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Sitzung vom 20. Mai 2021

5. Sitzung Niederschrift

über die öffentliche Sitzungdes:Gemeinderates 
Sitzungsnummer:5/2021
Sitzungstag:20.05.2021
Sitzungsort:Grundschulturnhalle Großberg, Jahnstr. 1a, Pentling
Vorsitzender:Barbara Wilhelm, 1. Bürgermeisterin
Schriftführer:Christoph Limmer

Anwesend waren:

Eder Josef, Eisvogel Alois, Geiselhöringer Franz, Gruschka Theodor, Dr. Hartl Christian, Haubner Wilhelm, Hopfensperger Sebastian, Knittl Johannes, Kreil Franz, Neumüller Jürgen, Paul Carmen, Resch Frank, Sadler Gerhard, Steinhofer Jürgen, Weigert Markus, Weigt Bruno, Wild Marianne, Wittmann Dorothea, Wulff Jens

Entschuldigt abwesend waren:

Wiesbauer-Rückerl Stephanie

Anwesende Ortssprecher: ./.

 Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, mehr als die Hälfte der Mitglieder war anwesend; die Beschlussfähigkeit war damit hergestellt.

Öffentlicher Teil:

Gemeinderatsmitglied Christian Hartl stellte den Geschäftsordnungsantrag die Beschlüsse hinsichtlich der Vergabe der Parzellen 4 und 9 im Baugebiet „Jahnstraße“ zur Veröffentlichung freizugeben.

Bürgermeisterin Wilhelm erläuterte, dass nichtöffentliche Beschlüsse nur im nichtöffentlichen Teil freigegeben werden können. Der Antrag wird im Nichtöffentlichen Teil behandelt.

5.1.1     Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 9 für Sportflächen im Gemeindegebiet sowie Erweiterung des Bauhofes; Behandlung von Bedenken und Anregungen der öffentlichen Auslegung; Feststellung der Flächennutzungsplanänderung

Das Deckblatt Nr. 9 zur Änderung des Flächennutzungsplanes lag einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 15. März 2021 bis einschließlich 16. April 2021 öffentlich im Rathaus aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 05.03.2021 benachrichtigt.

Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Deutsche Telekom Technik GmbH

Markt Bad Abbach

Gemeinde Obertraubling

Stadt Regensburg

Gemeinde Thalmassing

Staatliches Bauamt Regensburg

Amt für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten

Bayernwerk Netz GmbH

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

Landratsamt Regensburg, Umweltingenieur

Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz

Landratsamt Regensburg, Tiefbauabteilung

Landratsamt Regensburg, Gesundheitsamt

Landratsamt Regensburg, Wasserrecht, Gewässerschutz, Abfallrecht, Bodenschutz

Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd

Autobahnverwaltung

REWAG Netz GmbH

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. erhebt Einwände, da die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht örtlich festgesetzt wurden. Die Gemeinde hat im Flächennutzungsplan sehr viele Gemeindeflächen bereits als Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen. Diese Flächen reichen auch für diese Planung aus. Eine Festsetzung auf welchen Gemeindeflächen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden, erfolgte in der Vergangenheit erst wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird oder das Bauvorhaben genehmigt wird. Da dies noch offen ist, wurde bewusst auf eine örtliche Festlegung verzichtet. Die Einwände werden daher als unbegründet zurückgewiesen, da genügend Ausgleichs- und Ersatzflächen zur Verfügung stehen.

Abstimmungsergebnis: 16 gegen 4 Stimmen

Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, teilt mit, dass im Planungsgebiet ein Bergbaurecht für ein Grubenfeld für Braunkohle verliehen wurde. Dabei handelt es sich um Bergwerkseigentum, dass dem Rechtsinhaber das nichtbefristete ausschließliche Gewinnungsrecht einräumt. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers. Die derzeitigen Rechtsinhaber ist die Stadt Regensburg. Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Stadt Regensburg wurde am Verfahren beteiligt und hat keine Stellungnahme abgegeben. Änderungen an der Planung sind nicht notwendig.

Die Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde teilt mit, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen und für die drei Änderungsbereiche hinreichende Begründungen vorliegen. Änderungen an der Planung sind nicht notwendig.

