Der Gemeinderat beschließt diesen Hinweis redaktionell aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 0 Stimmen

Der Fachreferent für Immissionsschutz beim Landratsamt Regensburg äußert keine Bedenken. „Im südöstlichen Bereich an der Grenze zur Gemeinbedarfsfläche ist eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m vorzusehen. Soweit nach der Planung am Standort auch Sirenen installiert werden, sollten vorsorglich an den angrenzenden Parzellen 43, 44 und 45 Lärmschutzfenster der Klasse 3 nach VDI 2719 an den Fenstern von Schlafräumen festgelegt werden.“ In den textlichen Festsetzungen ist bereits ausdrücklich aufgenommen, dass eine Lärmschutzwand von 2,5 m Abschirmhöhe notwendig ist und sich die Schallschutzklassen für Fenster nach VDI 2719 bestimmen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB können somit eingehalten werden. Weitere Ergänzungen sind daher nicht notwendig.

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung hält an der Stellungnahme vom 06.12.2019 fest und merkt zur Präzisierung der Bebauungsplaninhalte folgendes an:

  • Ergänzung der Regelquerschnitte um Höhenbezugspunkte.
  • Festsetzung der Regelquerschnitte statt Darstellung als Hinweis.
  • Konkretisierung der Bereiche innerhalb derer (verbindlich) gebaut werden darf oder muss (vgl. Skizze 6 der ortsplanerischen Stellungnahme vom 06.12.2019).
  • Ziffer 3.1.3 bzw. 3.8.2: Ergänzung etwaiger Abweichungen der Abstandsflächen und einer detaillierten Begründung.
  • Ziffer 3.3: Da hier auf die Firsthöhe abgestellt wird, sollte auch diese statt der Traufhöhe definiert werden.

Zudem verweisen sie auf die ortsplanerische Stellungnahme ebenfalls vom 06.12.2019:

ORTSPLANERISCHE HINWEISE

Aus unserer Sicht muss darauf hingewiesen werden, dass sich beabsichtigte Siedlungserweiterungen an den angrenzenden / bestehenden Siedlungsbereichen orientieren sollten. Um das ortsplanerische Gesamtbild zu wahren empfehlen wir, insbesondere die „überbaubaren Grundstückflächen“, die „zulässigen Dachformen“ und die „Firstrichtungen“ analog zum angrenzenden Bestand festzusetzen.

Überbaubare Grundstücksflächen

Derzeit ist für die „Allgemeinen Wohngebiete“ ein GRZ-Wert von 0,4 festgesetzt. Der in der Planzeichnung hinweislich dargestellte Bebauungsvorschlag suggeriert auf den ersten Blick eine maßvolle, durch die festgesetzte GRZ begrenzte Überbaubarkeit der Parzellen — analog zum angrenzenden Bestand. Errechnet man anhand der Parzellengrößen die maximal zulässige Überbaubarkeit ist festzustellen, dass der derzeitige Wert von 0,4 zu hoch bemessen erscheint. Die nachfolgende Skizze verdeutlicht, die stichprobenartige Ermittlung der überbaubaren Flächen der Parzellen 4, 9, 12, 13, 34, 35, 37 und 43 (vgl. Skizze 01_Überbaubare Grundstücksflächen). Sofern das in der Skizze gezeigte Ausmaß der „Überbaubarkeit“ nicht der Planungsintention entspricht, empfehlen wir eine Reduzierung der maximal zulässigen GRZ unter Berücksichtigung der Parzellengrößen und des angrenzenden Siedlungsbestands. Entspräche das Festsetzen einer maximal zulässigen Grundfläche gemäß § 16 Abs. 2 Nummer 1 BauNVO anstelle einer maximal zulässigen GRZ — besonders bei erheblich voneinander abweichenden Parzellengrößen von 531 Quadratmeter zu 1952 Quadratmeter — der eigentlichen Planungsintention der Gemeinde? Diese Art der Festsetzung hätte den Vorteil, dass der momentan dargestellte Bebauungsvorschlag (identische Gebäudegrundflächen) unabhängig von den Parzellengrößen festgesetzt werden könnte.

Außerdem erscheint das Festsetzen der höchstzulässigen Zahl an Wohnungen in Wohngebäuden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Ziffer 1.5 PlanZV — bei Parzellengrößen bis zu 1952 Quadratmetern —sowohl in den textlichen Festsetzungen als auch in der Planzeichnung aus ortsplanerischer Sicht sinnvoll.

Zulässige Dachformen

Der angrenzende Siedlungsbereich ist überwiegend geprägt von Satteldächern. Nach derzeitigem Festsetzungsstand sind innerhalb des Geltungsbereichs „Jahnstraße“ sechs unterschiedliche Dachformen zulässig. Bei Betrachtung der bestehenden Bebauung im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplans raten wir an, die Zulässigkeit der Dachformen auf ein ortsplanerisch vertretbares Maß zu reduzieren. Insbesondere die Zulässigkeit von „Pultdächern“ und „Versetzten Pultdächern“ ist bei Betrachtung des Ortsbilds zu hinterfragen. Pultdächer und versetzte Pultdächer sind im angrenzenden Siedlungsbereich nicht vorhanden. Insgesamt grenzen drei Gebäude mit Flachdächern an den Geltungsbereich „Jahnstraße“ an. Davon sind zwei Gebäude einer gemeinnützigen Nutzung (Grundschule Großberg) zuzuordnen, ein weiteres der Wohnnutzung (vgl. Skizze 02_Dachformen Bestand).

Aus diesem Grund empfehlen wir die zulässigen Dachformen auf Sattel-, Walm- und Zeltdächer zu beschränken. Auch Flachdächer wären aus ortsplanerischer Sicht vertretbar.

Firstrichtungen

Derzeit sind die Firstrichtungen ausschließlich in der Planzeichnung – ohne rechtlich bindenden Charakter hinweislich dargestellt. Zur Wahrung einer „städtebaulichen Ordnung“ empfehlen wir das Festsetzen der Firstrichtungen im Hinblick auf die mögliche Nutzung von Solarenergie. Anlehnend an den angrenzenden „Siedlungscharakter“ empfehlen wir für die Firstrichtungen eine „Nordwest-nach-Südost-Ausrichtung“ (vgl. Skizze 03_Firstrichtungen Bestand).

REDAKTIONELLE HINWEISE

Die nachfolgend genannten Darstellungsvorschläge würden die Lesbarkeit der Planzeichnung verbessern. Außerdem wird auf etwaige Unstimmigkeiten in textlichen Formulierungen hingewiesen.

Planzeichnung 1 Regelschnitte Baugestaltung

Die Regelquerschnitte Baugestaltung sind derzeit als „Hinweis“ gekennzeichnet. Bei den angegebenen Dachformen, Dachneigungen, Wand- und Firsthöhen handelt es sich um Festsetzungen. Wir empfehlen die Regelquerschnitte demnach wie folgt zu beschriften: „Regelquerschnitte Baugestaltung als Festsetzung“.

In den textlichen Festsetzungen und in den Regelquerschnitten werden Zeltdächer als zulässig festgesetzt. In den Nutzungsschablonen (in der Legende und in der Planzeichnung) werden Walmdächer als zulässig festgesetzt. Welche Dachform entspricht der Planungsintention? Wir empfehlen diesen Wiederspruch zu überprüfen und zu korrigieren.

Planzeichnung I Legende 2. Bauweise

In der Legende unter Punkt „2. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen“ werden derzeit ausschließlich Baugrenzen symbolisch erklärt. Wir empfehlen die verwendeten Symbole der „Bauweise“ gemäß der Ziffern 3.1 und 3.1.4 PlanZV (o — offene Bauweise, ED — Einzel- und Doppelhäuser) —trotz der bereits erfolgten Erklärung in der Nutzungsschablone — zusätzlich unter dem genannten Punkt aufzuführen. Der Verweis unter Punkt 2 auf Baulinien kann entfallen, da im gesamten Geltungsbereich keine Baulinien festgesetzt sind.

Planzeichnung l Fläche für den Gemeinbedarf

Die Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. Ziffer 4.1 PlanZV ist derzeit sowohl in der schwarz-weiß als auch in der farbigen Darstellungsweise gemäß der PlanZV dargestellt. Eine Mischung beider Darstellungsvarianten ist nach der PlanZV nicht vorgesehen. Wir befinden die ausschließliche farbige Darstellung für ausreichend. Die derzeitige zusätzliche Randsignatur ist identisch mit der gemäß Ziffer 13.2.2 PlanZV vorgesehenen „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen“. Davon ist abzuraten.

Textliche Festsetzungen I 3.1.2.3 Zahl der Vollgeschosse

Derzeit ist festgesetzt, dass „die Regelungen der BayBO, insbesondere Art. 83 Abs. 7 BayBO gelten.“ Bei den genannten Übergangsvorschriften der Bayerischen Bauordnung handelt es sich um den Art. 83 Abs. 6 BayBO. Dieser regelt, dass „soweit 5 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort gilt.“ Der Verweis auf Absatz 7 muss dahingehend auf Absatz 6 geändert werden.

TECHNISCHE HINWEISE

Die nachfolgend genannten technischen Hinweise sollen aufzeigen, in welchen Bereichen des Bebauungsplans von unserer Seite aus Handlungsbedarf hinsichtlich einer eindeutigen Auslegbarkeit gesehen wird oder alternative Lösungswege ratsam wären.

Textliche Festsetzungen I 3.1.2.1 Grundflächenzahl, 3.1.2.2 Geschossflächenzahl

Bei der Gemeinbedarfsfläche ist eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt und eine Geschossflächenzahl von 1,2. Gleichzeitig sind auf der genannten Fläche insgesamt drei Vollgeschosse zulässig. Entspricht die Planungsintention einer Geschossflächenzahl von 1,2 oder der Verwirklichung von drei Vollgeschossen? Bei zulässigen drei Vollgeschossen muss die GFZ mit einem Wert von 1,8 festgesetzt werden (GRZ 0,6 mal 3 Vollgeschosse ergibt eine GFZ von 1,8). Die textlichen Festsetzungen und die Planzeichnung sind entsprechend der Planungsintention anzupassen.

Des Weiteren wurde festgesetzt: „Eine Begrünung gilt nur mit einer Gesamtüberdeckung von mind. 75 cm und einer belebten Oberbodenschicht von mind. 20 cm“. Nach dieser Festsetzung wäre eine Gesamtüberdeckung von 95 Zentimeter— beispielsweise von Tiefgaragen — ausreichend um nicht bei der Ermittlung der maximal überbaubaren Grundfläche berücksichtigt / angerechnet zu werden. Gemäß der Rechtsprechung ist erst ab einem Meter von einer natürlichen Funktion des Bodens auszugehen. Wir empfehlen dahingehend den derzeit festgesetzten Wert von 95 Zentimeter auf 1,00 Meter zu erhöhen.

Textliche Festsetzungen I 3.1.3 Bauweise

Nach derzeitigem Festsetzungsstand sind ausschließlich „Einzel- und Doppelhäuser als Hauptgebäude in offener Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig. Bei Doppelhäusern ist maximal ein Doppelhaus je Parzelle zulässig.

Wir empfehlen die zusätzliche Festsetzung zu Doppelhäusern weiter zu konkretisieren, da im Bebauungsvorschlag der Planzeichnung auch Doppelhäuser über zwei Parzellen (vgl. Parzellen 1-2 und 25-28) dargestellt sind. Wir raten an, die textlichen Festsetzungen wie folgt zu ergänzen:

  • Im WA hat der Nachbauende in offener Bauweise an eine grenzständig errichtete Doppelhaus-hälfte eine Doppelhaushälfte anzubauen.
  • Der Nachbauende hat ein Einzelhaus in der offenen Bauweise zu erreichten, wenn der Erstbauende an der gemeinsamen Grundstücksgrenze innerhalb der festgesetzten Baugrenzen nicht von der Möglichkeit einer grenzständigen Doppelhaushälfte Gebrauch gemacht und stattdessen ein Einzelhaus in offener Bauweise errichtet hat.

Textliche Festsetzungen 13.2 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien

Wie bereits beschrieben sind keine Baulinien festgesetzt. Die festgesetzten Baugrenzen stellen derzeit ausschließlich einen 3-Meter-Abstand zu allen angrenzenden öffentlichen Flächen dar. Die Baugrenzen sind sehr großzügig gefasst—zu Lasten einer empfehlenswerten „ortsplanerischen Ordnung“. Derzeit ergibt sich die Stellung baulicher Anlagen fast ausschließlich (bis auf wenige festgesetzte Flächen für Garagen) aus den Abstandsflächenregelungen der Bayerischen Bauordnung. Davon ist ortsplanerisch ausdrücklich abzuraten (vgl. Skizze 05_Baugrenzen Bestand). Die Skizze verdeutlicht, dass die Stellung der Gebäude nach derzeitigem Festsetzungsstand (ohne festgesetzte Firstrichtungen, großzügige Baufenster) „durcheinander“ auf den einzelnen Parzellen errichtet werden können. Wir empfehlen die Überbaubarkeit von Parzellen dahingehend konkreter festzusetzen — Ein Baufenster pro Parzelle.

Anhand der in der Skizze 06 vorgeschlagenen „Festsetzungsdichte“ für die Parzelle 13 könnte die „ortsplanerische Ordnung“ gewahrt werden und zusätzlich die textliche Festsetzung „alle Gebäude sind rechtwinklig bzw. parallel zu den Baugrenzen / Baulinien zu errichten“ erfolgen (vgl. Skizze 06_Baufenster Empfehlung). Dahingehend empfehlen wir den derzeitigen „Spielraum für bauliche Anlagen“ zu überdenken.

Derzeit ist festgesetzt, dass „Terrassen und ähnliche untergeordnete Bauteile die Baugrenzen in einer Tiefe von maximal 3 Meter überschreiten“ dürfen. Diese Festsetzung ist zu unbestimmt. Was ist mit ähnlichen Untergeordneten Bauteil gemeint? Für Beispielsweise Balkone, untergeordnete Vorbauten und eingeschossige Erker empfehlen wir den Wert der BayBO von maximal 1,50 Meter gemäß Artikel 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b zu übernehmen. Außerdem entspricht der derzeitige Abstand fast aller Baugrenzen zu öffentlichen Flächen 3,00 Meter. Deshalb muss die momentane Festsetzung auch in der praktischen Umsetzung hinterfragt werden.

