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Sitzung vom 07.05.2020

5. Sitzung Niederschrift

über die öffentliche Sitzung des:Gemeinderates
Sitzungsnummer:5/2020
Sitzungstag:23.04.2020
Sitzungsort:Grundschulturnhalle Großberg, Jahnstr. 1a, Pentling
Vorsitzender:Barbara Wilhelm, 1. Bürgermeisterin
Schriftführer:Christoph Limmer

Anwesend waren:

Eder Josef, Eisvogel Alois, Geiselhöringer Franz, Gruschka Theodor, Dr. Hartl Christian, Haubner Wilhelm, Hopfensperger Sebastian, Kohlmeier Anette, Knittl Franz, Knittl Johannes, Kreil Franz, Neumüller Jürgen, Paul Carmen, Resch Frank, Sadler Gerhard, Schiller Franz, Prof. Dr. Weigert Johann, Weigt Bruno, Zink Herbert

Entschuldigt abwesend waren:

Skorianz Erwin

Anwesende Ortssprecher:

-/-

Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, mehr als die Hälfte der Mitglieder war anwesend;

die Beschlussfähigkeit war damit hergestellt.

Öffentlicher Teil:

Zu Beginn wurde von GRM Neumüller der Geschäftsordnungsantrag gestellt den Tagesordnungspunkt 9 nicht zu behandeln.

Abstimmungsergebnis: 8 gegen 12 Stimmen (abgelehnt)

5.1.1 Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2020

Der Verwaltungshaushalt steigt gegenüber dem Vorjahr um 12,7 % auf 13.195.500 € (Vorjahr: 11.706.000 €). Die Zuführung zum Vermögenshaushalt beträgt 1.203.700 € (Vorjahr: 1.373.000 €). Der Vermögenshaushalt schließt mit 6.348.100 € (Vorjahr: 6.262.400 €). Zusätzlich stehen aber noch Haushaltsreste aus dem Vorjahr für Baumaßnahmen zur Verfügung. Der Gesamthaushalt liegt bei 19.543.600 € (Vorjahr: 17.968.400 €). Unter Berücksichtigung der laufenden Tilgung ist die Gemeinde zum Jahresende 2020 schuldenfrei. Aufgrund der geplanten Baumaßnahmen (vor allem wegen des Bauhofs und der Sanierung der Wolfgangstraße in Matting) wird aber in den Finanzplanungsjahren 2021 bis 2023 vermutlich eine Kreditaufnahme in Höhe von 2.431.900 € (2021: 405.000 €, 2022: 367.100 €, 2023: 1.659.800 €) notwendig werden. Das Kassenkreditvolumen liegt bei 2,2 Mio. €. In diesem Jahr wird eine Inanspruchnahme des Kassenkreditvolumens kurzfristig wieder notwendig werden. Grund hierfür sind die bereits im Dezember 2019 und Januar 2020 getätigten Grundstücksankäufe für das Baugebiet Jahnstraße in Großberg. Die Einnahmen aus Verkäufen fließen erst zu einem späteren Zeitpunkt. Vermutlich muss der Kassenkredit über das laufende Jahr hinaus aufgenommen werden. Dieser Ansatz wurde deshalb auf das rechtlich maximale aufgestockt. Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer werden nicht verändert. Die weiteren Eckdaten des Haushaltes sind dem Vorbericht zu entnehmen. Den gesamten Haushaltsplan haben alle Gemeinderäte erhalten. Der Haushaltsplan 2020 wurde von Kämmerer Markus Maier ausgearbeitet und den Gemeinderäten in der Sitzung nochmals kurz vorgestellt.

Auf die Unsicherheiten und die potentiellen Veränderungen sowie der möglichen Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts aufgrund der Auswirkungen der „Corona-Krise“ wurde sowohl im Vorbericht als auch bei der Vorstellung des Haushalts in der Gemeinderatssitzung hingewiesen.

Die Fraktion Grüne/Aktive schlägt aufgrund der zu erwartenden schwierigeren Finanzsituation folgende Einsparpotentiale vor:

  • Die Personalkosten sind zu durchleuchten da z.B. die Wasserversorgung weggefallen ist.
  • Der Vorschlag aus dem Feuerwehrbedarfsplan die beiden Feuerwehren Graßlfing und Großberg zusammen zu legen soll einem Neubau in Großberg kostenmäßig gegenüber gestellt werden.
  • Die Gebühren und Hebesätze sollen überprüft werden und nötigenfalls angepasst werden.

Als Sachantrag wurde von der Fraktion Grüne/Aktive der Antrag gestellt, die Kosten des Bauhofes mit 3 Mio in der Finanzplanung einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 3 gegen 17 Stimmen (abgelehnt)

Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung 2020 mit Haushaltsplan sowie den Finanz- und Investitionsplan für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 und den Stellenplan 2020. Die Fertigung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung 2020 sowie des Finanzplans 2019-2023 sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis: 17 gegen 3 Stimmen

  • Änderung des Flächennutzungsplanes für Sportflächen im Gemeindegebiet

Der Gemeinderat hat in den Sitzungen vom 05.12.2019 und 09.01.2020 sich mit Bauanträgen von Sportvereinen beschäftigt. Auf der Suche nach geeigneten Flächen stellte sich für die Schützen St. Hubertus Hohengebraching e.V. und dem Skiclub Großberg e.V. die Fläche Fl.Nr. 436 und 437 Gemarkung Hohengebraching heraus.