Der Regionale Planungsverband schreibt, da es sich um Sportplätze und die Erweiterung des Bauhofes handelt, kann angenommen werden, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzugs dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Ganz klar wird aber mit dem Verweis auf das Trenngrün darauf hingewiesen, dass keine weiteren Baugebietsausweisungen zwischen Großberg und Pentling stattfinden. Eine Änderung der Planung ist damit nicht notwendig.

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung und der Fachreferent für Naturschutz erheben Einwände gegen die Planungen und verweisen auf die früheren Stellungnahmen. Die Erweiterung des Bauhofes wird für städtebaulich vertretbar gehalten. Hier sind keine Änderungen notwendig.

Die Anlage eines weiteren Sportplatzes westlich des Großberger Weges wird abgelehnt, da diese Fläche von einer weiteren Bebauung freizuhalten ist. Da dort kein Gebäude geplant wird, sondern nur ein Rasenspielfeld angelegt werden soll, werden die Einwände erneut als unbegründet zurückgewiesen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Höhere Landesplanungsbehörde als auch der Regionale Planungsverband keine grundsätzlichen Probleme mit der Anlage eines Rasenspielfeldes haben.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

Gegen die Erweiterung der Sportflächen bei Hohengebraching werden Einwände erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Erweiterungsfläche zu einer Zersiedelung der Landschaft führt und an keine geeignete Siedlungseinheit angebunden ist. Diese Einwände werden als unbegründet zurückgewiesen. Seit Jahrzehnten ist hier ein Bolzplatz angelegt. Seit vielen Jahrzehnten betreibt der Wasserzweckverband direkt neben dem Gelände einen großen Hochbehälter mit Betriebsgebäude. Außerdem wurde ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in diesem Bereich vom Landratsamt genehmigt. Der Skiclub hat eine baurechtlich genehmigte Unterstellmöglichkeit für das Loipenspurgerät errichtet. Von einer Zersiedelung der Landschaft kann keine Rede sein. Es wird lediglich ein bebauter und vorhandener Standort weiterentwickelt und daher auch kein Verstoß gegen das Anbindegebot gesehen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Höhere Landesplanungsbehörde als auch der Regionale Planungsverband keine grundsätzlichen Probleme mit der Anlage dieser Sporteinrichtungen haben.

Abstimmungsergebnis: 18 gegen 2 Stimmen

In der Begründung sind noch redaktionelle Änderungen notwendig: Auf den Seiten 4, 5, 6, 16, 26 und 30 der Begründung muss es anstatt Nr. Nr. 390/2 richtig 390/20 heißen. Der Planer wird beauftragt diesen Tippfehler zu berichtigen. Zusätzlich fordert das Landratsamt auf der Begründung das Fassungsdatum anzugeben. Der Planer wird beauftragt dies nachzuholen.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Das Sachgebiet Bauleitplanung fordert außerdem eine Änderung der Planung hinsichtlich des Wertstoffhofes. Es soll die tatsächliche Nutzung, die sich mittlerweile auch auf das Grundstück Fl.Nr. 321 erstreckt, dargestellt werden. Dies wird vom Gemeinderat derzeit nicht aufgegriffen, da sich der Wertstoffhof nicht im beschlossenen Änderungsgebiet befindet. Der derzeitige Bestand des Wertstoffhofes wird bei der nächsten Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellt.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Das Sachgebiet Bauleitplanung fordert weiterhin den Bedarf für die Änderungen durch statistische Erhebungen und Einflussgrößen zu begründen. Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass der Bedarf für die Sportflächen und für die Erweiterung des Bauhofes ausführlich in der Begründung dargestellt wurde. Weiterer statistischer Erhebungen bedarf es hierzu nicht. Sowohl die Höhere Landesplanungsbehörde als auch der Regionale Planungsverband haben keine grundsätzlichen Probleme mit der Notwendigkeit dieser Sporteinrichtungen und der Erweiterung des Bauhofes und dessen Bedarf anerkannt. Änderungen oder Ergänzungen der Planung sind daher nicht notwendig.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Folgende Einwände von Bürgern sind eingegangen:

Herr Werner Baumann ist gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich von Hohen- und Niedergebraching. Durch die dort vorgesehenen Gebäude, das Hockeyfeld und die Skirollerbahn wird das Landschaftsbild deutlich verändert. Außerdem führt er an, dass er nicht im Außenbereich bauen darf, aber sich die Gemeinde darüber hinwegsetzt und nicht privilegierte Vorhaben dort zulassen will.