Textliche Festsetzungen I 3.3 Nebenanlagen

Wie bereits erwähnt entspricht der derzeitige Abstand fast aller Baugrenzen zu öffentlichen Flächen 3,00 Meter und somit die Baufenster fast der Parzellengröße. Deshalb erneut die Frage nach der praktischen Umsetzung bei nachfolgender Festsetzung zu Nebenanlagen: „Es sind Nebengebäude, die keine Garagen sind, bis maximal 20 m2 Grundfläche und einer Traufhöhe von maximal 2,75 m auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig“. Bei mehr als 500 Quadratmeter großen Parzellen sind Nebengebäude bis zu einer maximalen Grundfläche von 40 Quadratmeter zugelassen. Dies steht eventuell im Wiederspruch zum Artikel 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Demnach sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 Kubikmeter verfahrensfrei. Die derzeitige zulässige Grundfläche von bis zu 40 Quadratmetern widerspricht der bayerischen Bauordnung, wenn man eine durchschnittliche Höhe für Nebengebäude von 3,00 Metern annimmt (75 m3/3,00 Meter = 25 m2). Wir empfehlen dahingehend eine Reduzierung der derzeit zulässigen 40 Quadratmeter für Nebengebäude.

Unklar ist auch, warum für Nebenanlagen ausschließlich maximale Traufhöhen angegeben werden bei einer Zulässigkeit von Flachdächern im kompletten Umgriff des Bebauungsplans. Wir empfehlen zusätzlich eine maximal zulässige Attikahöhe festzusetzen. Empfehlenswert wäre eine Anpassungspflicht der Dächer der Nebengebäude an das Hauptdach festzusetzten (identische Dachform, -neigung und -eindeckung). So wäre es möglich indirekt die Firsthöhe für Nebenanlagen einzuschränken.

Bei Doppelhäusern raten wie an — neben der Anpassungspflicht an die Dachform- und Neigung — außerdem eine Anpassungspflicht an die vorderen / rückwertigen Gebäudefassaden und die Traufen / Firste festzusetzten.

Die festgesetzte Traufhöhe sollte ebenso wie bei den Hauptgebäuden über eine festgesetzte EFOK (Rohfußbodenoberkante) definiert werden. Die maximal zulässige Traufhöhe / Attikahöhe wird gemessen zwischen der Oberkante Rohfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.

Textliche Festsetzungen I 3.9.2 Höhe und Dachform baulicher Anlagen

Wir raten an alle Höhen (First- und Wandhöhen) auf die Oberkanten der Erdgeschossrohfußböden zu beziehen. Unter Punkt „3.9.1 Höhenlage baulicher Anlagen“ der textlichen Festsetzungen ist das bereits der Fall. Unter Punkt 3.9.2 der textlichen Festsetzungen ist das nicht der Fall. Wir empfehlen folgende Formulierungen zu verwenden:

  • Die maximal zulässige Wandhöhe wird gemessen zwischen der Oberkante der Erdgeschossrohfußböden und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut bzw. bis zur Oberkante der Attiken
  • Die maximal zulässige Firsthöhe wird gemessen zwischen der Oberkante der Erdgeschossrohfußböden bis zur höchsten Oberkante der Dachhaut

Vorab wird darauf hingewiesen, dass bei einem Bautyp „E+D“ das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sein darf. Beim Bautyp „E+I“ hingegen darf das Dachgeschoss ein Vollgeschoss sein. Die Bautypen „Pultdach und Versetztes Pultdach“ müssen dahingehend korrigiert werden. Außerdem muss hinterfragt werden ob Zeltdächer erwünscht sind oder nicht (vgl. Widerspruch Regelquerschnitte, Nutzungsschablone, textliche Festsetzungen)?

Bei Flachdächern bleibt für den Bautyp E+I rechnerisch eine Attikahöhe von 70 Zentimeter (WH 6,70 Meter abzüglich 2 Geschosse von je 3,00 Meter ergibt 70 Zentimeter), bei dem Bautyp E+Il bleiben hingegen 20 Zentimeter (WH 9,20 Meter abzüglich 3 Geschosse von je 3,00 Meter ergibt 20 Zentimeter). Wir empfehlen aus baukonstruktiver Sicht ein Mindestmaß für die Höhe der Attika von 0,50 Meter und raten an die maximal zulässigen Firsthöhen bei Flachdächern zu überprüfen. Des Weiteren sollten die maximal zulässigen Dachneigungen für Flachdächer in den Regelquerschnitten für Flachdächer nachgetragen werden (vgl. Skizze 07_Flachdächer).

Derzeit ist nicht nachvollziehbar, warum eine talseitige und eine bergseitige Wandhöhe (Flachdächer) festgesetzt wird da die maximal zulässige Wandhöhe zwischen den Oberkanten der Erdgeschossroh-fußböden und dem Schnittpunkt der Außerwand mit der Dachhaut bzw. der Oberkante der Attika gemessen wird. Das Maß der Wandhöhe ist dementsprechend sowohl talseitig als auch bergseitig gleich (vgl. Skizze 08_Talseitig, Bergseitig).

Die Festsetzung „Versetztes Pultdach“ ist unserer Meinung nach zu unbestimmt. Derzeit sind gemäß der Skizze unterschiedliche Ausführungen des „Versetzten Pultdachs“ zulässig (vgl. Skizze 09_Unbestimmtheit). Der offene Spielraum zum „Versetzten Pultdach“— zusätzlich zu den sechs zulässigen Dachformen — ist ortsplanerisch nicht vertretbar. Folgende Fragestellungen müssen durch konkretere Festsetzungen geklärt werden:

  • Sollen identische Dachneigungen auf beiden Seiten festgesetzt werden?
  • Sollen auf beiden Seiten identische Wandhöhen festgesetzt werden?
  • Welches Mindest- / Maximalmaß ist für die „Firstwand“ zulässig?
  • Ist die Lage des Firsts frei wählbar?
  • Oder soll eine Verhältnisangabe 3/ zu 1/4 festgesetzt werden wie es in der Skizze eingetragen wurde?

Textliche Festsetzungen I 3.9.3 Dächer

Unter dem Punkt Hauptgebäude auf der Seite 12 der textlichen Festsetzungen wird erneut die Dachform „Walmdach“ als zulässig festgesetzt. Dieses ist in den Regelquerschnitten der Planzeichnung nicht festgesetzt. Des Weiteren ist das maximale Ausmaß (maximale zulässige Neigung) des „Walms“ nicht festgesetzt.

Insbesondere wird empfohlen, unterwünschte Materialien / Beschichtungen für Dacheindeckungen auszuschließen. Entsprechen der Planungsintention hochglänzende Ziegel oder glänzende Betonsteine? Wenn nicht müssen diese in den Festsetzungen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Warum Blecheindeckungen bei zulässigen Pultdächern mit einer Dachneigung von 9 Grad unzulässig sind ist zu hinterfragen. Aus baukonstruktiver Sicht sind Ziegel oder Betonsteine als Dacheindeckung für Pultdächer mit einer Neigung von 9 Grad nicht empfehlenswert.

Es wird empfohlen die textlichen Festsetzungen für Dachgauben zu konkretisieren. Einschränkung der Größe und Lage, insbesondere das Einhalten eines Mindestabstands von 1,25 Meter zu Brandwänden. Es wird außerdem angeraten, die Mindestabstände von 1,25 Meter zu Brandschutzwänden auch bei Technische Anlagen zur solaren Energie- und Wärmegewinnung festzusetzen.

Des Weiteren ist zu hinterfragen, warum sich Grenzgaragen in Dachform, Dachneigung und Firsthöhe an eine bereits an der Grenze errichtete Garagen anpassen müssen. Möchte der „Nachbauende“ die Dachform seiner Garage an die Dachform seines Haupthauses anpassen, ist dies nur zulässig sofern der „Zuerstbauende“ die gleiche Dachform für das Haupthaus gewählt hat als der „Nachbauende“. Wäre aus ortsplanerischer Sicht eine Anpassung der Dachform von Haupthaus, Garagen und Anbauten je Parzelle sinnvoller?

Höhenfestsetzungen

Aus unserer Sicht sind die derzeitigen Höhenfestsetzungen zu unbestimmt. Die maximale Höhe der Erdgeschossrohfußboden-Oberkanten werden zwar unter 3.9.1 der Höhenfestsetzungen definiert, bei einer derartigen Hangsituation — mit einem durchschnittlichen Gefälle von 5,00 Meter (angrenzender Parzellen) — und den sehr „großzügig“ festgesetzten Baugrenzen ist der momentane Festsetzungsstand zu ungenügend.

Erstes Problem „Für die zulässige Höhe der öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Abweichung von +/- 20 Zentimeter zulässig“ (vgl. Seite 08_Textliche Festsetzungen). Wir raten ausdrücklich davon ab für die festgesetzten Höhenkoten der öffentlichen Verkehrsflächen einen Spielraum von insgesamt 40 Zentimeter zuzulassen.

Zweites Problem „Abgrabungen sind bis max. 2,00 Meter zulässig. Bei Aufschüttungen und Abgrabungen sind die nach Bayerischer Bauordnung erforderlichen Absturzsicherungen anzubringen“ (vgl. Seite 14_Textliche Festsetzungen). Die Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen werden in der Bayerischen Bauordnung und dem Bayerischen Abgrabungsgesetz geregelt.

  • Abgrabungen genehmigungsfrei: Tiefe bis zu 2,00 Meter, bis zu 500 Quadratmeter gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayAbgrG
  • Aufschüttungen genehmigungsfrei: Höhe bis zu 2,00 Meter, bis zu 500 Quadratmeter gemäß Art. 57 Abs. Abs. 1 Nr. 9 BayBO

Ein Schnitt durch die Parzellen 8 und 12 zeigt die Problematik der bestehenden Hangsituation — Gefälle im Schnitt um 5 Meter (vgl. Skizze 12_Hangsituation). Aufgrund der Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen (je 2,00 Meter Höhe / Tiefe) entsteht ein Höhenunterschied der talseitigen Parzellengeländeoberkanten zu den bergseitigen Parzellengeländeoberkanten von bis zu 4,00 Meter. Aus ortsplanerischer Sicht ist die absehbare Geländeentwicklung aller Parzellen im Geltungsbereich zueinander nicht vertretbar. Des Weiteren ist zu hinterfragen, ob die maximal zulässige Abgrabungs-/Aufschüttungsfläche (gemäß BayBO, BayAbgrG) bei Parzellengrößen bis zu 1952 Quadratmetern ausreichend ist? Des Weiteren müssen konkretere Festsetzungen erfolgen, inwieweit sich der Nachbauende an die Geländehöhen / Geländeentwicklung des Nachbargrundstücks anzupassen hat.

Drittes Problem Die Regelquerschnitte der Baugestaltung sind derzeit ausschließlich als hangseitige Bautypen festgesetzt. Wendet man einen der festgesetzten talseitigen Bautypen bei bergseitigen Gebäuden an entsteht zwangsläufig (durch die festgesetzte FOK) ein weiteres Vollgeschoss! Ortsplanerisch ist die Höhenentwicklung der Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs in Bezug zum angrenzenden Bestand kritisch zu sehen. Wir raten an, in der Planzeichnung zwischen Hangseitigen-Querschnitten und Talseitigen-Querschnitten zu unterscheiden. Warum auf Seite 7 der textlichen Festsetzungen festgesetzt wurde, dass „in den Parzellen Nr. 14 —23 und 29— 45 der Ausbau eines Untergeschosses zulässig ist“, ist nach derzeitigen Planungsstand nicht nachvollziehbar. Im Umkehrschluss stellt sich die Frage ob beispielsweise in den Parzellen 8 + 12 nur zwei Vollgeschosse zulässig sein sollen? Außerdem liegt das Höhenniveau der genannten Parzellen im unteren Hangbereich. Bei einem Höhenunterschied der Parzellen zueinander von bis zu 4,00 Meter ist besonders auf die Frage nach Schutzmaßnahmen für die hangseitigen Gebäude vor möglichen Starkregenniederschlagsereignissen zu verweisen. Die Skizze 11 soll das genannte Problem des zusätzlich entstehenden Geschosses (Hang) und der zulässigen Untergeschosse (Tal) verdeutlichen (vgl. Skizze 11_Bautypen). Sollte eine maximal zulässige FOK für die Untergeschosse festgesetzt werden, bzw. wieweit sollen sich die Untergeschosse ins Erdreich „eingraben“?

Viertes Problem Die derzeitige Planungsintention das abgegrabene / aufgeschüttete Gelände zwischen den einzelnen Parzellen mit Stützmauern zu sichern, ist aus unserer Sicht ortsplanerisch abzulehnen. Betrachtet man den kompletten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Jahnstraße“ ist zu erwarten, dass sich die einzelnen Parzellen nicht in das vorhandene „Siedlungsgefüge“ einordnen werden. Vielmehr ist absehbar, dass das Gelände aus Abstufungen und Abtreppungen bestehen wird —eine ortsplanerische Einheit nicht entstehen wird / kann. Aus diesen Gründen raten wir an insbesondere Festsetzungen zum Gelände an den rückwertigen und seitlichen Parzellengrenzen zu treffen. Die derzeitigen allgemeinen Festsetzungen zu Abgrabungen / Aufschüttungen sind aus unserer Sicht nicht ausreichend.

Fünftes Problem Die derzeit „großzügig“ festgesetzten Baufenster erschweren die vorhandene Hangproblematik. Je weiter die talseitigen Hauptgebäude zum Berg rücken, desto mehr muss abgegraben werden. Je weiter die bergseitigen Hauptgebäude zum Hang rücken, desto mehr muss aufgeschüttet werden (vgl. Skizze 12_Baufenster). Aus diesem Grund verweisen wir erneut auf „Skizze 06_Baufenster Empfehlung“ und empfehlen Baufenster für jede Parzelle einzeln festzusetzen.

Abschließend empfehlen wir die Höhenlage baulicher Anlagen eindeutig auslegbar festzusetzen. Insbesondere muss ein siedlungsverträglicher Lösungsansatz gefunden werden, der die momentan absehbaren Abstufungen und Abtreppungen der einzelnen Parzellen zueinander verhindert und eine ortsplanerische Einfügung des Plangebiets in das bestehende Ortsbild ermöglicht.

Abwägung:

Die in der Planzeichnung ergänzten Regelquerschnitte für die Baugestaltung gelten weiterhin als Hinweise, da sie die zulässigen, gestalterischen Festsetzungen mit Minimal- und Maximalwerten schematisch darstellen. Sie dienen der erleichterten Darstellung/ Visualisierung für mögliche Bauformen im Baugebiet.