Der TSV Großberg wünscht sich auf der gegenüberliegenden Seite der bisherigen Sportanlage einen weiteren Sportplatz. Betroffen sind die Flurstücke Nr. 323, 391/2, 390/2 Gemarkung Pentling. Die Fl.Nr. 323 und 391/2 sind bereits im Flächennutzungsplan korrekt dargestellt.

Der Gemeinderat beschließt für die Grundstücke Fl.Nr. 436, 437 Gemarkung Hohengebraching, Fl.Nr. 390/2 Gemarkung Pentling den Flächennutzungsplan mit Deckblatt 9 zu ändern. Diese Flächen sollen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a BauGB als Flächen für Sport- und Spielanlagen mit der für diesen Zweck dienenden Gebäuden und Einrichtungen festgesetzt werden. Weiter soll bei den betroffenen Grundstücken ein Bebauungsplan für die Sportanlagen aufgestellt werden.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

  • Erlass einer Verordnung über die Anleinpflicht von großen Hunden und Kampfhunden

Die Gemeinde Pentling hatte eine Verordnung über die Anleinpflicht von großen Hunden und Kampfhunden vom 21.03.2000. Bewehrte Verordnungen gelten höchstens 20 Jahre. Die vom 21.03.2000 ist nun ausgelaufen und soll neu erlassen werden.

Die Bestimmungen wurden an die aktuelle Rechtslage angepasst. Den Gemeinderäten wurde die neue Verordnung vorab zugeleitet und ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Gemeinderat beschließt die neue Verordnung der Gemeinde Pentling über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Anleinpflicht) in der vorliegenden Form. Der Satzungsentwurf liegt dieser Niederschrift bei und ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

  • Bauvoranfrage zum Neubau eines Pferdestalles mit Heu- und Strohlager im Außenbereich nördlich von Pentling

Am 10.03.2020 ging bei der Gemeinde ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Pferdestalles mit Heu- und Strohlager auf der Fl.Nr. 258 Gemarkung Pentling ein.

Der Gemeinderat beschließt folgende Stellungnahme:

Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Das Vorhaben könnte nach §35 Abs. 1 BauGB privilegiert sein. Eine Privilegierung ist dem Landratsamt nachzuweisen. Neben der Privilegierung ist Voraussetzung, dass die öffentlichen Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung ausreichend gesichert ist. Die Zuwegung zum Grundstück erfolgt nur über einen schmalen nichtausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg (Baulastträger die Anlieger). Des Weiteren verfügt das Grundstück über keinen Wasseranschluss. Die Befüllung von Pferdetränken, sowie die anderweitige Versorgung mit Wasser wären sicher zu stellen. Ebenso liegt keine Entwässerungseinrichtung vor. Die Ableitung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser wäre sicher zu stellen.

Abstimmungsergebnis: 17 gegen 3 Stimmen

  • Vergabe eines Straßennamens für Fl.Nr. 25 Gem. Poign und Widmung

Die Fl.Nr. 25 Gemarkung Poign ist als öffentlicher Feld- und Waldweg ohne Namen gewidmet. Baulastträger sind die Anwohner. Von einem Anlieger des Weges kam ein Antrag auf Vergabe eines eigenen Straßennamens dieses Weges. Der Weg erschließt derzeit die Talstr. 7b, 11b, hinterer Teil der HsNr. 5. Von der Talstraße her kann jedoch keine Zufahrt erfolgen. Im Notfall finden Arzt oder Krankenwagen die Anwesen nur mit Zeitverzögerung. Vom Ortssprecher des Ortsteils Poign kam der Vorschlag „Mühlbachweg“.

Der Gemeinderat beschließt daher der Fl.Nr. 25 Gemarkung Poign den Namen „Mühlbachweg“ zu geben. Die Widmung als Feld- und Waldweg wird nicht geändert. Die Straßenbaulast verbleibt wie bisher weiter bei den Anliegern.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

  • Erlass einer Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pentling (BGS-EWS)

Aufgrund der Übergabe der Wasserversorgung Pentling ist es sinnvoll sich an den Ableserhythmus des Wasserzweckverbandes Landkreis Regensburg Süd anzugleichen. Vorteil ist, dass die Ablesedaten für unsere Entwässerungseinrichtung übernommen werden können und die Bürger nicht zweimal ablesen müssen. Ferner stellt dies eine Verwaltungsvereinfachung dar.