Selbstverständlich wird sich durch die geplanten Sportanlagen das Landschaftsbild erheblich verändern. Dies ist auch gar nicht anders möglich, da ansonsten derartige Sportanlagen niemals verwirklicht werden könnten. Daher muss die Veränderung des Landschaftsbildes in Kauf genommen werden. Die Entwicklung von Sportanlagen ist in diesem Falle das vorrangige Ziel der Gemeinde. Dafür müssen von der Gemeinde an anderer Stelle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geschaffen werden. Hierfür wurden gemeindliche Grundstücke im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Ziel eines Bauleitplanverfahrens ist es außerdem Grundstücke zu entwickeln und Baurecht zu schaffen. Die Gemeinde plant daher kein Bauvorhaben im Außenbereich, sondern auf einer für Sport ausgewiesenen Fläche. Die Einwände von Herrn Baumann werden daher als unbegründet zurückgewiesen.

Abstimmungsergebnis: 18 gegen 2 Stimmen

Die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 9 mit Begründung und Umweltbericht, ausgearbeitet vom FLU Planungsteam, Regensburg (Planfassung vom 20.05.2021) wird hiermit verbindlich festgestellt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 9 beim Landratsamt Regensburg zur Genehmigung einzureichen.

Abstimmungsergebnis: 18 gegen 2 Stimmen

5.1.2   Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10 und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünord-nungsplan „Sondergebiet für regenerative Energien/Sonnenenergie Poign IV“;

Behandlung von Bedenken und Anregungen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 25. März 2021 bis einschließlich 05. Mai 2021 durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die betroffenen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 24.03.2021 informiert und der Vorentwurf mit Anlagen zum Download auf der Internetseite der Gemeinde bereitgestellt. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist bis 05.05.2021 gesetzt.

Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen:

Regionaler Planungsverband

Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung

Wasserwirtschaftsamt

Bayer. Landesamt

Deutsche Telekom Technik GmbH

Markt Bad Abbach

Gemeinde Obertraubling

Stadt Regensburg

Gemeinde Thalmassing

Staatl. Bauamt Regensburg

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Bayernwerk AG

bayernets GmbH

Zweckverband zur Wasserversorgung

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt mit, dass das Vorhaben sich außerhalb der Baubeschränkungszone befindet. Ferner verweist das Schreiben auf Punkt 2.6 der planlichen und textlichen Festsetzungen zum Bebauungs- und Grünordnungsplan. Die darin angegebene Baubeschränkungszone beträgt 100m und nicht 20m. Dies ist entsprechend abzuändern. Der Planer wird beauftragt entsprechendes abzuändern.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Sollten widererwarten die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn A93 von Reflexionen der Anlage geblendet werden, soll der Autobahnbetreiber jederzeit berechtigt sein, Abhilfemaßnahmen einzufordern.

Der Planer wird beauftragt einen entsprechenden Hinweis mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Bezüglich des Begleitgrüns der Autobahn wird darauf hingewiesen, dass dieses nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden darf. Eine Beschattung oder Behinderung der PV-Anlage durch das Begleitgrün begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A93 nicht erlaubt ist. Ebenso ist die Errichtung einer Übergabestation innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG nicht zulässig.

Ferner wird mitgeteilt, dass Werbeanlagen mit Auswirkungen auf die Autobahn unzulässig sind.

Sämtliche Hinweise sind bereits in der Planung enthalten. Änderungen sind nicht notwendig.

Die MERO Germany GmbH teilt mit, dass die Firmenbezeichnung in der Begründung und im Umweltbericht von AG in GmbH zu ändern ist. Der Hinweis ist den Planer weitergegeben worden.