Von der Ergänzung von Höhenbezugspunkten in den Regelquerschnitten wird aus Gründen der fehlenden Konkretheit abgesehen, da die Regelbeispiele allgemein für alle Parzellen im Geltungsbereich gelten und nicht speziell auf eine bestimmte Höhe bzw. für eine spezielle Parzelle.

An der Festsetzung großer Baufenster wird weiterhin festgehalten, um den Bauwerbern einen möglichst großen Gestaltungsspielraum zu ermöglichen (siehe hierzu Begründung Pkt. 2 Städtebauliche Konzeption). Nichtsdestotrotz gelten die allgemeinen Regelungen der BayBO zum Thema Abstandsflächen. Abweichende Regelungen sind nicht erforderlich.

Unter Ziffer 3.3. wird die Formulierung „Traufhöhe“ als „Firsthöhe“ redaktionell klargestellt.

Zur Ortsplanerischen Stellungnahme:

Von einer Reduzierung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) wird aus Gründen der Vielzahl an Parzellengrößen verzichtet. Es wird an den in der BauNVO unter § 17 vorgeschriebenen Maximalwerten weiterhin festgehalten.

Von der Festlegung max. zulässiger Wohneinheiten je Wohngebäude wird ebenfalls abgesehen. Dies regelt sich über den festgesetzten Stellplatz-Schlüssel (2 Stellplätze/ Wohneinheit).

Die gestalterischen Festsetzungen sollen den künftigen Bauwerbern einen möglichst großen Gestaltungsspielraum bezüglich der Gebäudeausführung ermöglichen. Somit sind sowohl Sattel-, Walm-, Zelt- als auch Flachdächer zulässig. Die zusätzliche Möglichkeit zur Ausführung eines Pult- und versetzten Pultdaches ergibt sich daraus, dass im Umfeld des Baugebietes ebensolche bereits vorhanden sind. Negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind nicht zu erwarten.

Aus diesen Gründen entschied sich die Gemeinde auch für den Verzicht auf eine festgesetzte Firstrichtung. Aufgrund der natürlichen Topografie der Planungsfläche ist eine Bebauung der Grundstücke bereits deutlich erschwert. Durch eine Lockerung der Baugestaltung soll diese nicht zusätzlich eingeschränkt werden.

Die Festsetzungen zur Ausführung eines Walm- und Flachdaches wurden bereits konkretisiert.

Ebenso die Festsetzungen zu zulässigen Dachmaterialien und Dachgauben.

In der Legende zur Planzeichnung wurde eine Erläuterung der Nutzungsschablone bereits ergänzt. Das Wort „Baulinien“ wurde bereits gestrichen.

Die Rand-Punkt-Signatur für die Gemeinbedarfsfläche wurde bereits entfernt und die Grundflächenzahl auf 1,8 geändert.

Unter Pkt. 3.1.2.3 wurde Art. 83 Abs. 7 mit Abs. 6 bereits korrigiert.

Die Gesamtüberdeckung von unterirdischen Stellplätzen wurde bereits erhöht.

Punkt 3.1.3 Bauweise wurde bereits gemäß den Hinweisen ergänzt.

Der zuvor enthaltene Passus zu Terrassen wurde aufgrund der Unbestimmtheit und fehlenden Erforderlichkeit bereits gestrichen.

Die zulässige Grundfläche von Nebenanlagen wurde bereits gem. den Hinweisen reduziert.

Von einer Anpassungspflicht von Haupt- und Nebengebäuden sowie Festsetzungen zur Attikahöhe wird aus Gründen der fehlenden Erforderlichkeit abgesehen.

Die Höhenbezugspunkte (Erdgeschossrohfußbodenoberkanten) wurden bereits sowohl zeichnerisch als auch textlich in konkrete, eindeutig bestimmbare Werte in m ü.NN festgesetzt.

Die Festsetzungen zu zulässigen Abgrabungen und Aufschüttungen wurden bereits gem. den Hinweisen ergänzt.

Planänderungen sind somit nicht veranlasst.

Die Fraktion der Grünen/Aktiven stellt den Geschäftsordnungsantrag, die Firstrichtung für eine optimale Ausnutzung der Sonnenenergie festzusetzen.

Abstimmungsergebnis: 5 gegen 14 Stimmen (Antrag abgelehnt)

Einwendungen von Bürgern zum Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB:

Anwohner der Weinbergstraße vom 01.07.2020:

hiermit erheben wir gegen oben genannten Bebauungsplan fristgerecht die nachfolgend benannten Einwendungen; im Anschluss finden Sie die persönlichen Unterschriften der Anwohner des Großberger Baugebiets „Jahnstraße“ aufgelistet vor.

Vorab eine Anmerkung: Am 16.1.2020 fand eine öffentliche Planungsausschusssitzung statt, in der die eine oder andere Einwendung vom 6.12.2019 angerissen wurde, aber nicht vollumfänglich behandelt wurde — auch nicht in der nachfolgenden Gemeinderatssitzung am 30.1.2020. Auch die Antwort der Gemeindeverwaltung zu unseren oben genannten Einwendungen stellte mehr ein „Rundschreiben“ dar, was an alle Einwender ging —unabhängig davon, was tatsächlich als Einwendungen eingereicht wurde. Deshalb weisen wir Sie nachdrücklich auf Abwägungsfehler hin, die durchaus zu einer Nichtwirksamkeit oder Rechtsungültigkeit eines Bebauungsplans führen könnten, vor allem dann, wenn wir unsere juristische Begleitung in eine juristische Prüfung umwandeln. Abwägungsfehler könnten demnach ein Abwägungsausfall, ein Abwägungsdefizit, eine Abwägungsfehleinschätzung und eine Abwägungsdisproportionalität sein.

Fehlende Planung von Präventionsmaßnahmen gegen die Folgen von Starkregen

Starkregen-Ereignisse können erhebliche materielle Schäden verursachen. Schadensrisiken durch Überflutung bestehen besonders an Bebauung und Infrastruktur unterhalb abflussintensiver Hanglagen. Starkregen hat bereits in der Vergangenheit immer wieder zu Überflutung unserer Weinbergstraße und unserer Einfahrten geführt. Jedes Mal wurde Erdreich in die Straße gespült — obwohl bis dato der gesamte Hang als Sickerfläche zur Verfügung stand. Bitte bedenken Sie bei Ihrer Planung: Die Kapazitätsgrenzen der Zuläufe von Kanalisation und Niederschlagsentwässerung sind schnell überschritten. So kommt es definitiv in gefällereichen Bereichen zu Sturzfluten und in tieferliegenden Gebieten zu Überflutungen. Jetzt werden die bestehenden Grünflächen im neuen Baugebiet „Jahnstraße“ weitestgehend versiegelt und wir machen uns Sorgen, dass die geplante Entwässerung für diese Starkregen-Ereignisse nicht ausreichen wird. Deshalb fordern wir Sie auf, die Planungen dazu nochmals genau prüfen zu lassen und so zu planen, dass wir als Bürgerinnen und Bürger vor weiterreichenden Folgen dieser Starkregen-Ereignisse geschützt werden. In unseren Augen beginnt ein wirksamer Schutz vor den Folgen des Starkregens bei der städtebaulichen (= kommunalen) und verkehrstechnischen Konzeption; dazu gehören auch sogenannte Retentionsräume (= Flächen, die vorübergehend größere Wassermengen aufnehmen können).

Insbesondere sind hier auch die rechtlichen Regelungen im § 9 Abs. 1 Nr. 16 c und d Baugesetzbuch zu berücksichtigen.

Vergleichen Sie ebenso auch den Beitrag auf der Gemeinde-Homepage zum Thema

„Bürgerbefragung: Starkregen in unserer Kommune“, die vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie vom Bayerischen Landesamt für Umwelt aktuell durchgeführt wird.

Zudem ist es ein Irrglaube, dass eine Versicherung bei einem Schadenfall wegen Überflutung & Co. alle Kosten automatisch übernehmen wird. Sicherlich wird bei einem Eintreten eines Schadenfalls zuerst bezahlt werden, aber anschließend wird seitens der Versicherungen nach der Schadensursache geforscht. Und wenn in diesem Fall festgestellt werden kann, dass die Entwässerung im neuen Baugebiet „Jahnstraße“ unzureichend war (siehe dazu die Einwendungen von Martin und Norbert Niedenzu, beide Fachexperten), dann werden die Versicherungen in Regress gehen und die Gemeinde zur Kasse bitten.

Fehlende Berücksichtigung des vorhandenen Ortsbildes und des Ortscharakters

Dieses neue Baugebiet soll einen Lückenschluss innerhalb des Pentlinger Ortsteils Großberg herbeiführen. Dabei wird unseres Erachtens das vorhandene Ortsbild und die bereits vorhandene Bebauung zu wenig in der Planung berücksichtigt. So wird die geplante Gebäudehöhe von 11,50 Metern inklusive der Festsetzungen, dass es drei Vollgeschosse ab Straßenniveau sein dürfen und ein zusätzliches Untergeschoss erlaubt ist (aber nicht als Vollgeschoss zählt), den Dorfcharakter empfindlich stören. Auch die Großberger Kirche mit ihrer schwarzen Turmspitze, die das Ortsbild prägt, würde gänzlich verschwinden.

Deshalb fordern wir ein nochmaliges Reduzieren der Gebäudehöhe bzw. zumindest eine Differenzierung der Gebäudehöhen. So wäre vorstellbar, dass die Neubauten auf den größeren Grundstücken bis ca. 900 Quadratmeter, die direkt am Schulgelände anschließen, die geplante Gebäudehöhe von 11,50 Meter haben könnten, aber die restlichen Neubauten sollten die bereits vorhandene Bauweise aufgreifen — (höchstens) zwei Vollgeschosse ab Straßenniveau mit Satteldach- und Walmdach. Die geplante Höhe des Feuerwehrhauses würde hiervon unberührt bleiben.

In diesem Zusammenhang weisen wir aber auch ausdrücklich auf die Einwendung von Familie Rempel hin bzgl. eines ca. 2.000 Quadratmeter großen Grundstücks, das unmittelbar an ihrem Grundstück anschließt; hier geht es um Bestandsschutz und Wertminderung.

Fehlendes öffentliches Grün mit Kinderspielplatz und Beschattung des Parkplatzes bei der Schule

Das komplette Baugebiet inklusive Parkplatz bei der Schule wurde ohne öffentliches Grün geplant. In diesen Zeiten, wo Klima- und Umweltschutz auf jeder Agenda stehen, ist dies mehr als verwerflich, dass — um öffentliches Grün zu umgehen — auf die benachbarte Ausgleichsfläche (das bereits bestehende kleine Wäldchen unter der Schule) und die Baumpflanzung beim künftigen Feuerwehrgelände hingewiesen wird. Parkplätze vor einer Schule, die auch dazu dienen, dass man zum Sport in die Schulturnhalle oder in die Bibliothek gehen kann, sollten beschattet werden. Auch auf den neu geplanten Wohnstraßen sollten gemeindeeigene Blühstreifen entstehen. Hier fordern wir die Gemeindeverwaltung auf, öffentliches Grün einzuplanen und auch zu realisieren.

In diesem Zusammenhang weisen wir auch ausdrücklich auf die Einwendung von Familie Rempel hin bzgl. Spielplatz und kleine Parkfläche für unsere Seniorinnen und Senioren, verbunden mit der Bitte, an den gemeindlichen Zielen Senioren- und Generationenfreundlichkeit festzuhalten und auch umzusetzen.

Wir bitten jeweils um eine schriftliche Eingangsbestätigung und darum, den vollständigen Text dieser Einwendungen dem Gemeinderat frühzeitig zuzuleiten.

Darüber hinaus beantragen wir die Erörterung und eine beschlussmäßige Erfassung der Einwendungen im Rahmen des öffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung sowie eine detaillierte schriftliche Beantwortung der obigen Einwendungen im weiteren Verfahren (dies bedeutet: kein „Rundschreiben“).

Mit freundlichen Grüßen

Die Anwohner des Großberger Baugebiets

(siehe Unterschriftenliste auf Seite 4)

à Anwohner Weinbergstraße Nr. 3, 8 und 10

Norbert Niedenzu, Jahnstraße 22 vom 02.07.2020:

zum Bebauungsplan „Jahnstraße“ in der Fassung vom 30.01.2020 habe ich folgende Einwendungen:

Grundstücksentwässerung:

Textliche Festsetzungen und Hinweise, Ziff. 4,

Es ist zu beachten, dass der vorbereitete Revisionsschacht (Hausanschluss) im Abstand von 1 m bis 2 m …

Diese Angabe ist aus meiner Sicht ungenügend.

Beim Trennsystem sind je Grundstück zwei unabhängige Revisionsschächte erforderlich. Nach den einschlägigen Richtlinien müssen die unterschiedlichen Medien Niederschlagwasser bzw. häusliches Schmutzwasser in unabhängigen Leitungen abgeführt werden und kontrollierbar sein. siehe DIN 1986 – 100.

Textliche Festsetzungen und Hinweise, Ziff 4, Niederschlagwasser:

Eine Versickerung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht möglich.

Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Regenwasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird ausdrücklich hingewiesen. Der Wasserabfluss darf nicht zum Nachteil Dritter verändert werden.

Abgrabungen und Aufschüttungen sind bis max. 2,00 m zulässig.

Stützmauern in den rückwärtigen Bereichen sind bis zu 2 00 m Höhe ab Urgelände zulässig.

Bei einem natürlichen Höhenunterschied in den meisten Grundstücken von 4 bis 6 m ist eine Gartengestaltung nach diesen Vorgaben bei vielen Grundstücken zu erwarten.

Der Niederschlagwasserabfluss ist dann jedoch nicht mehr der eines natürlichen Geländes. Der Oberlieger darf es nicht seinem Unterlieger zufließen lassen.

Allein mit dem oben zitierten Satz aus den „Textlichen Festsetzungen“ ist das Niederschlagwasser nicht weg. Es entsteht vielmehr extreme Überflutungsgefahr für den Unterlieger.

Nach dem bisher nicht veröffentlichen Bodenqutachten ist Versickerung nicht möglich.

Der Grundbesitzer (Oberlieger) muss das Niederschlagwasser auffangen und ca. 4 – 6 m hoch bis über die Rückstauebene des öffentlichen Kanales pumpen.

Das Gleiche gilt schon für den Niederschlagwasserabfluss von Terrassenflächen eines Untergeschosses.