Der Gemeinderat beschließt daher folgende Änderungssatzung:

Aufgrund Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Pentling folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pentling (BGS-EWS):

  • 1
  • 16 erhält folgende neue Fassung:
  • Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist vom 01.10. eines Jahres bis 30.09. des darauffolgenden Jahres. Die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  • Auf die Gebührenschuld sind zum 01.01., 01.04. und 01.07. jeden Jahres Vorausleistungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
  • 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

  • Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 3 und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Sondergebiet Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie bei Poign“; Behandlung von Bedenken und Anregungen der öffentlichen Auslegung, Satzungserlass und Feststellung der Flächennutzungsplanänderung

Der Planentwurf des Bebauungsplanes und das Deckblatt Nr. 3 zur Änderung des Flächennutzungsplanes lagen einschließlich Begründung, Umweltbericht und Blendgutachten in der Zeit vom 24. Februar 2020 bis einschließlich 26. März 2020 öffentlich im Rathaus aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.

Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen:

  • Regionaler Planungsverband
  • Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Wasserwirtschaftsamt Regensburg
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Markt Bad Abbach
  • Gemeinde Obertraubling
  • Stadt Kelheim
  • Gemeinde Thalmassing
  • Stadt Regensburg
  • Staatliches Bauamt Regensburg
  • Amt für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • bayernets GmbH
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH
  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  • Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz
  • Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Immissionsschutz
  • Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Wasserrecht, Gewässerschutz, Abfallrecht
  • Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Städtebau und Technik
  • Landratsamt Regensburg, Gesundheitsamt
  • Landratsamt Regensburg, Abfallentsorgung

Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern teilt mit, dass im Planungsgebiet ein Bergbaurecht für ein Grubenfeld für Braunkohle verliehen wurde. Dabei handelt es sich um Bergwerkseigentum, dass dem Rechtsinhaber das nichtbefristete ausschließliche Gewinnungsrecht einräumt. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers. Der derzeitige Rechtsinhaber ist die Stadt Regensburg. Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Die MERO Germany GmbH möchte noch einen Hinweis auf die verbotenen Arbeiten im Schutzstreifen im Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes aufgenommen haben und schlägt den entsprechenden Text vor. Der Planer wird beauftragt diesen Hinweis aufzunehmen.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd stimmt unter folgenden Auflagen zu:

  • Die auf dem Grundstück FI. Nr. 75, Teilfläche, verlaufende Fernwasserleitung AZ DN 250 ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
  • Für die sich im Flurstück FI. Nr. 75, Gemarkung Poign, befindliche Wasserleitung besteht ein Leitungsrecht zu Gunsten des Zweckverbandes. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Schutzstreifen zu pflegen, zu unterhalten und jegliche Art von Wildwuchs zu entfernen.
  • Ferner erlaubt der Grundstückseigentümer dem Zweckverband und dessen Beauftragten jederzeit den Zutritt zur Leitung und schafft hierfür die Voraussetzungen. Insbesondere die Zaunanlage ist auch für das Befahren von Baufahrzeugen auf Kosten des Grundstückeigentümers auszulegen.
  • Für Schadensfälle sind geeignete Maßnahmen an der PV-Anlage zur Verhinderung der elektrischen Gefährdung vorzusehen.
  • Der Grundstückseigentümer führt vor Beginn der Bauarbeiten unter Aufsicht des Zweckverbandes Suchschlitze auf dem Grundstück Fl. Nr. 75 durch, um die genaue Lage der Fernleitung feststellen zu können.

Die Wasserleitung ist bereits im Bebauungsplan festgesetzt. Die Auflagen wurden an den Investor weitergeleitet. Änderungen sind nicht notwendig.

Die Autobahndirektion Südbayern stimmt der Bauleitplanung zu, wenn bestimmte Forderungen (Lage und Verlauf des Zaunes, Gehölzpflanzung, Übergabestation) abgestimmt werden. Änderungen der Planung sind nicht notwendig.

Das Landratsamt Regensburg, Tiefbauabteilung weist darauf hin, dass der Verkehr auf der Kreisstraße nicht durch Blendwirkungen beeinträchtigt werden darf. Das Blendgutachten liegt vor. Änderungen der Planung sind nicht notwendig.

Das Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Natur- und Landschaftsschutz weist darauf hin, dass in der Planzeichnung die Eingrünung an der Ostseite, die als Ausgleichsfläche anerkannt werden soll, als Grünland dargestellt ist und nicht als Heckenpflanzung. Der Planer wird beauftragt dies zu ändern.

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung übersendet gesonderte Schreiben zur Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan. Beide Schreiben haben die Gemeinderäte mit diesem Beschlussvorschlag erhalten. Die bisherige Nutzung des Geltungsbereiches (Fläche für die Landwirtschaft) ist noch in der Legende der Flächennutzungspanänderung darzustellen. Gleiches gilt für eine eindeutige Farbgebung und Konkretisierung der Bauverbots- und Baubeschränkungszone der A 93 und der Rohölleitung im Planteil und der Legende. Für die Umsetzung der übrigen Anregungen sieht der Gemeinderat keinen Handlungsbedarf, da die Umsetzung der Planung zur Verwirklichung der Energiewende notwendig ist und die Gemeinde die weiteren vorgeschlagenen Festsetzungen nicht für notwendig hält.