Die Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde teilt mit, dass Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung Rechnung trägt. Die Grundsätze der Raumordnung, dass die Energieversorgung durch einen Ausbau der Energieinfrastruktur weiterhin sichergestellt wird, sowie Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen werden durch dies Planung realisiert. Der Standort wird als vorbelastet angesehen. Änderungen der Planung sind nicht notwendig.

Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, teilt mit, dass im Planungsgebiet ein Bergbaurecht für ein Grubenfeld für Braunkohle verliehen wurde. Dabei handelt es sich um Bergwerkseigentum, dass dem Rechtsinhaber das nichtbefristete ausschließliche Gewinnungsrecht einräumt. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers. Der derzeitige Rechtsinhaber ist die Stadt Regensburg und der Markt Bad Abbach. Beide Rechteinhaber wurden am Verfahren beteiligt und äußerten sich hierzu nicht. Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd teilt mit, dass durch das Plangebiet bei Fl.Nr. 71/6, 157 und 160 Gem. Poign eine Fernwasserleitung AZ DN 250 verläuft. Diese sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Ebenso ist ein Leitungsrecht zu Gunsten des Zweckverbandes für diese Flächen festzusetzen. Der Schutzstreifen muss insgesamt mindestens 6,0 Meter (jeweils 3 Meter links und rechts der Leitung) betragen.

Der Planer wird beauftragt dahingehend Festsetzungen mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

Ferner fordert der Zweckverband den Eigentümer zu verpflichten den Schutzstreifen zu pflegen, zu unterhalten und jeglichen Wildwuchs zu entfernen. Ferner sollen dem Zweckverband Zutrittsrechte eingeräumt werden. Die Zaunanlage ist für das Befahren des Grundstücks mit Baufahrzeuge auszulegen. Diese Forderungen sind bereits unter 4.9 der Begründung eingearbeitet und es sind keine Änderungen notwendig.

Weiter soll der vierte Absatz unter 4.9 der Begründung folgende neue Fassung erhalten:

„Vor Ausführung der Bauarbeiten sind rechtzeitig Bestandspläne beim Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg Süd einzuholen. Ferner erlaubt der Grundstückseigentümer dem Zweckverband oder dessen Beauftragten Suchschlitze auf den Fl.Nr. 71/6 Gemarkung Poign durchzuführen. Erst nach der eindeutigen Lagefeststellung der Fernwasserleitung erfolgt die Festlegung der Aufstellplätze der Solarpanels unter Beachtung der Einhaltung des Schutzstreifens. Die Bauarbeiten sind spätestens 3 Wochen vorab beim Zweckverband zur Wasserversorgung anzuzeigen.“

Der Planer wird beauftragt den Absatz entsprechend zu ändern.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Die Bayernwerk Netz GmbH teilt folgendes mit:

Die Baubeschränkungszone der 110-kV-Freileitung zwischen Mast Nr. 217 und Mast Nr. 218 beträgt jeweils 22,00 m und zwischen Mast Nr. 218 und Mast Nr. 219 jeweils 21,00 m beiderseits der Leitungsachse.

Die Trasse der Hochspannungsleitung mit der dazugehörigen Schutzzone, wird bereits nachrichtlich in den Planunterlagen dargestellt. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.

Hinsichtlich der angegebenen Baubeschränkungszone bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen.

Die Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeglicher Art der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen sind.

Gemäß DIN EN 50341-1 sind bei 110-kV folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten: Verkehrsflächen: 7,00 m, Gelände: 6,00 m, Bauwerke: 5,00 m, feuergefährdete Betriebsstätten (Tankstellen usw.) und Gebäude ohne feuerhemmende Dächer: 11,00 m, Sportflächen: 8,00 m, Zäune usw.: 3,00 m, Bepflanzung: 2,50 m.

Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größtmögliche Durchhang

und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen. Die Bestands- und Betriebssicherheit der Hochspannungsfreileitungen muss jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzonen, müssen ungehindert durchgeführt werden können.

Der angegebenen Modulhöhe von 3,75 m können wir, ausgehend von einer bestehenden

Geländeoberkante von 377,00 und 378,00 m über Normalnull, zustimmen.