In der „Begründung“, Ziff 5.1 Erschließung und technische Infrastruktur, Abschnitt Niederschlagswasserentsorgung:

……… Insbesondere die südöstlichen Parzellen weisen einen hohen Geländeunterschied auf. „Eine Einleitung in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal innerhalb der Straße hätte zur Folge, dass dieser Kanal ca. 4 m tiefer, als ohnehin bereits notwendig, liegen müsste“ …

Nach meiner Erfahrung ist dies eine bewusste ingenieurtechnische Falschaussage.

Diese Aussage widerspricht DIN 1986 und der gemeindlichen Entwässerungssatzung.

Nach den anerkannten Regeln der Technik gilt:

Ganz gleich wie tief der öffentliche Entwässerungskanal liegt, die Rückstauebene liegt auf Höhe der Oberkante Straße an der Anschlussstelle ( = ein physikalisches Grundgesetz) !

Alle Abwasserablaufstellen, die unter dieser Ebene liegen, müssen gegen Rückstau gesichert werden, wie z.B: ein WC im Untergeschoss erfordert eine Fäkalienhebeanlage.

Folge: Für das Heben des Niederschlagwassers entsteht ein enormer Energieaufwand, der bei jedem Niederschlagsereignis anfällt.

Bei rd. 650 mm Jahresniederschlag je Quadratmeter Grundstücksfläche und einer Förderhöhe von 4 – 6 Geländehöhenunterschied, zuzüglich der Pumpwerkstiefe am Sammelpunkt, kann sich jeder ausrechnen, was das für eine ständige Kostenbelastung dies für den Grundbesitzer darstellt.

Dies wäre nach meinen Augen aber eine gravierende Ungleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern in der Gemeinde.

Der für das Pumpen erforderliche Energieaufwand ist wesentlich höher als die erzielbare Energieeinsparung im gesamten Baugebiet durch KfW 40 -Bauweise.

Anders wäre es bei einer energielosen Ableitung in freiem Gefälle, die ist aber in der Bauleitplanung nicht berücksichtigt worden.

Die Baukosten gehören zu den Erschließungskosten des Baugebietes.

Mit der jährlichen Niederschlagwasser-Gebühr nach Entwässerungssatzung wäre wie bei jedem anderen Grundstück die Niederschlagwasser-Entsorgung abgegolten.

Verkehrssituation Schule:

Die Bebauungsplan-Verantwortlichen haben auf dem Plan so Schlagworte wie:

„Schulbusfahrgasse“ oder „Elterntaxistand“ bildlich sehr wirkungsvoll darstellen lassen. Dabei wurden aber Grundwahrheiten wie: Fahrdynamik der Fahrzeuge und besonders die Sicherheit der Kinder sträflich vernachlässigt.

Schulbusverkehr:

Nach der bildlichen Darstellung ist Schulbusverkehr in nördlicher Richtung über die Jahnstraße – Marchnerstraße zur Heinrichstraße und in südlicher Richtung über Erschließungsstraßen und Kunigundenweg zur Heinrichstraße bzw über den Gebrachinger Weg zum weiteren Straßennetz in östlicher Richtung vorgesehen.

Nach Auskunft von Frau Bürgermeister Wilhelm soll an der Bus-Führung Jahnstraße -Marchnerstraße zur Heinrichstraße festgehalten werden.

Die Schule Großberg ist 1972 in Betrieb gegangen. Seit 1972, also seit 48 Jahren sollte jedem Gemeindebürger bekannt sein, dass die Einmündung der Marchnerstraße in die Jahnstraße nicht verkehrsgünstig gebaut ist.

Selbst von PKW-Fahrern kann diese Einmündung beim Begegnungsverkehr nicht gleichzeitig genutzt werden, da die Gegenfahrbahn teilweise befahren werden muss.

Bei Schulbussen muss der Bus sogar die ganze Gegenfahrbahn benutzen um die für zügigen Fahrverkehr ungünstig gestaltete Einmündung zu schaffen.

Solange die Marchnerstraße die einzige Fahrverbindung für die Schule zur Heinrichstraße war, gab es ja bisher keine andere Möglichkeit.

Zudem kommen über Marchnerstraße — Jahnstraße und das „Fußgangerl“ viele Schulkinder zu Fuß aus den nördlichen Wohngebieten von Großberg. Hier sind in der Vergangenheit wesentliche Baugebiete erschlossen worden bzw. sind künftig noch zu erwarten.

Heute aber, wo über den Kunigundenweg eine neue Straße mit verkehrsgünstigerer Gestaltung der Straßeneinmündungen zur Verfügung steht bzw. entstehen kann, ist es unverständlich, warum an der Verkehrsführung über die Marchnerstraße festgehalten wird.

Sollen etwa die rd. 75 m Mehrfahrstrecke für die Schulbusse aus nördlicher Richtung als Argument herhalten?

Eine einfache Ausrichtung der Busabfahrt aus der Busfahrgasse in Richtung Kunigundenweg würde diese Probleme lösen.

Die Zufahrt der Schulbusse zu der Bushaltestellen-Fahrgasse gleicht einem Fahrschulparcour.

  • Heinrichstraße zum Kunigundenweg abbiegen,
  • nach ca. 80 m abbiegen in die Erschließungsstraße (Jahnstraße),
  • nach ca. 40 m abbiegen in die Erschließungsstraße talwärts,
  • nach ca. 70 m abbiegen in die untere Erschließungsstraße,
  • nach ca. 15 m abbiegen in die Busfahrgasse.

Hinweis:

Bei der Baureifplanung der Busfahrgasse sollte besonders für den zuletzt einfahrenden Bus die Fahrdynamik beachtet werden, damit dieser längs der Bordsteinführung zum Stehen kommen kann, sonst entsteht erhöhte Unfallgefahr beim Aussteigevorgang der Schulkinder.

„Elterntaxistand“:

Der Elterntaxistand ist dargestellt mit einer Fahrgasse als Stichstraße (ohne Wendemöglichkeit) von ca. 17 m Länge ab Fahrbahnrand Jahnstraße, mit 6 m Breite und beidseits Senkrechtaufsteller-PKW-Parkstände (4 Stück je Seite).

Vor Schulbeginn und nach Schulschluss herrscht hier Stoßbetrieb. Wie sich in den vergangenen Jahren schon gezeigt hat, herrscht dann reger Verkehr mit Elterntaxis.

Die Einfahrt des ersten PKW’s in diese im Bebauungsplan dargestellte Konstruktion eines „Eltertaxistandes“ mag ja noch problemlos funktionieren, aber was ist mit den Folgenden?

Da müssen dann Eltern rückwärts heraus rangieren, andere wollen einfahren, aus anderen Fahrzeugen müssen Kinder zwischen den ein- und ausfahrenden Fahrzeugen aussteigen und im gesamten Fahrbereich, mit rückwärts rangierenden Elternfahrzeugen, laufen die Kinder herum. Diese wollen zum Gehweg auf der Ostseite des „Elterntaxistandes“ um dann frei von Autoverkehr in Fußgängerbereichen sicher zur Schule zu kommen.

Ist das kindersichere Verkehrsführung?

Schon der einfachste Taxistand für Erwachsene ist mit einer Durchfahrgasse und einem Beifahrerausstieg direkt zu einem Gehweg ausgestattet.

Eltern die ihr Kind bis zur Schulhaustüre bringen bzw. noch ein Lehrergespräch führen wollen (also länger parken müssen), können ihr Fahrzeug jederzeit auf dem großen PKW-Parkplatz abstellen.

Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr

Standort des Feuerwehrgerätehauses:

Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 03.02.2020, das ist die Stellungnahme der Gemeinde zu meinen Einwendungen vom 04.12.2019. Hier steht: „….Alle übrigen Festsetzungen wurden nicht geändert. Insbesondere wird am Standort des Feuerwehrgerätehauses mit der zentralen Regenrückhaltung festgehalten, da keine anderen Grundstücke zur Verfügung stehen.“

Diese Behauptung mag vielleicht für den Standort des geplanten Feuerwehrgerätehauses als Argument gelten, nicht aber für den ungenügenden Grundstückszuschnitt.

Noch dazu, wo diese Feuerwehrgerätehaus-Fläche ein Teil eines zu beplanenden Baugebietes von ca. 47 110 m2 Grundstücksfläche ist.

Wenn heute geplant wird, sollte diese Planung doch nachhaltig sein, d.h. dem zeitgemäßen Bedarf entsprechen und trotzdem zukunftsfähig sein.

Einengend auf die nutzbare Fläche wirkt sich bei der vorhandenen Topografie, bis ca. 8 m Höhenunterschied im Grundstück, schon die Erfordernis von hohen Stützmauern aus (an natürliche Böschungen, Neigung 1 : 1,5, darf schon gar nicht gedacht werden).

Dazu kommen die Verkehrssituation und die ungenügenden Sichtverhältnisse auf der Regensburger Straße und aus dem Gebrachinger Weg.

Die derzeitige Kreuzungsausbildung ist heute schon verkehrstechnisch ungenügend.

Planung des Feuerwehrgerätehauses:

Die Planung des Gerätehauses hat nach DIN 14 092 zu erfolgen; dazu sind für die Abläufe vor und im Gerätehaus die Unfallverhütungsvorschriften des DGUV zu beachten.

Feuerwehrgrundstück.

Nach Auskunft der Gemeindeverwaltung ist die verkehrstechnische Anbindung des Grundstückes an den Gebrachinger Weg vorgesehen.

Die übliche Verkehrssituation im Alarmfall:

Einerseits eilen Einsatzkräfte (bei unserem langen Dorf mit PKW) zum Gerätehaus. Andererseits fahren Ersteinsatzkräfte mit Feuerwehrfahrzeug schon vom Gerätehaus zur Einsatzstelle ab.

Eine direkte verkehrstechnische Anbindung an den Außerortsbereich der Regensburger Straße, ist geländebedingt nicht möglich. Selbst unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, wie Lichtsignalanlage, ist keine Sicherheit zu gewährleisten.

Die Sichtverhältnisse auf der Regensburger Straße für den von Norden kommenden Verkehr können nicht verbessert werden.

Ein neuer Unfallschwerpunkt würde damit geschaffen.

Höchste Unfallgefahr besteht aber vorwiegend nach Alarmauslösung auf dem geplanten Feuerwehrgrundstück!

Bei dem vorgesehenen Grundstückszuschnitt müssen beide Verkehrsströme die gleiche Grundstückzufahrt vom Straßennetz her und die gleiche Gerätehausvorfläche (Ausfahrfläche der Einsatzfahrzeuge) zu gleicher Zeit nutzen, aber in entgegengesetzten Fahrtrichtungen; oder müssen sogar die Fahrwege des Anderen kreuzen.

Besonders die hier geltenden Unfallverhütungsvorschriften zur Sicherheit der Feuerwehrkräfte können bei dem im Bebauungsplan dargestellten Grundstückzuschnitt nicht eingehalten werden.

Allgemeiner Fahrverkehr:

Kreuzung Regensburg Straße / Gebrachinger Weg.

Die vorhandene Kreuzung mit der Verkehrsregelung „Stopp – Vorfahrt achten“ von der Großberger Seite des Gebrachinger Weges her ist schon für den heutigen Verkehr unzureichend.

Auch wenn die Fahrbahn im Gebrachinger Weg laut Bebauungsplan verbreitert wird, ändert sich an der Unzulänglichkeit der Straßenkreuzung nichts.

Dazu kommen noch neue Hindernisse:

Bebauungsplan: siehe Darstellungen im Bereich Grundstück mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“:

jeweils an der Grundstücksgrenze:

zum künftigen „WA-Gebiet“ = Nordwestgrenze des Feuerwehrgrundstückes Lärmschutzwand; zum Gebrachinger Weg = Südwestgrenze, ist gleich Fahrbahnrand, zum Schutz der bestehenden Wohnbebauung Lärmschutzwand.

Verkehrs- und schalltechnische Untersuchung:

Ziff 9: Lärmschutzwand mit einer Abschirmhöhe von bis zu 2,5 m festgesetzt.

Folge: Die Zufahrt zum Gerätehausgrundstück muss mit einer großen Toranlage (direkt am Fahrbahnrand) ausgestattet werden, da sonst die Lärmschutzwand eine zu große Lücke (über 40 % der Länge der Lärmschutzwand entlang des Gebrachinger Weges) erhält und wirkungslos wird.

Zur Sicherung der Alarmausfahrt müssen dann technische Hilfsmittel, wie Lichtsignalanlagen, installiert werden.

Wegen des geringen Abstandes zur Kreuzung Regensburger Straße / Gebrachinger Weg muss diese Lichtsignalanlage alle vier Straßenäste dieser Kreuzung mit regeln.

So kann zwar die Alarmausfahrt sicher erfolgen, da Sonderrechte in Anspruch genommen werden können, aber was ist mit dem täglichen Übungs- und Schulungsverkehr der Feuerwehr?

Zum heutigen Verkehrsaufkommen an dieser Straßenkreuzung kommt aber künftig zusätzliches Verkehrsaufkommen noch dazu:

– aus dem Baugebiet:

Laut „Verkehrs- und schalltechnischer Untersuchung“ Ziff. 1.5 sind derzeit rd. 500 Kfz pro Tag auf dem Gebrachinger Weg unterwegs. prognostiziert wird eine Zunahme um 460 Kfz pro Tag.

– zuzüglich Verlagerung von Elternfahrverkehr von und zur Schule, der bisher mangels anderer Möglichkeiten, über die Marchnerstraße — Jahnstraße lief,

– und Verlagerung von Schulbusverkehr verschiedener Linien, die bisher über die Heinrichstraße die Schule angefahren haben.

Eine verkehrstechnisch sinnvolle Lösung wie z.B. Kreisverkehr, ist dringend erforderlich.

An einen Kreisverkehr kann bei entsprechender Gestaltung ( z.B. fünfter Straßenast ) auch das Feuerwehrgrundstück verkehrstechnisch sicher angeschlossen werden.

Mit einer Kreisverkehrslösung können aber auch Haltestellen für überörtlichen Linienverkehr verkehrsgerecht angebunden und gestaltet werden. Sie behindern dann nicht, so wie bei der im vorliegenden Bebauungsplan dargestellten Anordnung vor der Kreuzung, die Einfahrsicht in die Regensburger Straße.

Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich gerne zur Verfügung.

Über den fristgerechten Eingang meiner Einwendungen bitte ich um schriftliche Bestätigung.

Für die Erörterung und beschlussmäßige Erfassung meiner Einwendungen beantrage ich, dass dies im öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung erfolgt.

Über alle meine obigen Einwendungen fordere ich eine detaillierte, schriftliche Beantwortung (kein allgemeines Rundschreiben!).