Herr Dr. Jan Stoeber aus München erhebt Einwände, da im Blendgutachten von einer Modulhöhe von 2,832 m ausgegangen wird, im Umweltbericht aber eine Höhe von 4 m angegeben ist. Er befürchtet somit erhebliche Blendwirkungen für den Autobahnverkehr und die Bürger von Poign. Nach Rücksprache mit dem Planer und Investor werden nur Module mit einer Höhe von 2,832 m aufgestellt. Die Angabe im Umweltbericht wird geändert. Die Einwendungen haben sich damit erledigt.

Der Gemeinderat beauftragt den Planer diese Ergänzungen vorzunehmen und in den Plan einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

Die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 3 mit Begründung und Umweltbericht, ausgearbeitet vom Landschaftsarchitekten Rembold, Nabburg (Planfassung vom 23.04.2020) wird hiermit verbindlich festgestellt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 3 beim Landratsamt Regensburg zur Genehmigung einzureichen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

Die Gemeinde erlässt aufgrund §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2191) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2008), der BauNVO vom 26.06.1962 (BGBl. I S. 429), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. S. 1057), der PlanZV vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), Art. 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 01.08.2019 (GVBl. S. 408), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737), des Art. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatschG) in der Fassung vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Art. 11a Abs. 4 des Gesetzes vom 10.12.2019 (GVBl. S. 686) und dem Landesentwicklungsprogramm Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgenden

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Sondergebiet für regenerative Energien /Sonnenenergie Poign III westlich und östlich der A 93“

  • 1 Gegenstand und Bestandteile der Satzung

Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Sondergebiet Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie bei Poign“ wird aufgestellt.

Bestandteile dieser Satzung sind: Planzeichnung mit planlichen und textlichen Festsetzungen, Hinweisen und Verfahrensvermerken, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 23.04.2020 des Landschaftsarchitekten Rembold, Nabburg.

  • 2 Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan gilt die Darstellung auf der Planzeichnung im Maßstab 1:1000. Er umfasst auf dem Grundstück Fl.Nr. 75 (TF) der Gemarkung Poign eine Fläche von ca. 2,15 ha. Es wird ein Sondergebiet für regenerative Energien / Sonnenenergie festgesetzt.

  • 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

  • Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Sondergebiet für regenerative Energien /Sonnenenergie Poign III westlich und östlich der A 93“ Behandlung von Bedenken und Anregungen der öffentlichen Auslegung, Satzungserlass und Feststellung der Flächennutzungsplanänderung

Der Planentwurf des Bebauungsplanes und das Deckblatt Nr. 7 zur Änderung des Flächennutzungsplanes lagen einschließlich Begründung, Umweltbericht und Blendgutachten in der Zeit vom 02. März 2020 bis einschließlich 02. April 2020 öffentlich im Rathaus aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.

Stellungnahmen oder Einwände von Bürgern sind nicht eingegangen.

Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen:

  • Regionaler Planungsverband
  • Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Wasserwirtschaftsamt Regensburg
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Markt Bad Abbach
  • Gemeinde Obertraubling
  • Stadt Kelheim
  • Gemeinde Thalmassing
  • Stadt Regensburg
  • Staatliches Bauamt Regensburg
  • Amt für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten
  • Forstrevier Nittendorf
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH
  • MERO Germany GmbH
  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  • bayernets GmbH
  • Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz
  • Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Immissionsschutz
  • Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Natur- und Landschaftsschutz
  • Landratsamt Regensburg, Tiefbauabteilung
  • Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat
  • Landratsamt Regensburg, Abfallentsorgung

Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern teilt mit, dass im Planungsgebiet ein Bergbaurecht für ein Grubenfeld für Braunkohle verliehen wurde. Dabei handelt es sich um Bergwerkseigentum, dass dem Rechtsinhaber das nichtbefristete ausschließliche Gewinnungsrecht einräumt. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers. Die derzeitigen Rechtsinhaber sind die Stadt Regensburg und der Markt Bad Abbach. Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd teilt mit, dass durch das Plangebiet bei Fl.Nr. 157 Gem. Poign eine Fernwasserleitung AZ DN 250 verläuft. Diese ist festzusetzen sowie die damit verbundenen Leitungsrechte, Schutzstreifen und Zutrittsmöglichkeiten. Da dies in den Plänen bereits berücksichtigt ist, sind keine Änderungen notwendig.

Bayernwerk Netz GmbH hat keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Vorhaben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Bauausführung die erforderlichen Mindestabstände zur Freileitung eingehalten werden. Außerdem können bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen oder Module durch Vogelkot verschmutzt werden. Ebenso ist der Schattenwurf von Masten und Leitungen zu akzeptieren. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann das Bayernwerk keine Haftung übernehmen. Änderungen der Planung sind nicht notwendig.