Des Weiteren sind folgende Auflagen und Hinweise im Bereich der Hochspannungsfreileitung zu beachten:

Die benötigten Trafostationen müssen außerhalb der Baubeschränkungszonen errichtet werden.

Um den Betrieb der Hochspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 20,00 m um den Mast Nr. 218, gemessen ab Fundamentaußenkante, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden (keine PV-Module).

Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unserem Mast muss jederzeit, auch mit Lkw, Mobilkran sowie mit schweren Baumaschinen, gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt (10,00 m Breite + Berücksichtigung des Kurvenradius) vorzusehen. Da sich der Mast innerhalb der Umzäunung befindet, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren.

Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Der Eigentümer der PV-Anlage muss zustimmen, dass im Falle von Revisionsarbeiten und im Störungsfall an unserem Mast Nr. 218 störende Module, für den Zeitraum der Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf) in einem Radius bis zu ca. 40,00 m um unseren Mast, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück gebaut werden.

Weiterhin bitten wir auch folgende Punkte zu beachten:

Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber

der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Wir weisen auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen und den Masttraversen (seitlicher Ausleger) abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Bei der Eingrünung ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,50 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen. In diesem Zusammenhang machen wir bereits jetzt darauf aufmerksam, dass diejenigen Bäume oder Sträucher, welche in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch geraten können, durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden müssen bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.

Zäune im Bereich der Baubeschränkungszone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z. B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.

Wir weisen auch darauf hin, dass im Bereich der Leitungsmaste unserer o. g. Hochspannungsleitung Erdungsanlagen verlegt sind, welche weder beschädigt oder freigelegt noch selbständig verändert oder verlegt werden dürfen.

Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Sicherheitshinweise enthalten entsprechende Informationen, welche dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten sind. Firmen, welche im Schutzbereich der Leitung Arbeiten verrichten wollen, müssen mindestens

vier Wochen vor Baubeginn die maximal möglichen Arbeitshöhen für den erforderlichen Ausübungsbereich bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über Normalnull, anfragen. Auf Grund der hohen Anzahl an bautechnischen Eingriffen in unseren Leitungsbestand (u.a. durch die Energiewende) ist diese Stellungnahme zwei Jahre ab vorgenanntem Datum gültig. Nach Ablauf dieser Frist und nicht Umsetzung der eingereichten Maßnahme ist eine erneute Vorlage zur Stellungnahme notwendig.

Die „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ in der Fassung vom 15.02.2021 der Bayernwerk Netz GmbH sind zu beachten.

Der Gemeinderat beschließt die Ausführungen inhaltlich unter Nr. 4. der Begründung zusätzlich aufzunehmen. Ferner sind in der Planzeichnung die erwähnten Maße von Abständen und Radien korrekt einzuzeichnen. Der Planer wird beauftragt die Änderungen einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiete Immissionsschutz, Abfallwirtschaft, Denkmalschutz, Gesundheitsschutz, Tiefbau und der Kreisbrandrat haben keine Einwendungen.

Bezüglich des Flächennutzungsplanes weist das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung, auf die wortgenaue Abstimmung aufeinander hin was den Titel des Flächennutzungsplanes betrifft. Hier soll überall „westlich und östlich der A93“ stehen (Begründung, Planzeichnung, etc.)

Ferner soll das Datum der Planfassung aktualisiert werden.

Schlussendlich ist noch gem. Nr. 15.13 PlanZV der Geltungsbereich des Deckblattes klar darzustellen.

Weiter wird zum Flächennutzungsplan ausgeführt, dass unter dem Aspekt einer Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes gem. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebeten wird, die derzeitigen Ausführungen der Begründung um statistische Erhebungen und Einflussgrößen der Gemeinde Pentling entsprechend der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (vgl.Planungshilfen für die Bauleitplanung 2018/19 Seite 100 ff.) zu ergänzen.

Zu Ziffer 1.2 des Flächennutzungsplanes: Da es sich hier um die Begründung zum Deckblatt Nr. 10 handelt, sollte auf das im Parallelverfahren durchgeführte Bebauungsplanverfahren verwiesen werden.

