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Sitzung vom 19. November 2020

15. Sitzung Niederschrift

über die öffentliche Sitzungdes:Gemeinderates 
Sitzungsnummer:15/2020
Sitzungstag:19.11.2020
Sitzungsort:Grundschulturnhalle Großberg, Jahnstr. 1a, Pentling
Vorsitzender:Barbara Wilhelm, 1. Bürgermeisterin
Schriftführer:Christoph Limmer

 

Anwesend waren:

Eder Josef, Eisvogel Alois, Geiselhöringer Franz, Gruschka Theodor, Dr. Hartl Christian, Haubner Wilhelm, Hopfensperger Sebastian, Knittl Johannes, Kreil Franz, Neumüller Jürgen, Paul Carmen, Resch Frank, Sadler Gerhard, Steinhofer Jürgen,  Weigert Markus, Weigt Bruno, Wiesbauer-Rückerl Stephanie, Wild Marianne, Wittmann Dorothea, Wulff Jens

Entschuldigt abwesend waren: ./.

Anwesende Ortssprecher: ./.

 Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, mehr als die Hälfte der Mitglieder war anwesend;

die Beschlussfähigkeit war damit hergestellt.

15.1    Öffentlicher Teil:

15.1.1 Abschluss eines Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Kohlenschacht“

Bevor die Beschlussfassung über den Satzungserlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Kohlenschacht“ ergeht, ist mit dem Investor ein Durchführungsvertrag abzuschließen.

Den Entwurf des Durchführungsvertrages haben alle Gemeinderatsmitglieder mit der Sitzungseinladung erhalten. Der Entwurf liegt außerdem dieser Sitzungsniederschrift als Anlage bei. Die Verwaltung wird ermächtigt auf dieser Basis für die geplante PV-Anlage Kohlenschacht den notwendigen Durchführungsvertrag abzuschließen. Zur Sicherung der geforderten Rückbau- und Beseitigungsverpflichtung wird von der Gemeinde eine Sicherheitsleistung von 10.000 € je Hektar Anlagengröße gefordert.

Abstimmungsergebnis: 17 gegen 4 Stimmen

Für den Anschluss der Anlagen an das öffentliche Stromnetz müssen private Kabel entlang von Feldwegen und über gemeindliche Grundstücke verlegt werden. Die Verwaltung wird ermächtigt für diese Kabelverlegung Gestattungsverträge abzuschließen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass durch den Verlauf der Kabeltrassen die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht unnötig erschwert und der Wert der Grundstücke dadurch nicht gemindert wird. Es wird ein jährliches Nutzungsentgelt von 1,00 € je laufenden Meter Kabel in Gemeindegrund festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: 16 gegen 5 Stimmen

15.1.2 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 8 und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Kohlenschacht“;
Behandlung von Bedenken und Anregungen der öffentlichen Auslegung, Satzungserlass und Feststellung der Flächennutzungsplanänderung

Der Planentwurf des Bebauungsplanes und das Deckblatt Nr. 8 zur Änderung des Flächennutzungsplanes lagen einschließlich Begründung, Umweltbericht und Blendgutachten in der Zeit vom 24. August 2020 bis einschließlich 24. September 2020 öffentlich im Rathaus aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 14.08.2020 benachrichtigt.

Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen:

Regionaler Planungsverband

Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Deutsche Telekom Technik GmbH

Gemeinde Sinzing

Stadt Regensburg

Staatliches Bauamt Regensburg

Amt für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat

Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Kommunale Abfallentsorgung

Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz

Landratsamt Regensburg, Umweltschutzingenieur

Landratsamt Regensburg, Technische Bauaufsicht

Landratsamt Regensburg, Gesundheitsamt

Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern teilt mit, dass die Hinweise berücksichtigt wurden. Einwände wurden nicht erhoben.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd erhebt keine Einwände, weist aber darauf hin, dass zum Kohlenschacht nur eine überlange Hausanschlussleitung führt und deshalb der Brandschutz mit der Gemeinde abzustimmen ist.