Die Autobahndirektion Südbayern stimmt der Planung nur unter bestimmten Forderungen zu. Zwischen dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A 93 und den Modulen ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Die Module in Teilfläche 1 sind entsprechend abzurücken. Der Abstand von 20 m ist ebenfalls an der Auffahrt zur A 93 einzuhalten. Der Planer wird beauftragt die Module entsprechend zu reduzieren. Außerdem ist zwischen dem Wildschutzzaun und der Einzäunung der Photovoltaikfläche ein Streifen in der Breite von mind. 4 m für die betrieblichen Unterhaltsarbeiten freizuhalten. In diesem Bereich sind auch keine Gehölzanpflanzungen zulässig. Darüber hinaus fordert die Autobahndirektion den Bebauungsplan zeitlich auf 20 Jahre zu befristen. Dies wird vom Gemeinderat abgelehnt. Die Anlage kann auch über die Laufzeit der Einspeisevergütung hinaus betrieben werden. Die Rekultivierung ist im Durchführungsvertrag geregelt, der Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Der Rückbau wird durch eine Bürgschaft abgesichert und hat nach Stilllegung der Anlage zu erfolgen.

Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung teilt mit, dass grundsätzlich Einverständnis mit der Planung besteht. Für die Umsetzung der übrigen Anregungen sieht der Gemeinderat keinen Handlungsbedarf, da die Umsetzung der Planung zur Verwirklichung der Energiewende notwendig ist und die Gemeinde die weiteren vorgeschlagenen Festsetzungen nicht für notwendig hält.

Der Gemeinderat beauftragt den Planer diese Ergänzungen vorzunehmen und in den Plan einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

Die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 mit Begründung und Umweltbericht, ausgearbeitet vom Landschaftsarchitekten Eska, Bogen (Planfassung vom 23.04.2020) wird hiermit verbindlich festgestellt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 beim Landratsamt Regensburg zur Genehmigung einzureichen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

Die Gemeinde erlässt aufgrund §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2191) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2008), der BauNVO vom 26.06.1962 (BGBl. I S. 429), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. S. 1057), der PlanZV vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), Art. 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 01.08.2019 (GVBl. S. 408), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737), des Art. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatschG) in der Fassung vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Art. 11a Abs. 4 des Gesetzes vom 10.12.2019 (GVBl. S. 686) und dem Landesentwicklungsprogramm Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgenden

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Sondergebiet für regenerative Energien /Sonnenenergie Poign III westlich und östlich der A 93“

  • 1 Gegenstand und Bestandteile der Satzung

Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Sondergebiet für regenerative Energien /Sonnenenergie Poign III westlich und östlich der A 93“ wird aufgestellt.

Bestandteile dieser Satzung sind: Planzeichnung mit planlichen und textlichen Festsetzungen, Hinweisen und Verfahrensvermerken, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 23.04.2020 des Landschaftsarchitekten Eska, Bogen.

  • 2 Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan gilt die Darstellung auf der Planzeichnung im Maßstab 1:1000. Er umfasst auf den Grundstücken Fl.Nr. 153, 154, 157, 77/28 Gemarkung Poign westlich der Bundesautobahn A93 und der Fl.Nr. 61 Gemarkung Poign östlich der Bundesautobahn A93 eine Fläche von ca. 7,44 ha. Es wird ein Sondergebiet für regenerative Energien / Sonnenenergie festgesetzt.

  • 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

  • Erlass einer Stellplatzsatzung für das Gemeindegebiet Pentling

Bei der Gemeinde gehen zunehmend Beschwerden ein, dass die Stellplätze bei Bauvorhaben nicht ausreichend sind und somit sehr viele Stellplätze auf öffentlichen Straßen in Anspruch genommen werden. Auch im Gemeinderat wurde die Stellplatzfrage des Öfteren diskutiert. Der Erlass einer eigenen Stellplatzsatzung könnte hier ein wirksames Mittel sein. Ein Entwurf wurde den Gemeinderäten zugeleitet. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Satzung dann für alle Bauvorhaben im Gemeindegebiet anzuwenden ist, außer in einem Bebauungsplan ist etwas anderes geregelt. Ausnahmen hiervon sind nur unter engen Voraussetzungen möglich. Auch die Ablösevereinbarung stellt nur eine Ausnahme dar, die im Ermessensbereich der Kommune liegt. Je mehr Ausnahmen oder Ablösungen man zulässt, umso weniger behält die Satzung ihren Wert. Alleinig nutzungsabhängige Abwägungen lassen die Satzung in der Folge als nicht mehr anwendbar behandeln. Sofern der Gemeinderat keinen konsequenten Vollzug bevorzugt, ist vom Erlass einer Satzung abzuraten.

Der Gemeinderat beschließt den Satzungsbeschluss zu vertagen um Änderungswünsche der Fraktionen ausarbeiten zu können.

Abstimmungsergebnis: 17 gegen 3 Stimmen

  • Abschluss eines Durchführungsvertrages für das Gewerbegebiet an der B16

Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der B16 bei Großberg“ ist mit dem Investor ein Durchführungsvertrag abzuschließen. Alle Gemeinderäte haben vorab den Entwurf vom 03.04.2020 erhalten. Zusätzlich wird aufgenommen, dass die Aufwendungen für die Löschwasserversorgung der Investor zu übernehmen hat.