Der Planer wird beauftragt die Änderungen einzufügen.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

In Bezug auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan gibt das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung, folgende Anregungen und Einwände:

– Unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes möchten wir auf das Fehlen detaillierter Angaben wie Fl.-Nrn. und Gemarkung zum räumlichen Geltungsbereich im normativen Teil des Bebauungsplanes hinweisen, zudem bitten wir um einheitliche Bezeichnung des Bebauungsplanes (in der Begründung fehlt „- westlich und ostlich der A 93″).

– Angabe des Datums der aktuellen Planfassung auf der Planzeichnung.

– Da in den Teilbereichen D und E neue Zufahrten errichtet werden sollen, sind diese konkret festzusetzen und nicht nur als Hinweis aufzuführen.

– Eine Baubeschränkungszone von 20 m an Autobahnen kann § 9 FStrG nicht entnommen werden. Wir bitten dies zu überprüfen und ggf. auf die Darstellung zu verzichten.

– Wir bitten die in der Nutzungsschablone genannten Festsetzungen zusätzlich in den textlichen Festsetzungen abzuhandeln.

– Die Nutzungsschablone der Teilflache C fehlt, zudem überdeckt die orangefarbene Flache einen Großteil der Darstellung dieser Teilflache.

– Der Nutzungsschablone der Teilflache B ist zu entnehmen, dass die Flache je Trafogebäude auf 50 m2 beschränkt wird. Die Anzahl der zulässigen Trafogebäude wird jedoch nicht beschränkt, sodass wir eine Beschränkung der Anzahl bzw. die Festsetzung des konkreten Standorts der zulässigen Trafogebäude empfehlen auch im Hinblick auf die Wahl eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

– Es fehlen die Festsetzungen zu Ausgleichsflächen. Diese sind hinreichend zu bestimmen und textlich festzusetzen.

– Die Begründung soll Ziel, Zweck und die Auswirkungen der Planungen gemaß § 2a Satz 2 BauGB darlegen und die Planung rechtfertigen als auch deren Erforderlichkeit nachweisen und die einzelnen Festsetzungen sowie wesentliche planerische Entscheidungen begründen und nicht nur erläutern. Wir legen nahe, die Begründung um den Bedarf entsprechend den in den Planungshilfen niedergelegten statistischen Erhebungen und Einflussgrößen (Bevölkerungsentwicklung gemäß Demographie-Spiegel des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, wirtschaftliche Entwicklung Region/Gemeinde, Flächenbedarf einzelner Wirtschaftszweige, überregionale Gewerbestandortfunktionen, …) zu ergänzen.

Der Planer wird beauftragt, die aufgeführten Hinweise und Einwendungen einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Der Fachreferent für Natur- und Landschaftsschutz am Landratsamt Regensburg, erhebt Einspruch gegen die Begründung hinsichtlich der Eingriffsregelung im Umweltbericht Nr. 2.7 des Bebauungsplanes bzw. Nr. 2.4 des Flächennutzungsplanes. Es wird darin ein Beschluss des Bayerischen Landtags vom

23.09.2020 (Drucksache 18/10017) herangezogen, der besagt, dass PV-Freiflächenanlagen ohne zusätzlichen Ausgleichsbedarf zum Regelfall gemacht werden sollen. Dieser besagte Beschluss ist jedoch zunächst nur ein Auftrag an die Staatsregierung, festzulegen, wie genau die PV-Freiflächenanlagen zukünftig gestaltet werden müssten. Es handelt sich jedenfalls noch um keinen Vollzugshinweis o.a., der bereits für diese aktuelle Planung konkret angewendet werden könnte. Insofern sind auch derzeit die bisherige Eingriffsregelung, sowie die Hinweise des StMl von 2009 dazu, weiterhin anzuwenden.

Der Planer wird beauftragt die entsprechenden Ausführungen in Punkt 2.7 des Bebauungsplanes bzw. Nr. 2.4 des Flächennutzungsplanes entsprechend zu ändern, Ausgleichsflächen zu berechnen und darzustellen.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Natur- und Umweltschutz, weist darauf hin, dass keine wasserrechtlichen Verbote betroffen sind. Die Fl.Nr. 61, 153 und 157 Gem.Poign liegen in einem wassersensiblen Bereich. Es kann zu hohen Wasserabfluss bzw. hoch anstehendes Grundwasser kommen.