Die Sachgebiete Verkehrsentwicklung und Tiefbau beim Landratsamt Regensburg erheben keine Einwände, verweisen aber wegen der unmittelbaren Nähe zur Autobahn auf die Notwendigkeit der Beteiligung der Autobahndirektion Südbayern. Diese wurde aber beteiligt und eine Stellungnahme liegt vor. Weitere Schritte sind daher nicht notwendig

Die Autobahndirektion Südbayern stimmt der Planung nur unter bestimmten Forderungen zu. Innerhalb der Bauverbotszone nach §9 Abs. 1 FStrG (40m Bereich) ist nur die Errichtung von Modulen und die Einzäunung der Anlage zulässig. Die geplante rundumführende Verkehrsfläche ist, innerhalb der Bauverbotszone, als reine Wiesenfläche ohne Befestigung (Schotterrasen, Schotterdecke) anzulegen. Die Verwaltung hat diese Forderung an den Investor weitergeleitet. Darüber hinaus fordert die Autobahndirektion den Bebauungsplan zeitlich auf 20 Jahre zu befristen. Dies wurde vom Gemeinderat zuletzt abgelehnt. Nun weist die Autobahndirektion darauf hin, dass sich die Gemeinde nicht im Rahmen der Abwägung über diese Stellungnahme hinwegsetzen kann. Im 40m Bereich gilt kraft Gesetzes die Anbauverbotszone. Die Autobahndirektion hat im Wege der Ausnahme der Errichtung von Modulen im Bereich bis zu 20m zwischen Anlage und dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zugestimmt. Diese Ausnahme gilt nur für die Laufzeit der jetzigen Einspeisevergütung im EEG von 20 Jahren. Aus diesem Grund wird die Befristung der Laufzeit des Bebauungsplanes auf 20 Jahre gefordert. Der Gemeinderat stimmt daher der geforderten Befristung für den 40m Bereich zu. Die Unterlagen sind entsprechend abzuändern (Laufzeit bisher 30 Jahre).

Abstimmungsergebnis: 17 gegen 4 Stimmen

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung teilt mit, dass grundsätzlich Einverständnis mit der Planung besteht. Für die Umsetzung der übrigen Anregungen sieht der Gemeinderat keinen Handlungsbedarf, da die Umsetzung der Planung zur Verwirklichung der Energiewende notwendig ist und die Gemeinde die Angabe von statistischen Erhebungen und Einflussgrößen nicht für notwendig hält.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 1 Stimme

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Natur- und Umweltschutz teilt mit, dass Aufschüttungen nur mit grundstückseigenem Material zulässig sind. Für notwendige Verfüllungsmaßnahmen und Geländemodellierungen ist ausschließlich unbelastetes Bodenmaterial (Z0 und keine Recyclingbaustoffe) zu verwenden. Dieser Hinweis wurde an den Investor weitergeleitet. Bezüglich der Zwischenlagerung von Oberboden in 2,0 m hohen Mieten ist nach Forderung des Landratsamtes noch eine Bestimmung hinsichtlich der maximalen Dauer der Lagerung zu treffen. Auf Vorschlag der Verwaltung beschließt der Gemeinderat eine Zwischenlagerung bis zu max. 6 Monaten zu erlauben. Der Planer wird beauftragt dies noch einzufügen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 2 Stimmen

Der Fachreferent für Natur- und Umweltschutz beim Landratsamt Regensburg, teilt mit, dass Einverständnis bis auf folgende Punkte besteht: „Bei den Festsetzungen zur Grünordnung fehlen Angaben zu Mindestpflanzqualitäten, Pflanzabständen sowie Baumanteil in der Hecke. Die Sträucher sind in der Mindestqualität als Containerware oder ausreichend bewurzelt und verzweigt in der Größe 60-100 cm zu pflanzen, die Bäume als Heister oder Hochstamm mit einem Mindest-Stammumfang von 10 cm bis 12 cm. Der Baumanteil in der Hecke sollte etwa 5 % betragen. Der Reihenabstand beträgt 1,0 m, der Pflanzabstand in der Reihe 1,20 m, die einzelnen Straucharten sind in Gruppen von 3 bis 5 Stück zu pflanzen. Der Aufwuchs der Bäume und Sträucher ist durch eine fachgerechte Bodenvorbereitung, durch Gießen und Mulchen zu unterstützen. Die Gehölze sind ihrem natürlichen Habitus entsprechend zu pflegen – kein Formschnitt von Hecken. Für die Ansaat ist autochthones Saatgut der Herkunftsregion UG16 (Unterbayerische Hügel- u. Plattenregion) zu verwenden.“ Der Planer wird beauftragt diese Ergänzungen einzufügen.