Ich behalte mir vor, im weiteren Verfahren gegen diesen Bebauungsplan und seine Festsetzungen weitere Schritte zu unternehmen.

Martin Niedenzu, Jahnstraße 22a vom 02.07.2020:

bereits zur öffentlichen Auslegung im November/ Dezember 2019 habe ich Einwendungen geltend gemacht.

Ich möchte mich dafür bedanken, dass einige meiner damaligen Einwendungen in die aktuelle Fassung des Bebauungsplanentwurfs eingearbeitet worden sind.

Da diese Auslegung aber wg. Formfehler wiederholt werden muss, findet nun eine erneute Auslegung statt. Gegen diesen, seit 02.06.2020 öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf „Jahnstraße“ in Großberg mache ich fristgerecht folgende Einwendungen geltend:

  1. Die vorgesehene Ortsrandeingrünung im Bereich der Parzellen 24 — 28 wird auf die nicht im Umgriff des B-Plan gelegenen Nachbargrundstücke verlagert. Hier ist aber nicht dauerhaft sichergestellt, dass diese privaten Pflanzungen bestehen bleiben. Es ist zu befürchten, dass nach einer möglichen Abholzung keine Ortsrandeingrünung mehr vorhanden ist und auch keine Verpflichtung mehr zur Schaffung vorhanden ist, was das Ortsbild nachhaltig beeinträchtigt.
  2. In der Begründung zum Bebauungsplan wird angeführt, dass eine Tempo-30 Zone errichtet werden soll. Die Durchsetzung dieser Geschwindigkeitsbegrenzung sehe ich aufgrund der baulichen Ausgestaltung der Straße als nicht möglich an. Die Straße ist extrem steil (lt. Begründung über 12% Längsneigung!) und noch dazu extrem breit. Die geplante Breite von 7 m Fahrbahnbreite entspricht nicht den Regelungen der RASt06 (Es handelt sich wohl um eine Sammelstraße oder Quartiersstraße, bei der die empfohlene Fahrbahnbreite im Bereich von rd. 6 m liegt, da kein ÖPNV vorhanden ist). Die große Breite verleitet wie auch das Fehlen von baulichen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung zu einer (vielleicht auch unbewussten) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Wenn hier eine sicherlich gerechtfertigte Geschwindigkeitsbeschränkung kommen soll, so müssen auch die baulichen Voraussetzungen erfüllt sein — was ich in der aktuellen Form nicht sehe. Daher befürchte ich hier hausgemachte Probleme durch den schnellen Fahrverkehr.
  3. Demgegenüber ist der geplante einseitige Gehweg viel zu schmal! Gemäß den Vorschriften des Straßenbaus ist die Regelbreite eines Gehwegs 2,5 m. Noch dazu in einem Gebiet, aus dem und durch das viele Kinder auch in Gruppen zur Schule gehen werden. Bei der vorgesehenen Breite ist es nicht möglich, dass 2 Personen sicher nebeneinander gehen oder sich sicher begegnen können. In einer Straße, die mehr als 12% Längsneigung besitzt, ist es sicherlich die Regel, dass es langsamere Fußgänger und schnellere Fußgänger gibt. Hier sehe ich eine Gefährdung, wenn der Gehweg zu schmal gebaut wird. Auch dürfen Kinder ja auf dem Gehweg mit dem Rad fahren, was auf dem Weg zur und von der Schule nicht ungewöhnlich ist. Wenn dann hier Fußgänger und Kinder auf Rädern sich begegnen und noch dazu Hochbetrieb beim Hol- und Bringverkehr der Schule herrscht, befürchte ich hier eine erhöhte Unfallgefahr, die planerisch jetzt leicht durch einen breiteren Gehweg in den Griff zu bekommen ist.
  4. Auch im Haltestellenbereich des Schulbusses ist die vorgesehene Wegbreite von 2 m zu schmal. Nach dem „Leitfaden für den Schülerverkehr“ des FGSV/ VDV sind hier aus Gründen der Sicherheit 3 m als Mindestmaß vorzusehen.

Eine geordnete Führung von Fußgängern von den neuen Parkplätzen südlich der Busspur zum Schulgelände kann im Plan nicht erkannt werden. Hier ist ein wildes Überqueren der Busspur zu erwarten.

Daher habe ich hier Bedenken, dass die Sicherheit der Schulkinder bei dieser Ausführung nicht gewährleistet ist.

  1. Beim neuen Parkplatz vor der Schule sollten bitte öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos vorgesehen werden, was den Zielen der Bundesregierung entspricht.
  2. Aus dem den Verfahren zugrundeliegenden Lärmschutzgutachten vom 10.03.2020 des Büros GEO.VER.S.UM geht hervor, dass der neue Parkplatz eine Nutzungseinschränkung besitzt. Demnach darf dieser nach 22 Uhr, also zur Nachtzeit, nicht mehr für öffentliche oder schulische Veranstaltungen oder Vereine, die die Turnhalle benutzen, genutzt werden, da hier keine Fahrzeugbewegungen in den Berechnungen enthalten sind. Diese Einschränkung kann ich nur begrüßen und hoffe auf eine strenge Umsetzung/ Kontrolle durch die Gemeindeverwaltung.

Anderenfalls wäre hier wohl ein fehlerhaftes Gutachten die Grundlage des Bebauungsplans.

  1. Da die Meinungen, wie umfangreich die Grundstücke aufgrund der Regelungen des Bebauungsplans bebaut werden können, stark auseinander gehen, kann keine wirtschaftliche Kanalplanung der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgen. Durch die große Bandbreite einer möglichen Bebauung sehe ich hier sowohl finanzielle (alles wird zu groß dimensioniert — teuer) als auch technische (wenn die öffentliche Entwässerungsanlage zu klein gebaut ist) Risiken. Es ist mir daher nicht begreiflich, warum hier auf die Verpflichtung der einzelnen Grundstückseigentümer zur Schaffung einer Abflussreduzierung verzichtet wird, was im Übrigen eine Ungleichbehandlung mit den übrigen Gemeindebürgern bedeutet, die für viel Geld und Aufwand eigene Rückhaltungen auf ihrem Grundstück errichten müssen. In diesem Gebiet darf nun jeder so viel einleiten, wie er will!

Das gilt mit den aktuellen Regelungen wohl auch für den Fall von Starkregenereignissen. Da liegt dann die Verantwortung voll bei der Gemeinde und damit bei uns allen.

Im Übrigen ist für die Einhaltung der Umsetzungen von privaten Rückhalteanlagen nicht wie in der Bürgerversammlung geäußert das WWA sondern die Gemeinde zuständig. Daher kann sehr wohl die Umsetzung durchgesetzt werden!

  1. Der Umgriff des Bebauungsplans umfasst ja auch sehr steile Bereiche, die aufgrund der möglichen Bebauung im Fall von Starkregenereignissen schnell viel Wasser ableiten können. Dies kann für die Unterlieger schnell zu einem ernsten Problem und Beeinträchtigungen von Gesundheit und Besitz führen.

Nun ist aber weder in der Entwässerungssatzung der Gemeinde Pentling noch in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bei Grundstücken <800 m2 eine Verpflichtung für die Grundstückseigentümer zur Führung eines Überflutungsnachweises nach DIN 1986-100 enthalten. Aus meiner praktischen Erfahrung als Planer für Abwasseranlagen sehe ich hier für das spätere Miteinander der Bewohner massive Probleme, die nun schon bei entsprechenden Regelungen im Bebauungsplan verhindert werden können.

Auch sind keinerlei gemeindliche Maßnahmen zur Vorsorge gegen Starkregenereignisse im Bebauungsplan erkennbar, wofür die Gemeinde aber zum Schutze ihrer neuen und vor allem alteingesessenen Bürger verpflichtet ist.

In der Führung und Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sehe ich im Starkregenfall mit Überlastung der Kanalisation ernsthafte Beeinträchtigungen von alten und neuen Privatgrundstücken. Es ist zu befürchten, dass vor allem die bestehenden Gebäude entlang des Gebrachinger Wegs Schaden nehmen können, wie es selbst bei unbebautem Grundstück bereits passiert ist. Durch die Bebauung verschärft sich diese Gefahr weiter, Maßnahmen zur Abhilfe werden erkennbar nicht getroffen.

  1. Im gesamten Erschließungsgebiet sind keine öffentlichen Anlagen vorhanden, um einen nachbarschaftsfördernden Aufenthalt zu ermöglichen. Es handelt sich hier um eine reine „Mein Haus — mein Garten“-Erschließung. Plätze, auf denen Kinder und Eltern sich treffen können, sind nicht vorhanden. Damit schafft die Gemeinde wiederum ein Gebiet ohne gesteigerten Wohnwert, was die späteren Eigentümer leider zu spüren bekommen werden. Gerade um die Schule, die ja im Zentrum von Großberg liegt, wäre ein zentraler Treff- und Aufenthaltspunkt auch für das gesamte Dorf sehr wünschenswert.
  2. Mit der Erschließung des Gebiets „Jahnstraße“ wird nun endgültig die Verbindung des Waldstücks zwischen Regensburger Straße und B16 und dem Wald westlich von Großberg unterbrochen. Der dortige Tierbestand hat somit keine Verbindung mehr. Selbst nach dem Bau des ersten Stücks des Kunigundenwegs und der dortigen Bebauung sind immer noch Rehe und Feldhasen auf den Acker- und Wiesenflächen zu sehen gewesen. In anderen Gebieten wird mit viel Aufwand eine Verbindung zwischen Lebensräumen von Wildtieren geschaffen und hier wird eine vorhandene Verbindung unwiederbringlich zerstört!
  3. In der Verkehrstechnischen Untersuchung vom 10.03.2020 von GEO.VER.S.UM ist zwar die theoretische Leistungsfähigkeit der Kreuzung Gebrachinger Weg — Regensburger Straße untersucht worden, aber nicht die Thematik der Einsichtigkeit. Daher befürchte ich die Schaffung eines Unfallschwerpunktes aufgrund fehlender Sichtbeziehungen. Ein Nachweis hierzu liegt den Unterlagen nicht bei.
  4. Unter 3.6 der Satzung wird aufgeführt, dass Wärmepumpen einen Abstand zur benachbarten Baugrenze besitzen müssen. Eine Festlegung, dass dieser Abstand auch gegenüber Bestandsgebäuden außerhalb des Geltungsbereichs gilt, fehlt und muss aus meiner Sicht unbedingt zur Vermeidung von Streitigkeiten in gleicher Weise ergänzt werden.

Auch sollte eine vergleichbare Festsetzung für Lüftungs- und Klimaanlagen, die auch deutliche Geräuschemissionen verursachen mit aufgenommen werden.

Weiter bin ich der Meinung, dass in Nachtzeiten die festgesetzten maximalen 50 dB(A) zu viel sind — siehe hierzu auch die TA Lärm. Ein geringerer Nachtwert sollte ergänzt werden.

Ich bitte Sie um Berücksichtigung meiner Anregungen und Einwendungen bei der Entscheidung des Gemeinderats und stehe für Rückfragen und Erläuterungen gerne zur Verfügung.

Bitte leiten Sie meine vollständigen Einwendungen auch dem gesamten Gemeinderat weiter. Weiter bitte ich um Mitteilung Ihrer Abwägung für jeden meiner angeführten Punkte.

Melanie und Elmar Rempel, Kunigundenweg 1 vom 02.07.2020:

hiermit bringen wir fristgerecht unsere Einwendungen gegen o.g. Flächennutzungs- und Bebauungsplan „Jahnstraße“ ein, da diese Pläne unser Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie das Abwägungsgebot verletzen. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir uns bereits anwaltlich vertreten lassen.

Ebenso möchten wir betonen, dass wir für eine Wohnraumschaffung sind, insbesondere für junge Familien — unter Berücksichtigung folgender Einwendungen:

Wir sind eine junge Familie mit zwei kleinen Kindern, die sich vor knapp drei Jahren in Großberg einen Lebenstraum erfüllt hat — ein energieeffizientes Haus, bei dem wir als Energieverbraucher lokal verfügbare Energieträger und Energiequellen, zum Beispiel Photovoltaik nutzen und so kaum von fossilen Energielieferungen abhängig sind. Diese Form der Energieeffizienz erfordert eine konsequente Umsetzung, um zu funktionieren.

  1. Planbetroffenheit

Unser Einfamilienhaus im Kunigundenweg 1 liegt zukünftig unmittelbar angrenzend an das Planungsgebiet „Jahnstraße“; dabei umfasst das direkte Nachbargrundstück knapp 2.000 Quadratmeter und ist damit eines der größten Baugrundstücke innerhalb des Planungsbereiches.

Bei einer erlaubten Höhe von 11,50 Metern, was unsere Höhe um mehr als vier Meter übersteigt, befürchten wir eine künftige starke Be- und Verschattung unseres Hauses und Grundstückes, was uns erheblich einschränken würde.

Außerdem wird der bisher nur von unmittelbaren Anliegern genutzte Kunigundenweg laut der schalltechnischen Untersuchung vom 10.03.2020 zukünftig als westliche Anbindung zur Heinrichstraße fungieren.

Eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen schützenswerten Belange ergibt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB und hat nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung drittschützenden Charakter (u.a. BVerwG, NVwZ 2004, 1120, BayVGH, BayVBI. 2007, 17); mit dem der Planung innewohnenden Gestaltungsspielraum korrespondiert das Recht der Planungsbetroffenen, dass ihre beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden.

Auch wenn unser Grundstück nicht unmittelbar im neu beplanten Bereich liegt, sind wir als direkt angrenzende Nachbarn planbetroffen, weshalb wir hiermit eine Verletzung des Abwägungsgebotes sowie unseres Eigentumsrechtes (Art. 14 Abs. 1 GG) geltend machen.

  1. Inhaltliche Einwendungen
  2. Beeinträchtigung der Nutzbarkeit unseres energieeffizienten Wohnhauses

Unsere Doppelhaushälfte am Kunigundenweg liegt zukünftig unmittelbar angrenzend an eines der größten Baugrundstücke (knapp 2.000 Quadratmeter) des Planungsgebietes. Da dieses laut Plan mit einem Mehrfamilienhaus (oder mit anderen großen Gebäuden) bebaut werden soll, befürchten wir eine künftige starke Be- und Verschattung unseres Hauses und Grundstückes.