Weiter wird mitgeteilt, dass das Plangebiet stark hängig ist und wild abfließendes Wasser entsteht. Dieser natürliche Ablauf darf durch die Bebauung nicht behindert, verstärkt oder auf andere Weise zum Nachteil der tiefer liegenden Grundstücke verändert werden. Das anfallende Niederschlagswasser ist breitflächig über die belebte Bodenzone zu versickern.

Die Ausführungen im Bebauungsplan werden als ausreichend erachtet. Ebenso ausreichend dargestellt ist auch, dass es zu keinen Behinderungen oder Verstärkungen des wild abfließenden Wassers durch die Bebauung kommen darf.

Eine Änderung der Planung ist nicht notwendig.

In Bezug auf das Bodenschutzrecht wird hingewiesen, dass unklar ist, ob die Altlastenfläche PEN-003 (Katasternr. 37500070), welche hauptsächlich die Fl.Nr. 158 Gem. Poign betrifft, auch in die Fl.Nr. 157 Gem. Poign hineinragt. Eventuell könnte die Fl.Nr 157 Gem. Poign auch noch betroffen sein. Das zu verständigende Amt bei vorfinden von Altlasten ist richtiger Weise bei Nr. 4.5 im Bebauungsplan und in Nr. 6.5 des Flächennutzungsplanes in „Sachgebiet Wasser-, Bodenschutz- und Staatliches Abfallrecht am Landratsamt Regensburg“ zu ändern.

Die Regelungen bezüglich dem schonenden Umgang mit dem Boden (Vermeidung schädlicher Bodenveränderung, Schutz vor Erosion) sind ausreichend in der Begründung dargestellt. Es sind keine Änderungen der Planung notwendig.

Einwendungen von Bürgern gingen nicht ein.

Den ausgearbeiteten obigen Vorschlägen der Verwaltung zu den jeweiligen Einwänden der Fachstellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10 und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Sondergebiet für regenerative Energien / Sonnenenergie Poign IV – westlich und östlich der A93“ wird zugestimmt und hiermit beschlossen. Das Deckblatt Nr. 10 und der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan werden jeweils in der Fassung vom 20.05.2021 gebilligt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die öffentliche Auslegung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

5.1.3   Festlegung der Geschwindigkeitsbegrenzung an der Donautalstraße

Bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.2020 hat der Gemeinderat, nicht wie im Mobilitätskonzept des Landkreises Regensburgs vorgeschlagen, beschlossen an der Donautalstraße keine Fahrradstraße auszuweisen, sondern vielmehr die Geschwindigkeitsbeschränkungen zu überprüfen und ggf. neu festzulegen.

Der Verwaltung liegen nun die Empfehlungen des Landratsamtes Abteilung Verkehrswesen und der Polizeiinspektion Neutraubling vor.

Der Vorschlag sieht bei Unterirading/Walba eine Geschwindigkeit von 50 km/h vor mit dem Gefahrenzeichen 138-10 Radfahrer. Danach wird durchgängig bis zur Stadtgrenze 70 km/h vorgeschlagen. Im Rahmen des Verkehrssicherheitsprogramms 2020 wurde vom Ministerium empfohlen, die Trichter 80-60 durch 70 km/h zu ersetzen. Für den Bereich Weichselmühle empfiehlt die Verwaltung auch auf 50 km/h zu beschränken, da auch dort unübersichtliche Stellen sind.

Gemeinderatsmitglied Wilhelm Haubner stellt den Geschäftsordnungsantrag darüber abzustimmen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von der Stadt Regensburg bis Walba 50 km/h betragen soll.

Abstimmungsergebnis: 5 gegen 15 Stimmen (abgelehnt)

Der Gemeinderat beschließt die Geschwindigkeitsbegrenzung in dem Bereich Walba und Weichselmühle auf 50 km/h festzusetzen und ansonsten durchgängig 70 km/h und beauftragt die Verwaltung die Beschilderung entsprechend aufzustellen.