Abstimmungsergebnis: 21 gegen 0 Stimmen

Die Gerhard Rösl GmbH & Co.KG sowie Franz Rösl und Christian Rösl haben detaillierte Einwände durch die Rechtsanwälte BMK, München mit Schreiben vom 29.04.2020 und 24.09.2020 erheben lassen. Mit Schreiben vom 19.10.2020 wurden die erhobenen Einwendungen zurückgenommen. Zusätzlich wird mit Schreiben vom 21.10.2020 auf Nachfrage der Gemeinde schriftlich erklärt, dass keine Schadensersatzansprüche wegen der befristeten Änderung der Bauleitplanung geltend gemacht werden. Eine Abwägung zu den Einwendungen ist daher nicht mehr erforderlich.

Als Vorhabensträger war bisher in den Planunterlagen die Primus Solar GmbH, Ziegetsdorfer Straße 109, 93051 Regensburg, genannt. Vorhabensträger soll jedoch die Dritte PRISOL Projekt GmbH & Co. KG mit der gleichen Adresse sein. Die Dritte PRISOL Projekt GmbH & Co. KG ist bereits Vertragspartner im Durchführungsvertrag mit der Gemeinde Pentling. Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Vorhabensträgers zu. Die Dritte PRISOL Projekt GmbH & Co. KG, Ziegetsdorfer Straße 109, 93051 Regensburg, wird dementsprechend auch als Vorhabensträger in den endgültigen Planfassungen der Bauleitpläne geführt. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 2 Stimmen

Die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 8 mit Begründung und Umweltbericht, ausgearbeitet von den Landschaftsarchitekten Blank & Partner MBB, Pfreimd (Planfassung vom 19.11.2020) wird hiermit verbindlich festgestellt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 8 beim Landratsamt Regensburg zur Genehmigung einzureichen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 2 Stimmen

Die Gemeinde erlässt aufgrund §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2191) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2008), der BauNVO vom 26.06.1962 (BGBl. I S. 429), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. S. 1057), der PlanZV vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), Art. 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 01.08.2019 (GVBl. S. 408), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737), des Art. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatschG) in der Fassung vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Art. 11a Abs. 4 des Gesetzes vom 10.12.2019 (GVBl. S. 686) und dem Landesentwicklungsprogramm Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgenden

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Kohlenschacht“

§ 1 Gegenstand und Bestandteile der Satzung

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Kohlenschacht“ wird aufgestellt.

Bestandteile dieser Satzung sind: Planzeichnung mit planlichen und textlichen Festsetzungen, Hinweisen und Verfahrensvermerken, Begründung und Umweltbericht in der am 19.11.2020 beschlossenen Fassung der Landschaftsarchitekten Blank & Partner MBB, Pfreimd.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung gilt die Darstellung auf der Planzeichnung im Maßstab 1:1000. Er umfasst auf den Grundstücken Fl.Nr. 1262/13, 1299, 1299/2, 1286/1, 1302/2, 1190, 1191, 1192, 1193 und 1195 der Gemarkung Pentling eine Fläche von 99.620 m². Es wird ein Sondergebiet für Photovoltaik-Freiflächen festgesetzt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis: 18 gegen 3 Stimmen

15.1.3 Widmung des Pendlerparkplatzes bei der Autobahnausfahrt A93 Bad Abbach als Parkplatz

Im Zuge der zusätzlichen Anlage von Parkplätzen auf Fl.Nr. 160/3 Gem. Poign westlich der Autobahnausfahrt A93 Bad Abbach wurde festgestellt, dass sowohl der bestehende Parkplatz auf Fl.Nr. 160/1 Gem. Poign als auch die geplante Erweiterung auf Fl.Nr. 160/3 Gem. Poign noch nicht gewidmet sind. Die Zufahrt über Fl.Nr. 158 Gem. Poign ist als nicht ausgebauter Feld- und Waldweg gewidmet. Der Eigentümer des Flurstücks 160/3 hat der Widmung zugestimmt.