Neben ökologischen Gesichtspunkten, welche uns gerade zum Bau eines solchen energieeffizienten Hauses bewegt haben, kämen selbstverständlich auch finanzielle Mehraufwendungen für die Energieversorgung auf uns zu. Für unser Haus haben wir erhebliche Mehrinvestitionen in Kauf genommen, welche sich gerade erst auf Jahre gerechnet, rentieren. Dieses nachhaltige Nutzungskonzept würde beeinträchtigt werden, wenn die Energiegewinnung und damit die Versorgung unseres Hauses nun durch die nachbarliche Bebauung eingeschränkt würde.

Neben steigenden Energiekosten ist auch eine Wertminderung unseres Hauses zu befürchten. Sein Wert wird gerade durch die Energieeffizienz und die damit verbundenen ersparten zukünftigen Energiekosten erhöht. Unsere hohen Investitionen in das nachhaltige Konzept wären somit verloren, wenn gerade diese Energieeffizienz nicht mehr genutzt werden könnte.

Daher sehen wir uns durch die Planung in unserem grundrechtlich geschützten Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt.

Zwar sind wir uns bewusst, kein Recht auf unveränderte Umgebung zu haben. Im Rahmen des Gebots auf Rücksichtnahme im Nachbarrecht ist jedoch abzuwägen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 27).

In der Bauleitplanung ist das so verstandene Gebot der Rücksichtnahme Aufgabe der planerischen Entscheidung und wird durch die Anforderungen des Abwägungsgebotes selbst gewährleistet.

Dass eine solche Abwägung unzureichend erfolgte, zeigt das Beispiel unseres Wohnhauses. Das Gebot der Rücksichtnahme ist offensichtlich verletzt, wenn durch die Neuplanung bestehende, rechtmäßige Bauten beeinträchtigt werden.

Aus unserer Sicht wurde bei der vorliegenden Planung daher auch das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Abwägungsgebot hinsichtlich der privaten Belange der angrenzenden Grundstückseigentümer, insbesondere uns selbst, nicht ausreichend berücksichtigt.

  1. Erheblich ansteigender Verkehrslärm und mögliche Überlastung von Verkehrsflächen

Der Kunigundenweg ist bislang ein lediglich von den wenigen direkten Anliegern genutzter Weg, der folglich keinerlei für uns wahrnehmbaren Verkehrslärm verursacht.

Die online verfügbare schalltechnische Untersuchung vom 10.03.20 weist den Kunigundenweg als westliche Anbindung an die Heinrichstraße aus. Sie ergibt, dass sich der nördliche Bereich des Planungsgebiets über den westlichen Anschluss zur Heinrichstraße orientieren werde.

Dazu wird laut Planung der Kundigundenweg entsprechend ausgebaut.

Es liegt demnach auf der Hand, dass der Verkehrslärm auf unserem Grundstück erheblich ansteigen würde. Darüber, wie viele der Anwohner des Planungsgebietes „Jahnstraße“ den Kunigundenweg tatsächlich als Anschlussstelle nutzen würden, kann an dieser Stelle nur gemutmaßt werden. Die schalltechnische Untersuchung spricht von „nicht mehr als 200 Fahrten“ pro Tag. Angesichts der Tatsache, dass der Kunigundenweg bisher keinerlei Durchfahrtsverkehr aufweist, stellen 200 Fahrten täglich im Vergleich zur aktuellen Situation eine ungleich höhere Lärmbelastung für uns als Anwohner dar.

Und nicht nur die Lärmbelastung steigt durch dieses erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich an, auch die Belastung mit Luftschadstoffen nimmt damit einhergehend erheblich zu. Beim Bau unseres Hauses haben wir, wie bereits geschildert, besonderen Wert auf ökologische Gesichtspunkte gelegt. Auch deshalb, um uns als Familie möglichst wenigen schädlichen Umwelteinflüssen, wie sie gerade auch Lärm und Abgase darstellen, auszusetzen. Diese Absicht würde wiederum vollkommen untergraben, wenn unser Haus zukünftig an einer vielbefahrenen Anbindungsstraße liegen würde.

Das Interesse des Grundstückseigentümers, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang dar (BVerwG Urt. v. 21.10.1999 — 4 CN 1.98). Auch diesbezüglich wurde aus unserer Sicht dem Abwägungsgebot hier nicht ausreichend Rechnung getragen.

  1. Gebietsverträglichkeit

Ebenso stellen wir die Gebietsverträglichkeit insgesamt infrage. Das 47.000 Quadratmeter große neue Baugebiet soll einen Lückenschluss in Großberg herbeiführen. Hierbei darf innerhalb einer Ortschaft aber auch das bereits vorherrschende Ortsbild und der Ortscharakter bei der Planung nicht vernachlässigt werden. Eine nun geplante Gebäudehöhe von 11,50 Metern inklusive der Festsetzungen, dass drei Vollgeschosse ab Straßenniveau sowie ein zusätzliches Untergeschoss erlaubt sein werden, welches aber nicht als Vollgeschoss zählt, sowie Pultdächer, und die Hanglage werden den Dorfcharakter komplett zerstören. Auch die ortsbildprägende Kirche mit der schwarzen Turmspitze, die schon von weitem erkennbar ist und daher ebenso prägend für das Ortsbild, wird hinter diesen „Monsterbauten“ verschwinden.

  1. Fehlen eines Spielplatzes und eines Gemeindeplatzes

Das Fehlen eines Spielplatzes inklusive eines Gemeindeplatzes, zum Beispiel eine kleine Parkanlage mit Bänken für unsere Seniorinnen und Senioren, in diesem 47.000 Quadratmeter großen Baugebiet ist in unseren Augen ein eklatanter Fehler. Laut Artikel 7 Abs. 3 BayBO ist der Bau eines entsprechend großen öffentlichen und frei zugänglichen Spielplatzes bei diesem Baugebiet „Jahnstraße“ verpflichtend. Es nützt hier auch nicht, dass der Spielplatz auf dem Schulgelände (hinter dem Schulgebäude beim Sportplatz) als Ersatz dafür angeführt wird. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wird dieser Spielplatz vormittags und zum Teil auch nachmittags von den Schulkindern selbst benötigt. Darüber hinaus ist dieses Gelände zur freien Nutzung gesperrt.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist Ihr Hinweis, dass sich ein Spielplatz auf der anderen Seite der Heinrichstraße — eine vielbefahrene Hauptstraße, die stark zugeparkt ist — befindet.

Wie in der sehr gut besuchten Ortsteilversammlung Großberg im Dezember 2019 verkündet, wird dort ein Waldkindergarten geplant, der dann ebendiesen Spielplatz benötigt. Wir dürfen darauf verweisen, dass ein Wahl-Flyer existiert, in dem dieser Waldkindergarten groß angekündigt wird.

Auch wenn eventuell die Planung dieses Waldkindergartens zeitlich der gegenständlichen Planung nachgelagert ist, darf die Gemeindeverwaltung hiervor nicht die Augen verschließen. Dies bedeutet, dass diese zwei vorhandenen Spielplätze nicht dem neuen Baugebiet zugeordnet werden können und auch nicht zugeordnet werden dürfen.

Deshalb ist es unerlässlich, dass ein Kinderspielplatz gebaut wird, damit die Planung den Vorgaben der BayBO entsprechen kann. Dieser sollte nicht nur für Kleinkinder geeignet sein, sondern für Kinder in allen Altersgruppen. Ebenso möchten wir darauf hinweisen, dass es mehr als sinnvoll wäre, das neue Baugebiet auch mit einem Gemeindeplatz auszustatten —berücksichtigen Sie bitte hier die gemeindlichen Ziele in puncto Senioren- und Generationenfreundlichkeit.

  1. Fehlende Grünanlagen

Bezüglich der ebenso fehlenden öffentlichen Grünanlagen innerhalb des neu beplanten Gebietes verweisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der Anwohner der Weinbergstraße.

  1. Stellplatzregelung und Tiefgarage

Auf der Ortsteilversammlung in Großberg im Dezember 2019 stellte die Bürgermeisterin, Frau Wilhelm, offiziell klar, dass durch die Festsetzung „zwei Stellplätze pro Wohneinheit“ sich die Größe der Häuser sowieso einschränken werde — dies war ihre unmissverständliche Antwort auf die Nachfrage von besorgten Anwohnern bzgl. künftiger Gebäudegrößen.

Falls ein künftiger Bauträger diese Regelung durch den Bau einer Tiefgarage teilweise versucht zu umgehen — vor allem auf den größeren Grundstücken, wird diese in unseren Augen verbindliche Aussage von Frau Wilhelm nicht mehr zutreffen.

Deshalb fordern wir eine Festschreibung im Bebauungsplan, dass eine Tiefgarage auf keinen Fall die geplanten zwei Stellplätze pro Wohneinheit ersetzen kann. Zumindest sollte eine Größenminimierung einer möglichen Tiefgarage festgesetzt werden, zum Beispiel, dass nur ein Stellplatz pro Wohneinheit in einer Tiefgarage möglich ist und der zweite Stellplatz oberirdisch in Form von Carport, Garage oder Parkplatz auf dem eigenen Grundstück.

Hier weisen wir Sie auch vorsorglich auf das nachbarliche Rücksichtnahmegebot hin, das verletzt werden könnte — zum Beispiel aufgrund einer Einfahrtsrampe zur Tiefgarage kann es zu einem Überschreiten der erlaubten Lärmemissionswerte kommen.

Ebenso zum Tragen kommt hier die notwendige Abstandsregelung einer Tiefgarage von benachbarten Bestandsgrundstücken und ihren Häusern — aufgrund der geologischen Beschaffenheit des Bodens kann es zu einem erschütterungsreichen Bauverfahren kommen.

  1. Abstandsregelung von Wärmepumpen und Belüftungsanlagen zu Bestandsgrundstücken

Wir verweisen ausdrücklich auf die Einwendung von Martin Niedenzu zu diesem Punkt. Hier geht es auch um Belüftungsanlagen von Tiefgaragen.

Anhand unserer Ausführungen wird deutlich, dass die Beplanung des Gebiets „Jahnstraße“ verschiedenste private und öffentliche Belange verkennt und damit einhergehend dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht entsprechend nachkommt.

Was unser Wohnhaus betrifft, so wird dessen energieeffiziente Nutzbarkeit in erheblichem Maße eingeschränkt, sodass wir uns in unserem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Ab 1 GG) verletzt sehen.

Daher bringen wir diese Einwendungen vor, welche im Rahmen des öffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung zu erörtern und beschlussmäßig zu erfassen sind. Weiterhin erbeten wir eine detaillierte schriftliche Stellungnahme dazu.

Ebenso erbitten wir eine schriftliche Eingangsbestätigung unserer fristgerecht eingereichten Einwendungen.

Abwägungsteil der Gemeinde zu den Schreiben der Bürger:

Da sich die Stellungnahmen der Öffentlichkeit inhaltlich sehr ähneln, werden diese nachfolgend, unterteilt nach Themenblöcken, zusammenfassend abgewogen:

Behandlung von Stellungnahmen/Verfahren:

Die erste öffentliche Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 06.11.2019 – 06.12.2019 statt. Hierauf wurde per Bekanntmachung am 28.10.2019 öffentlich hingewiesen.

Dieses Verfahren musste aufgrund weiterer Planänderungen und wegen eines unwirksamen Gemeinderatsbeschlusses erneut durchgeführt werden.

Dieser Umstand wurde sowohl in der öffentlichen Planungsausschusssitzung am 16.01.2020 als auch in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 30.01.2020 erläutert.

Aufgrund der Notwendigkeit das Verfahren erneut durchführen zu müssen, war eine vollumfängliche Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen nicht notwendig.

Die Planunterlagen mussten gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB in eine rechtmäßige erneute öffentliche Auslegung, an die sich die nun stattfindende Abwägung anschließt. Die zweite öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 02.06.2020 bis 03.07.2020 statt. Hierauf wurde per Bekanntmachung am 22.05.2020 öffentlich hingewiesen.

Nichtsdestotrotz wurde sowohl in der o.g. Planungsausschusssitzung als auch in der Gemeinderatssitzung auf die Inhalte der Stellungsnahmen, insbesondere die der Öffentlichkeit, eingegangen.

In beiden Sitzungen wurde erläutert, inwieweit auf die Anregungen der Öffentlichkeit eingegangen werden kann.

Darüber hinaus fanden die Hinweise und Anregungen aus den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit Eingang in die Planunterlagen sowie das weitere Verfahren.

Somit wurde u.a. die Schalltechnische Berechnung um eine Verkehrsuntersuchung ergänzt sowie die Festsetzungen zur Baugestaltung geändert. Die Begründung wurde um ein zusätzliches Kapitel Pkt. 2 „Städtebauliche Konzeption“ ergänzt, in dem sich mit den Inhalten aus den Stellungnahmen auseinandergesetzt wird.

Ein „Abwägungsausfall“ oder „Abwägungsfehler“ liegt hier somit nicht vor.

Niederschlagswasserentsorgung:

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Erschließungsplanung beauftragt und durchgeführt.

Die Erschließung erfolgt, wie vorgeschrieben, im Trennsystem. Die aktuell geltenden Regelungen und DIN-Vorschriften werden hierbei beachtet.

Die Textlichen Hinweise dienen als Information sowie als Empfehlung für Bauwerber und sind entsprechend zu formulieren.

Bei der Erschließungsplanung wurden verschiedene Varianten der Niederschlagswasserentsorgung diskutiert, geprüft und mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abgestimmt.

Als Grundlage der Erschließungsplanung wurde eine Baugrunduntersuchung durchgeführt, aus der u.a. hervorgeht, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes keine Versickerung möglich ist.

Das Niederschlagswasserkonzept sieht vor, das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser in einem unterirdischen Niederschlagswasserkanal innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abzuleiten und zunächst in einem unterirdischen Regenrückhalteraum im Bereich der Feuerwehr-Fläche zentral zu sammeln.

Gleiches gilt für das Niederschlagswasser der privaten Bauflächen.

Die Entwässerung des Baugebietes mithilfe einer zentralen Sammlung erfolgte unter Absprache mit dem WWA Regensburg.

Vom Regenrückhalteraum erfolgt eine gedrosselte Ableitung des gesammelten Niederschlagswassers über einen neuen Niederschlagswasserkanal in den Iradinger Bach.

Somit entsteht auf dem bislang unverbauten Hanggrundstück, auf dem keine Versickerung möglich ist, mit der vorliegenden Bauleitplanung ein Baugebiet mit ausreichend dimensionierten unterirdischen Entwässerungsleitungen, Sinkkästen und Entwässerungsrinnen, die das hier anfallende Niederschlagswasser (auch bei Starkregen-Ereignissen) aufnehmen und ableiten können (Inhalt der Erschließungsplanung).