Abstimmungsergebnis: 14 gegen 6 Stimmen

Gemeinderatsmitglied Josef Eder stellte den Geschäftsordnungsantrag zusätzlich den Bereich beim Jugendfreizeitgelände Schwalbennest auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu beschränken. Die Verwaltung wird mit der Beschilderung beauftragt.

Abstimmungsergebnis: 15 gegen 5 Stimmen

5.1.4   Antrag auf Zuschuss der Katholischen Kirchenstiftung Hohengebraching für den Wiederaufbau des Pfarrheims Hohengebraching

Mit Schreiben vom 22.04.2021 stellt Herr Pfarrer Stefan Haimerl stellvertretend für die Katholische Kirchenstiftung Hohengebraching einen Antrag auf Zuschuss zum Wiederaufbau des Pfarrheims Hohengebraching. Die voraussichtlichen Baukosten belaufen sich nach Berechnung des Architekturbüros Blasch auf 1.167.536,27 €. Von der Diözese gibt es für die Baumaßnahme einen Zuschuss von 50 Prozent. Somit ergeben sich verbleibende Kosten für die Kirchenstiftung in Höhe von 583.768,14 €.

Die Finanzierungslücke beträgt nach Abzug der Eigenmittel noch 150.000 €.

Die Verwaltung schlägt vor die Finanzierungslücke mit 20% zu bezuschussen. Maximal jedoch mit 30.000 €. Die Mittel sind im Haushaltsplan 2022 zu berücksichtigen und stehen danach zum Abruf zur Verfügung.

Der Gemeinderat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

5.1.5   Bekanntgabe von Bauvorhaben

Neubau einer DHH Waldstr. 32

Gartenaus Eichenstr. 6

Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses Haidstr. 9

Doppelgarage Mattinger Weg 2a

5.1.6   Bekanntgabe von Auftragsvergaben

keine

5.1.7   Information zu aktuellen Themen

Impfung der über 80-Jährigen im Gemeindegebiet erfolgreich abgeschlossen. 2. Impfung fand am 11./12.5.21 statt. Der Dank gilt allen freiwilligen Helferinnen und Helfern.

Sachstand Wolfgangstraße

Bei dem Bauvorhaben Ausbau der Wolfgangstraße in Matting werden diese und nächste Woche die Stahlspundwände für den Leitungsabschnitt zwischen Auslaufbauwerk (Donau) und Verteilerbauwerk (Kirche) erstellt. Ab Anfang nächster Woche erfolgen Grabenverbau, Aushub und Leitungsverlegung. Zeitgleich werden an einzelnen Gebäuden Sicherungsarbeiten durchgeführt.

Bei der Herstellung des Zwischenlagerplatzes für den Erdaushub haben sich Probleme auf Grund der mangelnden Tragfähigkeit des Untergrundes ergeben. Mittlerweile wurden in Zusammenarbeit mit einem Bodengutachter Lösungsansätze erarbeitet. Die Veränderungen der Ausführungen diesbezüglich werden zu einem Nachtrag führen, der vermutlich in der nächsten Gemeinderatssitzung vorliegt.

Sachstand BG Jahnstraße

Die Arbeiten für das Baugebiet Jahnstraße haben Anfang Mai mit der Herstellung der Baustelleneinrichtung im Bereich der „Parzelle Feuerwehrgerätehaus“ begonnen. Derzeit erfolgt der Leitungsbau des Niederschlagswasserkanals von der Einleitungsstelle am Iradinger Bach in Richtung Regensburger Straße. Zeitgleich erfolgt der Humusabtrag im Baugebiet.

Sachstand Neubau Kinderkrippe IB: Mieterin ist nun ausgezogen. Vorarbeiten haben umgehend angefangen. Abbrucharbeiten folgen Anfang Juni.

Am 10. und 11. Juli 2021 finden in Zusammenarbeit mit dem Ensemble des „Statt-Theaters“ Regensburg unter der Leitung von Inge Faes-Wagner zwei Freilufttheateraufführungen auf dem Vorplatz des Rathauses Pentling statt.

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