Der Gemeinderat beschließt daher die Flächen

  • Fl.Nr. 160/1 Gemarkung Poign mit 1.664 m²
  • Fl.Nr. 160/3 Gemarkung Poign mit 1.172 m²

gemäß Art. 6 BayStrWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG als öffentlicher Feld- und Waldweg zu widmen. Diese Fläche erhält die Zweckbestimmung „öffentlicher Parkplatz“. Die Länge beträgt 96 Meter.

Dieser Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ferner ist das Straßenbestandsverzeichnis dahingehend zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 21 gegen 0 Stimmen

  1. Bewegungsparcours am Naherholungsweg „Am Dürrbuckel“,

Maßnahmenbeschluss

Das LEADER-Projekt „Generationsübergreifender Bewegungsparcours am Dürrbuckel in der Gemeinde Pentling“ wird gemäß der vorgelegten Planung und aktuellen Kostenermittlung mit Gesamtkosten in Höhe von 40.000 € brutto befürwortet. Die Finanzierung wird von der Gemeinde Pentling als Projektträger getragen. Die Förderung beträgt 50% der zuwendungsfähigen Nettokosten.

Dem Förderantrag wird das Einvernehmen erteilt und eine LEADER-Förderung über die LAG Regionalentwicklung Landkreis Regensburg e.V. am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weiden beantragt.

Die Gemeinde Pentling stellt sicher, dass die Nutzung bzw. der Unterhalt und Betrieb des LEADER-Projekts „Generationsübergreifender Bewegungsparcours am Dürrbuckel in der Gemeinde Pentling“ während der festgesetzten Zweckbindungsfrist gewährleistet wird und anfallende Kosten vom Projektträger übernommen werden.

Die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von rund 23.200 € für den Eigenanteil der Gemeinde werden im Falle einer Bewilligung der LEADER-Förderung von der Gemeinde Pentling zur Verfügung gestellt.

Abstimmungsergebnis: 16 gegen 5 Stimmen

15.1.5 Haushalt 2021, Festlegung des Investitionsprogramms 2021 bis 2024

Den von der Verwaltung ausgearbeiteten Entwurf des Bau- und Investitionsprogrammes 2021-2024 haben alle Gemeinderatsmitglieder mit der Sitzungseinladung erhalten. Der ergänzte Entwurf liegt außerdem dieser Niederschrift als Anlage bei. Die einzelnen Punkte wurden zum Teil ausgiebig diskutiert. Unter Planungen wurden mittelfristig anstehende Baumaßnahmen aufgenommen, die jetzt ohne Zeitdruck detailliert geplant werden können und je nach Dringlichkeit verwirklicht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Basis dieses Bau- und Investitionsprogramms den Haushaltsentwurf für das kommende Jahr aufzustellen.

Abstimmungsergebnis: 17 gegen 4 Stimmen

15.1.6 Beratung und Beschlussfassung über die Einstellung eines/r Auszubildenden zur/m Verwaltungsfachangestellten 2021

Die Gemeinde Pentling hatte für den Ausbildungszeitraum 2018 – 2021 eine Auszubildende. Ab September 2021 könnte das Rathaus wieder eine Ausbildungsstelle zur/m Verwaltungsfachangestellten besetzen.

Der Gemeinderat stimmt einer Wiederbesetzung zu, sofern eine geeignete Person gefunden werden kann. Die Stelle soll ausgeschrieben werden.

Abstimmungsergebnis: 21 gegen 0 Stimmen

15.1.7 Information zu aktuellen Themen

Bürgerversammlung am 12.11.20 vor rd. 25 Personen in der Turnhalle abgehalten.

Baubeginn IB Kinderkrippe Anfang Januar 2021

Verbesserte Mobilfunkversorgung durch Inbetriebnahme GSM/LTE-Anlage am Standort Geberichstraße im Laufe des November 2020

15.1.8 Bekanntgabe von Bauvorhaben

Errichtung von 2 Werbepylonen Am Sandacker 20 zur Augsburger Straße hin

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