Mit den getroffenen Festsetzungen kann ein ausreichender Schutz für die bestehenden Nutzungen im Umfeld sowie der geplanten Wohnnutzungen gewährleistet werden.

Als Alternative wurde im Vorentwurf zunächst nördlich der Feuerwehr eine Versorgungsfläche für die Regenrückhaltung zur Sammlung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers vorgesehen. Diese Fläche entfiel im weiteren Verfahren aufgrund der Ergebnisse des Baugrundgutachtens, der Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes und der damit geänderten Erschließungsplanung.

Man entschied sich dafür, eine unterirdische, zentrale Regenrückhaltung vorzusehen und die Flächen zusätzlich oberirdisch (als Parkplatz) zu nutzen.

Im Zuge der Erschließungsplanung wurde zudem geprüft, ob das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Flächen gedrosselt in den anstehenden Mischwasserkanal der Regensburger Straße oder in den Iradinger Bach eingeleitet werden kann. Zur Schonung der bestehenden Kanäle wurde eine Lösung in der Ableitung in den Iradinger Bach gefunden.

Wie der Begründung „Pkt. 5.1. Niederschlagswasser“ ebenfalls zu entnehmen ist, wurde sich im Bauleitplanverfahren mit Alternativen zur Niederschlagswasserentsorgung und insbesondere dem Thema einer „energielosen Ableitung von Niederschlagswasser im freien Gefälle“ gewidmet. Daraus geht hervor, dass hierfür ein weiterer Niederschlagswasserkanal notwendig wäre, dessen Leitung über Leitungsrechte in den privaten Parzellen gesichert werden müsste. Weiterer Nachteil dieser Variante ist, dass nicht alle betroffenen Grundstücke entwässert werden könnten und somit keine Lösung darstellt.

Somit erfolgte bereits eine Auseinandersetzung zu diesem Thema.

Die Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16c und d BauGB ist somit nicht erforderlich.

Eine negative Beeinträchtigung der angrenzenden, bestehenden Grundstücke oder Straßen ist nicht zu erwarten.

An die bestehenden Kanalsysteme im Umfeld wird, bis auf die Schmutzwasserentsorgung, nicht angebunden. Eine Überlastung der bestehenden Kanäle kann somit ausgeschlossen werden.

Es wird auf die zustimmende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen.

Orts- und Landschaftsbild:

Die getroffenen gestalterischen Festsetzungen wurden bereits mehrfach im Planungsausschuss sowie im Gemeinderat diskutiert.

Von den ursprünglich festgesetzten, zulässigen Firsthöhen erfolgte bereits eine Reduzierung auf 11,50 m – wie in zahlreichen Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit gefordert.

Diese Höhen sind im städtebaulichen Umfeld der Planungsfläche bereits vorhanden – gleiches trifft auf die zulässigen Dachformen zu.

Für die Wohnbauparzelle 4 liegt derzeit noch keine konkrete Planung vor. Weder zur Lage des Gebäudes noch zur Größe oder Höhe können aktuell Aussagen getroffen werden. Die Parzelle 4 befindet sich südöstlich des Kunigundenweges 1. Auch hier wurden III Vollgeschosse mit Satteldach baulich umgesetzt – gleiches ist für die Parzelle 4 möglich. Hierbei ist zu beachten, dass die Parzelle 4 in ihrer Höhenlage bzw. der zulässigen EFOK-Höhe niedriger als die des Kunigundenweges 1 liegt. Negative Beeinträchtigungen sind somit nicht erkennbar. Nähere Details sind im Zuge eines konkreten Bauvorhabens zu prüfen.

Unabhängig davon sind die gültigen Abstandsregelungen der BayBO einzuhalten.

Negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind durch die Bauleitplanung nicht zu erwarten.

Planänderungen sind nicht veranlasst.

Grünordnung:

Von der Festsetzung eines Kinderspielplatzes wird weiterhin abgesehen, da sich sowohl in 110 m westlicher Entfernung als auch auf dem nördlich gelegenen Schulgelände bereits Spielplätze befinden.

Der Bebauungsplan enthält folgende (zeichnerische und textliche) grünordnerische Festsetzungen zu öffentlichen (Grün-)Flächen:

  • Pflanzung von Einzelbäumen entlang der Regensburger Straße (Feuerwehr-Fläche)
  • interne Ausgleichsflächen zur Randeingrünung der neuen Bauflächen im Süden und Südwesten auf 8 m Breite mit Pflanzfestsetzungen

Diese Fläche umfasst nicht die bestehenden Waldflächen im Osten, sondern die unbepflanzten, landwirtschaftlich genutzten Bereiche.

  • externe Ausgleichsflächen (s. Ausgleichsflächenplan) im Gemeindegebiet im Sinne des Naturschutzrechts zur ökologischen Wertsteigerung natürlich eingebundener Flächen mit entsprechenden Pflanzfestsetzungen

Daher wird die Aussage, dass das Baugebiet gänzlich ohne öffentliches Grün geplant wird, nicht geteilt.

Von der Festsetzung straßenbegleitender Baumpflanzungen oder Grünstreifen wird, wie bereits mehrfach diskutiert, aus Gründen der Verkehrssicherheit (Einsehbarkeit) sowie zugunsten eines fließenden Verkehrs (Staubildung, mehrfaches Anfahren am Berg – Lärm) abgesehen.

Zusätzliche, straßenbegleitende Grünflächen würden außerdem zu einer Verkleinerung der angrenzenden Baugrundstücke, höheren Herstellungskosten (für die Pflanzungen) und Pflegekosten für die Gemeinde führen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die Grundstückspreise weiter in die Höhe steigen.

Aus diesen Gründen wird hiervon abgesehen.

Die Gestaltung des öffentlichen Parkplatzes bei der Schule obliegt der Gemeinde. Inwieweit dieser optisch gestaltet und begrünt wird, ist im Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung zu klären.

Von der Aufnahme des östlich der Parzellen 24 – 28 gelegenen, natürlich vorhandenen Böschungsbewuchses in den Umgriff des Geltungsbereiches wird abgesehen. Diese Fläche befindet sich in Privateigentum. Bei einer Abholzung oder Rodung der Flächen wären die entsprechenden Waldgesetze einzuhalten. Da sich dieses Grundstück in einer steilen Hanglage befindet, ist eine landwirtschaftliche oder andere Nutzung und somit eine Abholzung nicht zu erwarten.

Hierbei sei nochmals darauf verwiesen, dass die Planungsflächen im Flächennutzungsplan Pentling bereits als potentielle Wohnbauflächen dargestellt sind. Eine Überplanung der bisherigen Ackerflächen, für die die Gemeinde einen entsprechenden naturschutzrechtlichen Ausgleich schafft, ist bei steigender Nachfrage von Wohnbauflächen zu erwarten.

Die genannte Verbindung des Waldgrundstücks zwischen Regensburger Straße und B16 und dem Wald westlich von Großberg ist bereits durch die bestehende Heinrichstraße, die Straße „Weinberg“ sowie die bereits bestehende, mehrreihige Bebauung entlang dieser Straßen sowie das Schulgelände getrennt. Somit ist eine Verbindung dieser Waldstücke bereits heute nicht mehr vorhanden. Eine Trennung durch die vorliegende Planung ist somit nicht erkennbar.

Mit den getroffenen grünordnerischen Festsetzungen kann eine ausreichende Eingrünung der Baugrundstücke, ein hinreichender Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie eine ausreichende Einbindung des Baugebietes hin zur freien Landschaft gewährleistet werden.

Auf die zustimmenden Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Regensburg sowie des Bund Naturschutz in Bayern e.V. wird verwiesen.

Negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind nicht zu erwarten.

Verkehrsführung:

Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist insbesondere die Verbindung der bislang offenen Straßenstiche, insgesamt 4 an der Zahl: die beiden Jahnstraßen und dem Kunigundenweg im Norden sowie dem Gebrachinger Weg im Süden.

Mit der Verbindung dieser Straßen sowie dem Anschluss an die Grundschule ist mit einer Zunahme des Verkehrs an diesen Straßen zu rechnen.

Aus diesem Grunde und gerade weil die bestehenden Nutzungen im Umfeld der Planungsfläche vor negativen Auswirkungen geschützt werden müssen, wurde eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.

Das durchgeführte Verkehrsgutachten betrachtet auch den induzierten Verkehr auf den Bestandsstraßen, der durch die Planung neu hinzukommt. Sowohl dem Gutachten als auch der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass sich trotz der zusätzlichen Verkehrsbewegungen und erhöhten Lärmwerte in den Bestandsnutzungen keine immissionsschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ergeben.

Der Kreuzungsbereich Jahnstraße -Marchnerstraße liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Eine Abwägung hierzu ist somit nicht erforderlich.

Die Hinweise zur Führung des Buslinienverkehrs werden zur Kenntnis genommen.

Die in der Planzeichnung dargestellten Parkierungs- und Fahrgassenflächen des öffentlichen Parkplatzes dienen als Vorschlag. Die konkrete Parkplatzgestaltung und dortige Verkehrsführung obliegt der Gemeinde im Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung.

Gleiches gilt für die Darstellung der Gehwegbreiten sowie der Busspur. Diese sind Vorschläge und dienen der Darstellung, auf welcher Straßenseite die Fußwege geplant sind.

Von einer zusätzlichen Durchfahrgasse und Beifahrerausstieg für Eltern wird aus Gründen des bereits großflächig vorgesehenen Parkplatzes abgesehen. Weitere Flächen sind nicht erforderlich. Mit den festgesetzten Verkehrsflächen können ausreichend Flächen für den Park-, öffentlichen Personennah-, Fußgänger- sowie Autoverkehr bereitgestellt werden.

Bezüglich des Kreuzungsbereiches Gebrachinger Weg/ Regensburger Straße wurde im vorhergehenden Beteiligungsverfahren seitens der Öffentlichkeit eine Untersuchung zur Leistungsfähigkeit der Kreuzung gefordert. Dieser Aufforderung ist die Gemeinde nachgekommen und beauftragte zusätzlich eine verkehrstechnische Untersuchung. Aus dieser ging schlussendlich hervor, dass der neue Kreuzungsbereich (nach dem Ausbau) sowohl für die bestehenden als auch die geplanten Nutzungen leistungsfähig sein wird.

Aus diesem Grunde sind keine weiteren Planungen oder Änderungen veranlasst.

Beim Ausbau des Kreuzungsbereiches sind freizuhaltende Sichtdreiecke gemäß den gültigen Verkehrsvorschriften zu beachten und zu schaffen. Dies wird im Rahmen der Erschließungsplanung umgesetzt.

Von der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle wird aus Gründen der fehlenden Flächenverfügbarkeit abgesehen.

An der geplanten Breite der öffentlichen Verkehrsfläche sowie der T30-Zone auf der Erschließungsstraße wird weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit festgehalten. Von weiteren, geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes wird aufgrund der Hanglage abgesehen.

Die Hinweise zum Aufstellen von E-Ladesäulen im Bereich des öffentlichen Parkplatzes werden zur Kenntnis genommen.

Per Gemeindebeschluss wurde bereits festgelegt, dass die Sportanlagen der Schule nur bis 22 Uhr genutzt werden dürfen. Insbesondere zum Schutze der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärm. An diesen Zeiten soll weiterhin festgehalten werden.

Aus diesen Gründen geht das Verkehrsgutachten davon aus, dass der öffentliche Parkplatz, der dem Eltern-, Schul- und Vereinsverkehr dient, zur Nachtzeit nicht mehr genutzt wird. Aus diesem Grunde sind für die Nacht keine Lärmwerte angegeben.

Nimmt man trotz dessen an, dass der Parkplatz auch nachts genutzt wird, sind unter Anwendung der RLS 90, Tab. 5, pro Stunde und Stellplatz 0,6 Fahrten anzunehmen. Bei den geplanten Parkplätzen würden sich somit 4,7 Fahrten/Stunde ergeben – die bei dem entstehenden, normalen Anwohnerverkehr quantitativ nicht zu Gewicht fallen. Es entstünden Lärmwerte von 43,7 d(B)A. Negative Auswirkungen auf die Wohnnutzungen wären somit nicht zu erwarten.

Um die Nutzung des Parkplatzes ausschließlich am Tag dennoch in der praktischen Umsetzung zu gewährleisten, ist vorgesehen, die Nutzungszeit des öffentlichen Parkplatzes auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr durch eine entsprechende Beschilderung zu beschränken.

Das beauftragte Schallgutachten empfiehlt auf Grundlage der erhobenen und berechneten Lärmwerte im Umfeld des Planungsgebietes passive Schallschutzmaßnahmen für die geplanten Wohnbauparzellen, die auf den aktuellen Vorgaben, DIN-Normen und Richtlinien basieren. Diese wurden entsprechend in den Bebauungsplan übernommen. Somit kann ein ausreichender Schutz der geplanten Nutzungen gewährleistet werden. Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich.

Auch bei der Planung einer Tiefgarage gilt die textliche Festsetzung „zwei Stellplätze pro Wohneinheit“. Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich.

Feuerwehr:

Die Grundstücksfläche für die geplante Feuerwehr ergibt sich nach Rücksprache mit der örtlichen Feuerwehr.

Eine konkrete Gebäude- oder Freiflächenplanung sowie die Lage der Ein- und Ausfahrten liegen bislang nicht vor.

Bei diesen sind die aktuellen Regelungen und Vorschriften zu beachten.

Nutzbarkeit energieeffizientes Wohnhaus:

Von den ursprünglich festgesetzten, zulässigen Firsthöhen erfolgte bereits eine Reduzierung auf 11,50 m. Diese Höhen sind im städtebaulichen Umfeld der Planungsfläche bereits vorhanden – gleiches trifft auf die zulässigen Dachformen zu. Die Parzelle 4 befindet sich südöstlich des Kunigundenweges 1. Auch hier sind III Vollgeschosse mit Satteldach zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass die Parzelle 4 in ihrer Höhenlage bzw. der zulässigen EFOK-Höhe niedriger als die des Kunigundenweges 1 liegt. Unabhängig davon sind die gültigen Abstandsregelungen der BayBO einzuhalten. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt, da im Umfeld derartige Gebäude vorhanden sind und damit keine unzumutbaren Verhältnisse geschaffen werden. Die Einwendungsführer müssen z.B. auch den Schattenwurf von Baumpflanzungen auf der Parzelle 4 dulden. Über die zumutbar hinausgehenden negativen Beeinträchtigungen bei der energieeffizienten Nutzung des Gebäudes Kunigundenweg 1 sind durch die Planung nicht erkennbar. Planänderungen sind nicht veranlasst.