Der Gemeinderat stimmt dem Vertrag in der vorliegenden Form zu. Der Vertragsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird der Niederschrift beigefügt.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

  • Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 5 und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Gewerbegebiet an der B16 bei Großberg“; Behandlung von Bedenken und Anregungen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und Feststellung der Flächennutzungsplanänderung

Der Planentwurf des Bebauungsplanes und das Deckblatt Nr. 5 zur Änderung des Flächennutzungsplanes lagen einschließlich Begründung, Umweltbericht, schalltechnischer Untersuchung, spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Vorhaben- und Erschließungsplanung in der Zeit vom 25. Februar 2019 bis einschließlich 27. März 2019 öffentlich im Rathaus aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 11.02.2019 benachrichtigt.

Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen:

  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Regionaler Planungsverband
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  • Markt Bad Abbach
  • Gemeinde Obertraubling
  • Stadt Kelheim
  • Gemeinde Sinzing
  • Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH teilt mit, dass sich im Planungsgebiet Telekommunikationsanlagen des Unternehmens befinden. Lagepläne hierzu wurden beigefügt. Die vorhandenen Leitungen sind bei Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern und dürfen nicht überbaut oder die vorhandene Überdeckung verringert werden. Es besteht Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln im Rahmen der Tiefbauarbeiten. Abwägung: Dies Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Bestandsleitungen werden gemäß Plandarstellung in den Bebauungsplan nachrichtliche übernommen. Sofern Telekommunikationseinrichtungen verlegt oder verändert werden müssen, so wird dies im Rahmen der späteren Bauplanungen bzw. der Bauausführung mit dem versorgungsträger abgestimmt.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH verweist auf die Stellungnahme vom 17.07.2018. Damals wurde mitgeteilt, dass keine Einwände bestehen. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass möglicherweise Aufgrabungen an bestehenden Straßen zur Versorgung des Gebietes notwendig sind.

Die REWAG verweist auf die Stellungnahme vom 04.07.2018. Darin wurde auf die angrenzende Trafostation und die in der Nähe verlaufende Gashochdruckleitung hingewiesen. Evtl. notwendige Änderungen sind rechtzeitig vorher vom Vorhabenträger mit der REWAG abzuklären.

Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, verweist auf die Stellungnahmen vom 01.08.2018. Damals wurde mitgeteilt, dass im Planungsgebiet ein Bergbaurecht für ein Grubenfeld für Braunkohle verliehen wurde. Dabei handelt es sich um Bergwerkseigentum, dass dem Rechtsinhaber das nichtbefristete ausschließliche Gewinnungsrecht einräumt. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers. Der derzeitige Rechtsinhaber ist die Stadt Regensburg. Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verweist auf die Stellungnahme vom 16.07.2018. Damals wurde gefordert, dass die Zufahrt zu den Grundstücken Fl.Nrn. 123 und 134 gewährleistet sein muss, damit diese Grundstücke weiterhin angefahren und bewirtschaftet werden können. Da die Gemeinde mittlerweile das Grundstück Fl.Nr. 123 erworben hat, wird bei der Anlage der Ausgleichsfläche darauf geachtet, dass die Zufahrt zum Hinterliegergrundstück weiterhin möglich ist. Es sind daher keine Änderungen der Planung notwendig.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd verweist auf seine bisherigen Stellungnahmen. Zwischen ZV und Investor ist eine Sondervereinbarung abzuschließen. Im Plangebiet befinden sich Anlagen des Zweckverbandes, die jederzeit zugänglich sein müssen. Die Bauarbeiten sind daher mit dem ZV abzustimmen. Dies wurde dem Investor mitgeteilt. Außerdem ist das Thema Brandschutz (Objektschutz) in dieser Vereinbarung zu regeln.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg erhebt keine Einwände und teilt mit, dass die Versickerung von Niederschlagswasser begrüßt wird. Der wasserrechtliche Antrag ist frühzeitig beim Landratsamt zu stellen.

Das Staatliche Bauamt Regensburg teilt mit, dass Einverständnis mit der Planung besteht, sofern folgende Punkte beachtet werden:

  • Potentielle Ausgleichsflächen für spätere Eingriffe durch den geplanten Ausbau der Bundesstraße sind im Bebauungsplan nicht darzustellen. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind entsprechend abzuändern, so dass die dargestellten Flächen außerhalb des Geltungsbereiches liegen.
  • Die dargestellten Grünflächen werden nach Herstellung der Erschließung zum Teil als privates, zum Großteil jedoch öffentliches Straßenbegleitgrün. Die Flächen des Straßenbegleitgrüns sind deshalb nur als Grünflächen zu bezeichnen. Der Zusatz „privat“ ist aus dem Bebauungsplan zu streichen. Alternativ könnten zur Abgrenzung privat – öffentlich auch die geplanten zukünftigen Abgrenzungen der Grundstücke nach dem Erwerb durch den Investor hinterlegt werden.
  • Bezüglich der Erstellung der Aus- und Zufahrtsäste an der Bundesstraße ist mit dem Vorhabenträger noch eine Vereinbarung abzuschließen, in der Bauabwicklung, Kostentragung, Unterhaltung, Ablöse etc. geregelt wird.