Die vorgebrachten Anmerkungen werden redaktionell in die Unterlagen eingearbeitet, weitere Planungsänderungen sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 15 gegen 4 Stimmen

Die Gemeinde erlässt aufgrund §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), der Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), Art. 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737), Art. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatschG) in der Fassung vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2020 (GVBl. S. 34) und dem Landesentwicklungsprogramm Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgenden

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Jahnstraße“ in Großberg

  • 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung in der Fassung vom 30.01.2020 festgesetzt.

Er umfasst die Flurstücke Nr. 32, 33/2, 39/4 (TF), 39/5, 362, 362/28, 362/42 (TF), 363/13 (TF), 363/20, 363/23 (TF), 363/26 (TF), 363/27 (TF) der Gemarkung Großberg, Nr. 26 (TF) und 447 (TF) der Gemarkung Hohengebraching und Nr. 419 (TF) der Gemarkung Pentling, Gemeinde Pentling

  • 2 Bestandteile der Satzung
  1. Verfahrensvermerke
  2. Planzeichnung mit Legende und Übersichtsplan
  3. Textliche Festsetzungen
  4. Textliche Hinweise und Empfehlungen
  • 3 Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Abstimmungsergebnis: 15 gegen 4 Stimmen

  • Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Gewerbegebiet an der B16 bei Großberg“;

Satzungsbeschluss des Bebauungsplans

Die Abwägung zu den Einwendungen und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes fand bereits in der Gemeinderatssitzung am 23.04.2020 statt. Damals wurde auch die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 5 festgestellt. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan konnte noch nicht erfolgen, da der Städtebauliche Vertrag noch nicht unterzeichnet war. Da dieser Vertrag mittlerweile unterzeichnet ist, kann auch der Satzungsbeschluss erfolgen.

Der Gemeinderat beschließt daher folgende Satzung:

Aufgrund von §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260), erlässt die Gemeinde Pentling den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Gewerbegebiet an der B16 bei Großberg“ als Satzung.

  • 1 Gegenstand und Bestandteile der Satzung

Der qualifizierte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Gewerbegebiet an der B16 bei Großberg“ wird aufgestellt.

Bestandteile der Satzung sind:

-Teil A                        Planzeichnung mit Verfahrensvermerken

-Teil B                        Textteil mit Satzungstext, textlichen Festsetzungen und Hinweisen

-Teil C                        Begründung mit Umweltbericht und Anlagen

in der Fassung vom 23.04.2020

  • 2 Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan ist die Darstellung auf der Planzeichnung (Teil A) im Maßstab 1:1.000 maßgebend.

Er umfasst die Flurstücke mit den Nummern 123/1, 162/13 und 123 sowie Teilflächen des Flurstücks 111/6 der Gemarkung Graßlfing.

Für den räumlichen Geltungsbereich gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017, sofern die Festsetzungen nicht anderes bestimmen.

  • 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis:  18 gegen 1 Stimme

10.1.3 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 8 und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Kohlenschacht“;
Behandlung von Bedenken und Anregungen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 30. März 2020 bis einschließlich 30. April 2020 durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die betroffenen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 11.03.2020 informiert und der Vorentwurf mit Anlagen zum Download auf der Internetseite der Gemeinde bereitgestellt. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist bis 30.04.2020 gesetzt.

Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen:

Regionaler Planungsverband

Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Wasserwirtschaftsamt

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

Deutsche Telekom Technik GmbH

Stadt Regensburg

Gemeinde Sinzing

Staatliches Bauamt Regensburg

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat

Landratsamt Regensburg, Abfallwirtschaft

Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz

Landratsamt Regensburg, Umweltschutzingenieur

Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, teilt mit, dass im Planungsgebiet ein Bergbaurecht für ein Grubenfeld für Braunkohle verliehen wurde. Dabei handelt es sich um Bergwerkseigentum, dass dem Rechtsinhaber das nichtbefristete ausschließliche Gewinnungsrecht einräumt. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers. Die derzeitigen Rechtsinhaber sind die Stadt Regensburg und die Firma Rösl. Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Stadt Regensburg und die Firma Rösl wurden am Verfahren beteiligt und haben eigene Stellungnahmen abgegeben.

Die Autobahndirektion Südbayern stimmt der Planung nur unter bestimmten Forderungen zu, die bei der Ausführung zu berücksichtigen sind. Die Stellungnahme wurde an den Investor weitergeleitet. Außerdem ist zwischen dem Wildschutzzaun und der Einzäunung der Photovoltaikfläche ein Streifen in der Breite von mind. 4 m für die betrieblichen Unterhaltsarbeiten freizuhalten. In diesem Bereich sind auch keine Gehölzanpflanzungen zulässig. Darüber hinaus fordert die Autobahndirektion den Bebauungsplan zeitlich auf 20 Jahre zu befristen. Dies wird vom Gemeinderat abgelehnt. Die Anlage kann auch über die Laufzeit der Einspeisevergütung hinaus betrieben werden. Die Rekultivierung ist im Durchführungsvertrag geregelt, der Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Der Rückbau wird durch eine Bürgschaft abgesichert und hat nach Stilllegung der Anlage zu erfolgen.

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung und der Klimaschutzmanager weisen darauf hin, dass sich der Geltungsbereich auch auf Bereiche erstreckt, die über die Förderung des EEG (Streifen von 110 m) hinausgehen.

Das EEG verweist auf die Agrarkulisse 2017. In der geänderten Agrarkulisse 2019 ist dieses Gebiet als benachteiligtes Gebiet dargestellt. Das EEG wird derzeit überarbeitet und soll Anfang 2021 in Kraft treten. Die Voraussetzungen zur Förderung nach EEG wären dann erfüllt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass derzeit eine Förderung nach EEG nur im 110m Streifen möglich ist und die derzeitige Planung daher auf Wunsch und Risiko des Investors weitergeführt wird. Außerdem ist vom Investor geplant, das Vorhaben in 2 Bauabschnitten umzusetzen (innerhalb und außerhalb des 110m-Korridors). Somit ist eine anlagenscharfe Abrechnung sichergestellt. Erneuerbare Energie von nicht förderfähigen Flächen kann außerdem jederzeit über privatrechtliche Verträge direkt verkauft werden.

Weiter soll die Erschließung entsprechend der PlanZV dargestellt werden und die Unterlagen redaktionell ergänzt werden. Der Planer wird beauftragt dies umzusetzen und die geforderten Darstellungen in die Pläne aufzunehmen. Ebenso ist der Vorhabens- und Erschließungsplan zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 17 gegen 2 Stimmen

Der Fachreferent für Natur- und Landschaftsschutz am Landratsamt Regensburg, fordert Eingrünungsmaßnahmen für die Freiflächenanlage. Die Verpächter der Grundstücke sind gegen Eingrünungsmaßnahmen, da sie die Entstehung eines Biotopes befürchten, das dauernd erhalten werden müsste (auch nach dem Rückbau der Anlage). Der Investor bietet an, dafür die Ausgleichsflächen entsprechend größer anzulegen.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei allen bisherigen Anlagen eine Eingrünung gefordert und festgesetzt wurde. Dies ist erst recht an dieser exponierten Lage beim Kohlenschacht in Richtung Pentling notwendig. Der Gemeinderat unterstützt die Forderung der Naturschutzbehörde. Der Planer wird beauftragt die Eingrünung in den Plänen nachzutragen. Es ist beabsichtigt diese verbindlich festzusetzen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 0 Stimmen

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Natur- und Umweltschutz, weist darauf hin, dass keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind. Auch sind keine Altlastenverdachtsflächen oder Altlasten bekannt. Weiter ergeht der Hinweis, dass Niederschlagswasser anfällt und dieses breitflächig über die belebte Bodenzone abgeleitet werden soll. Die Ausführungen im Bebauungsplan werden als ausreichend erachtet. Ebenso ausreichend dargestellt ist auch, dass es zu keinen Behinderungen oder Verstärkungen des wild abfließenden Wassers durch die Bebauung kommen darf. Für Aufschüttung darf nur geeignetes Material verwendet werden. Die Hinweise wurden an den Investor weitergeleitet. Änderungen an der Planung sind nicht notwendig.

Herr Franz Rösl, Herr Christian Rösl und die Gerhard Rösl GmbH & Co.KG erheben Einwendungen gegen die Planung, da sie Einschränkungen ihres Bergwerkseigentums erwarten und ihrer Abbaupläne erwarten. Außerdem werden formale Fehler (Bestimmtheitsgrundsatz) gerügt.

Vom Investor wurde mitgeteilt, dass eine wirtschaftliche Einigung mit den Bergwerkseigentümern kurz bevorsteht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden findet daher vorerst nicht statt und wird bis zur Einigung zurückgestellt. Die Verwaltung geht davon aus, dass bis zum Satzungsbeschluss die Einwände hinsichtlich des Bergwerkeigentums vertraglich ausgeräumt bzw. abgegolten werden. Hinsichtlich der gerügten Fehler zum Bestimmtheitsgrundsatz wird der Planer beauftragt, die Unterlagen nachzubessern.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 0 Stimmen

Das Deckblatt Nr. 8 und der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sind entsprechend den heute gefassten Beschlüssen zu überarbeiten und dem Gemeinderat zur Billigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 0 Stimmen

10.1.4   Betrieb von gemeindeeigenen Seiten in sozialen Netzwerken

Am 03.06.2020 ging bei der Gemeinde Pentling der Antrag, unterzeichnet vom 2. Bürgermeister Hopfensperger und Gemeinderatsmitglied Johannes Knittl, ein, dass die Gemeinde sich in den sozialen Netzwerken präsentieren soll. Der Antrag wurde allen Gemeinderäten mit der Sitzungseinladung versandt.

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2019 sieht die Teilnahme von Behörden unter gewissen Voraussetzungen für sehr kritisch und ist nicht mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar. Zusammengefasst ist die Kommune für die Daten der Nutzer mitverantwortlich die diese Seiten besuchen. Die Kommune müsste mit dem Betreiber der Seiten eine Vereinbarung abschließen, was aber mangels Kontakt unmöglich ist.

Ebenfalls hat der EuGH in seiner neuesten Rechtsprechung vom Juli 2020 gravierende Mängel des Datenschutzes bei Facebook und Co. festgestellt, welche nicht mit EU-Recht vereinbar sind.

Nach aktuellem Stand erarbeiten die zuständigen Ministerien derzeit eine Richtlinie, die entweder ein Verbot oder Nutzungsbedingungen vorsehen. Diese sollte abgewartet werden, insbesondere auch in Hinblick darauf, dass die Gemeinde Pentling nach ISIS-12 zertifiziert ist und besonderen Wert auf Informationssicherheit zum Wohle der Bürger legt.

Die Verwaltung wird den Gemeinderat bei Bekanntwerden dieser Richtlinie umfassend informieren.

Sobald die rechtliche Möglichkeit gegeben ist, soll sich die Gemeinde in sozialen Medien präsentieren.

Abstimmungsergebnis: 15 gegen 4 Stimmen

10.1.5   Weiterbetrieb des eCarsharings bei der KERL eG

Die Gemeinde Pentling nahm am eCarsharing Projekt der KERL eG teil. Da das Projekt Ende 2020 ausläuft, hat die KERL eG entschieden das Projekt unter folgenden Eckpunkten fortzusetzen:

  • Die Leasingverträge sollen künftig für drei Jahre abgeschlossen werden. Die Kooperation über die Buchungsplattform mit EARL wird fortgesetzt, damit besteht weiterhin die Möglichkeit zur Online-Buchung der Fahrzeuge und auch zur Nutzung des Pools der EARL-Fahrzeuge in der Stadt Regensburg.
  • E-Fahrzeuge werden, sofern kostenmäßig vertretbar und mit den Standortkommunen abgestimmt, über örtliche Anbietern geleast.
  • Der monatliche Unkostenzuschuss wird mit der Anschaffung der neuen Fahrzeuge für jede teilnehmende Kommune auf 300 € brutto gesenkt.
  • Einnahmen aus dem Werbesponsoring von Unternehmen fließen der KERL eG zu. Die jeweilige Standortkommune unterstützt bei der Suche nach Werbesponsoren. Es erfolgt eine deutliche Senkung der monatlichen Kosten für Werbeaufdrucke auf den Fahrzeugtüren – geplant: 100 € großer Aufdruck (zzgl. MwSt.).
  • Da die Lieferzeiten für Elektrofahrzeuge sechs bis neun Monate je nach Fahrzeugtyp betragen, ist eine zeitnahe (Nach-) Bestellung von Fahrzeugen notwendig.

Nutzungsgebühren der KERL eG-Fahrzeuge:

                                                               Normaltarif                           ermäßigter Tarif

(Jahresabo ÖPNV)

  • 1 Stunde                                €     4,-                                 3,-
  • 2. und 3. Stunde                     €     3,-                                 2,-
  • ab 4. Stunde                           €     1,-                                 1,-

zuzüglich 0,10 € je gefahrenen Kilometer

Die Standortkommunen übernehmen neben den monatlichen Unkostenbeitrag von 300 Euro, die Reinigung der Fahrzeuge (Bauhof) und den Winterdienst für den Standort (sofern nicht eine andere Regelung getroffen wird). Für die Nutzung für Dienstfahrten der Kommune gilt der ermäßigte Tarif. Eine Kilometerpauschale wird hier nicht erhoben.

Der Gemeinderat beschließt das Projekt in Pentling unter oben genannten Bedingungen fortzusetzen. Im künftigen Haushalt sind entsprechend zusätzliche Mittel bereit zu stellen

 Abstimmungsergebnis: 19 gegen 0 Stimmen

10.1.6   Information zu aktuellen Themen

Zusätzliche Gemeinderats-Sitzung am 06.08.2020 (Thema u.a. Bauhof, GeschO)

Rathaus erhält eine Glasfaseranbindung (Kosten 10.000 €, Zuschuss 80%, Kosten Gemeinde rd. 2000 €)

Die Fraktion Grüne/Aktive möchten dass die Gemeinde bei den Verträgen zum Verkauf des Hauses Benedikt den rechtlichen Rat von BayGT und BKPV einholt.

10.1.7   Bekanntgabe von Bauvorhaben

Tektur einer Doppelhaushälfte in der Geberichstr. 9

Anbringung eines Werbeschildes am Gebäude Augsburger Str. 160

Neubau eines EFH am Wasserfallweg 1

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