Abwägung:

Die Entwurfsplanung, wie auch bereits im Vorentwurf, wurden die genannten, im Eigentum des staatlichen Bauamtes (bzw. der Bundesrepublik Deutschland) verbleibenden Straßenböschungen als potentielle Ausgleichsflächen bezeichnet, da sie sich aufgrund ihres bisherigen Nutzung sowie der Lage hierfür besonders eignen. Es handelt sich dabei jedoch als keine verbindliche Festsetzung. Zur weiteren Abschwächung der Flächenfunktion wird beschlossen, die Flächen als Straßenbegleitgrün ohne Pflanzbindung oder weitere Konkretisierungen festzusetzen. Somit könnten die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verbleiben, sodass keine weitere Auslegung erforderlich wird. Zudem können im Rahmen des später erfolgenden Planfeststellungsverfahrens diese Flächen anderweitig überplant werden. Darüber hinaus entfällt die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Straßenbegleitgrün vollständig. Vertragliche Regelungen zwischen Investor und Staatlichem Bauamt wurden inzwischen getroffen.

Das Sachgebiet Bauleitplanung am Landratsamt Regensburg erhebt aus bauleitplanerischer Sicht keine weiteren Einwände gegen die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes. Zudem wird auf die Prüfung der Verfahrensvermerke hinsichtlich der genannten Fassungsdatums sowie einer Aussage in der Begründung hinsichtlich der Ausgleichsflächen hingewiesen. Der Hinweis auf verwendete DIN-Normen ist zu ändern. Die vorgebrachten Anmerkungen werden redaktionell in die Unterlagen eingearbeitet, weitere Planungsänderungen sind nicht erforderlich. Aus Ortsplanerischer Sicht wird an den Stellungnamen vom 12.12.2018 festgehalten. Der Gemeinderat verweist daher auf die Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung.

Der Fachreferent Städtebau am Landratsamt Regensburg erhebt Einwendungen gegen die Planung. Anmerkung: Die Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes deckt sich in seinem vollen Umfang mit einem Teil der Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wobei es sich um Punkte betrifft, die sich weitgehend auf Inhalte der verbindlichen Bauleitplanung beziehen. Im Folgenden werden die einzelnen Punkte beider Stellungnahmen jeweils den beiden Verfahren zugeordnet. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird vorgebracht, dass die Zielsetzung des im Regionalplan vorgesehenen Trenngrüns durch die Planung konterkariert wird. Zur Reduzierung der negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild vorgeschlagen, die Fläche des bisherigen Standortes der Tankstelle, die nicht für den Lärmschutz und Abschirmungsmaßnahmen benötigt werden, im Gegenzug dem Trenngrün zuzuschlagen.

Abwägung: Die besagte Fläche ist eine Tauschfläche. Sie geht im Rahmen des Erwerbs der Flächen für den neuen Anlagenstandort in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über und steht für evtl. Begrünungsmaßnahmen nicht zur Verfügung. Zudem handelt es sich um eine relativ kleine Fläche, die durch seine Lage im Ortsteil keine wesentliche Rolle für ein Trenngrün bewirken kann. Gemäß der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes ist die Darstellung des Trenngrüns im Regionalplan nicht lagegenau. Der Verband sieht mit den getroffenen Begrünungsmaßnahmen (Randeingrünung, Ausgleichsflächen) die Zielsetzung des Trenngrüns nicht beeinträchtigt, sofern eine weitere Bebauung westlich des Gewerbegebietes nicht erfolgt. Die Verwaltung teilt diese Meinung, eine weitere Siedlungsentwicklung ist in dieser Stelle nicht vorgesehen. Dem Einwand kann daher nicht nachgekommen werden. Planänderungen sind daher nicht veranlasst.

Die weiteren Einwendungen beziehen sich auf Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes: Der Fachreferent sieht durch die geplante Bebauung das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt und schlägt folgende Maßnahmen zur Reduzierung der negativen Auswirkungen vor:

  • Reduzierung der Baukörper in Umfang, Gestalt und Höhenentwicklung
  • Anpassung der Farbgestaltung der Fassaden
  • Reduzierung der Farbtöne und Größe von Werbeanlagen

Darüber hinaus werden weitere Hinweise und Empfehlungen gegeben bezüglich Grundflächenzahl, Höhenlage und Höhenentwicklung und Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmeabstrahlung.

Abwägung: Im Rahmen der Bauleitplanung wird ein Gewerbegebiet festgesetzt. Die Planung hält die darin zulässigen Obergrenzen für die Dichte, Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl ein. Im Sinne einer verdichteten Bauweise zur Reduzierung des Flächenverbrauchs sollen auch die Möglichkeit erhalten bleiben, diese Grenzen auszunutzen. Die Geschossigkeit und damit Höhenentwicklung entspricht, durch Festsetzung von maximal 2 Vollgeschossen über der festgesetzten Erdgeschossfertigfußbodenhöhe, der Bebauung der nördlich angrenzenden Siedlungsflächen. Durch die Festsetzung einer offenen Bauweise wird die Größe der einzelnen Baukörper bereits beschränkt. Die geplante Bebauung beeinträchtigt das Orts- und Landschaftsbild zunächst in nord-westlicher Richtung, durch die festgesetzte Begrünung mit Baum- und Heckenpflanzungen wird sich mittelfristig eine, dem bestehenden Ortsrand gleichwertige, Eingrünung entwickeln. Maßnahmen wie die Reduzierung der Höhe von Werbeanlagen an den Nord-Westfassaden und Festsetzungen zur Dachbegrünung wurden in der Vorentwurfsplanung bereits berücksichtigt. Weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind nicht vorgesehen, sodass keine weiteren Änderungen der Planung erforderlich werden.

Seitens des Landratsamtes Regensburg, Natur- und Umweltschutz (Wasserrecht) besteht Einverständnis mit den Planungen, sofern eine ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes festgestellt wurde. Die generelle Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde durch ein Gutachten bereits bestätigt. Aufgrund der stark wechselnden Bodenverhältnisse ist im Rahmen der Baugenehmigung eine detaillierte Prüfung und Planung erforderlich.

Seitens des Landratsamtes Regensburg, Natur- und Umweltschutz (Umweltschutztechnik, Untere Naturschutzbehörde) bestehen Bedenken gegen die den Planungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Es wird zudem auf die Stellungnahme vom 17.07.2018 verwiesen. Darin wird die geplante Bebauung im Widerspruch zu den regionalplanerischen Zielen des Trenngrüns gesehen. Auch die nun geänderte Planung ändert nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde nichts daran.

Abwägung: Entsprechend der Abwägung zur Stellungname des Fachreferenten Städtebau teilt die Verwaltung die Meinung des Regionalen Planungsverbandes und sieht dieses regionalplanerische Ziel nicht als beeinträchtigt an. Es sind daher keine Änderungen der Planung erforderlich.

Der Fachreferenten für Natur- und Landschaftsschutz bedankt sich für die Berücksichtigung seiner Anmerkungen bezüglich der Beleuchtung, die in der frühzeitigen Beteiligung geäußerten grundsätzlichen Bedenken bleiben jedoch bestehen. Der Gemeinderat verweist daher auf die Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung.

Die vorgebrachten Anmerkungen werden redaktionell in die Unterlagen eingearbeitet, weitere Planungsänderungen sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

Die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 5 mit Begründung und Umweltbericht, ausgearbeitet vom Ingenieurbüro für Bauwesen Ing.-Consult Lehner, Waldetzenberg und Landschaftsarchitekt Küster, Pentling (Planfassung vom 23.04.2020) wird hiermit verbindlich festgestellt. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 5 beim Landratsamt Regensburg zur Genehmigung einzureichen.

Abstimmungsergebnis: 19 gegen 1 Stimme

  • Verlosung der Preise an die Wahlhelfer zur Kommunalwahl 2020

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 05.12.2019 werden an die Wahlhelfer Preise verlost. Nicht Teilnahmeberechtigt sind Mitarbeiter der Gemeinde und Gemeinderäte. Die Lose wurden wie folgt gezogen:

  1. Preis: Einkaufsgutschein 300 €: Fuchs Florian
  2. Preis: Einkaufsgutschein 200 €: Fischer Alfred
  3. Preis: Einkaufsgutschein 100 €: Ruhland Bernd
  4. – Preis: USB Speicherstick:
– Appoltshauser Christian– Hartl Annika– Betz Leo
– Kopp Armin– Eckert Gerhard– Schäfer Sonja
– Müller Adrian 
  • Erlass der Kindergartengebühren für den Monat April 2020 aufgrund der eingeschränkten Betreuung in den Einrichtungen

Aufgrund der Corona-Krise fand für die meisten Kinder keine Betreuung im Kindergarten statt. Nur noch Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen wurden betreut (insgesamt rd. 6 Kinder). Gemäß Satzung müssen die Gebühren trotzdem erhoben werden. Inzwischen hat der Freistaat Bayern angekündigt, die Eltern zu entlasten, in dem sie für drei Monate keine Kita-Gebühren zahlen müssen. Die Planung der Staatsregierung sieht derzeit vor, dass dem Träger, zusätzlich zu den 100 € Elternbeitragszuschuss, pauschal 50 €/Mon. über das webbasierte Abrechnungssystem zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass der Träger für 3 Monate keine Elternbeiträge erhebt. Kinder in der Notbetreuung müssen die Elternbeiträge bezahlen.

Die Verwaltung schlägt vor, den Vorgaben der Staatsregierung zu entsprechen und für drei Monate keine Kindergartengebühr zu erheben.

Der Gemeinderat stimmt der Vorgehensweise zu.

Abstimmungsergebnis: 20 gegen 0 Stimmen

  • Information zu aktuellen Themen

Keine

  • Bekanntgabe von Bauvorhaben

Neubau eines Lagerschuppens, Hölkeringer Str. 6, Fl.Nr. 32, Gem. Pentling

Abbruch und Neubau eines Wohnhauses in Seedorf 6

Neubau eines Einfamilienhauses, An der Schlossbreite 3, Hohengebraching

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