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Satzung über die Benutzung des Friedhofs Pentling

Satzung

über die Benutzung des Friedhofs Pentling

(FS-P)

Die Gemeinde Pentling erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

§        1 –  4                I.         Allgemeine Vorschriften

§        5 –  7               II.         Ordnungsvorschriften

§        8 – 12            III.         Bestattungsvorschriften

§       13 – 17          IV.         Grabstätten

§       18 – 19           V.         Gestaltung der Grabstätten

§       20 – 26          VI.         Grabmale

§       27 – 30         VII.         Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§       31                 VIII.         Leichenhalle

§       32 – 33          IX.         Leichentransport, Bestattungspersonal

§       34                    X.         Trauerfeier

§       35 – 39          XI.         Schlussbestimmungen

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1   Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den gemeindeeigenen Friedhof in Pentling.

§ 2   Friedhofszweck und Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine Einrichtung der Gemeinde Pentling. Er dient der Bestattung aller Personen,

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Pentling waren oder

b) die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte nachweisen oder

c) die auf Antrag ein Grabnutzungsrecht erwerben. Antragsberechtigt sind Ein-

   wohner der Gemeinde Pentling.

Der Inhaber eines Grabnutzungsrechts hat auch das Recht, in der Grabstätte Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) bestatten zu lassen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Auf dem Areal für Naturbestattungen werden nur Naturbestattungen in Form von anonymen, halbanonymen und persönlichen Bestattungen durchgeführt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen an als Grabstätte registrierter Stelle im Wurzelbereich vorhandener oder an die anlässlich der Bestattung gepflanzten Bäume, auf einer Wiesenfläche entlang dem Steig oder an den gestalteten Stationen begraben. In diesem Areal können auch nicht Einwohner der Gemeinde bestattet werden.

§ 3   Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. Die Verwaltung des Areals für Naturbestattungen kann auf einen Dritten übertragen werden

§ 4  Schließung und Entwidmung

(1)   Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2)   Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3)   Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4)   Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.

(5)   Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 5   Öffnungszeiten

(1)   Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2)   Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6   Verhalten auf dem Friedhof

(1)   Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anforderungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)   Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle;

b)    Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten;

c)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;

d)    gewerbsmäßig zu fotografieren;

e)    Drucksachen zu verteilen;

f)     Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g)    den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten zu betreten;

h)   Fahrräder im Friedhof mitzuführen oder abzustellen;

i)     zu lärmen und zu spielen;

j)      Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7   Gewerbetreibende

(1)   Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(2)   Ungeachtet § 6 Abs. 2 Buchst. c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. An Allerheiligen sind gärtnerische Arbeiten bis 12.00 Uhr erlaubt.

(3)   Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(4)   Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 8   Allgemeines

(1)   Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2)   Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3)   Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig. Die Gemeinde kann auf Antrag frühere Bestattungen zulassen, wenn

a)  ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran  besteht oder

b)  der Einhaltung der Frist nach Abs. 3 Satz 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder

c)  gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Buchst. b und c kann die Gemeinde auch eine frühere Bestattung anordnen.

(4)   Bestattungs- und Beförderungsfrist

a)    Eine Leiche muss spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet sein oder, wenn sie nach den Bestimmungen der BestV überführt werden soll, auf den Weg gebracht worden sein. Trifft eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.

b)    Die Gemeinde kann Ausnahmen von Abs. 4 Buchstabe a) zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Sie kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.

c)    Die Absätze a und b gelten nicht, wenn Leichen zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder in eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden. Die Leichen sind jedoch zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesem Zweck dienen.

§ 9   Särge

(1)   Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2)   Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m (einschließlich Füße) hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10   Ausheben der Gräber

(1)   Die Gräber werden von einem Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2)   Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bei Urnenbestattungen in Erdgräbern bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)   Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11   Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 10 Jahre. Das Nutzungsrecht muss mindestens während der Ruhezeit gegeben sein. Bei Ruhezeiten über den Zeitraum des Nutzungsrechts ist die Nutzungszeit entsprechend zu verlängern.

§ 12  Umbettungen

(1)   Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)   Umbettungen von Leichen dürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften erst nach Genehmigung vorgenommen werden.

(3)   Alle Umbettungen werden von einem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut durchgeführt. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung.

(4)   Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(5)   Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6)   Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf der Genehmigung oder einer richterlichen Anordnung.

IV.

Grabstätten

§ 13  Allgemeines

(1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)   Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgräber

b) Doppelgräber

c) Urnenerdgräber

d) Urnengrabkammern

e) Anonyme Urnenerdgräber

f) Urnendoppelerdgräber an Baum (Partnerbaum)

g) Urnenvierererdgräber an Baum (Familienbaum)

(3)   Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4)   Die Größe der Gräber wird durch das Grabschema in seiner jeweils gültigen Fassung bestimmt.

§ 14  Grabfeld- und Belegungsplan

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Grabfeldplan der Gemeinde Pentling. Die Vergabe der einzelnen Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, in dem die einzelnen Felder und Grabstätten fortlaufend nummeriert sind.

§ 15  Einzelgrabstätten

(1)   Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2)   In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden (eine Übereinanderbestattung ist bei entsprechender Tieferlegung möglich). Die maximale Zahl zu bestattender Verstorbenen beträgt zwei übereinander bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.

(3)   Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist um jeweils 15 Jahre möglich.

(4)   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 (Doppelgrabstätten) entsprechend.

§ 16  Doppelgrabstätten

(1)       Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. In jeder Doppelgrabstätte dürfen nur zwei Leichen beigesetzt werden. Eine Übereinanderbestattung ist bei entsprechender Tieferlegung möglich (höchstens vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen). Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte um jeweils 15 Jahre möglich.

(2)       Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(3)       Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

(4)       Erfolgt eine Beisetzung während der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit, so ist die Nutzungszeit des Grabes auf weitere volle 15 Jahre zu verlängern.

(5)       Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus    einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die ehelichen und Adoptivkinder;

c) auf die nichtehelichen und Stiefkinder;

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

e) auf die Eltern;

f)  auf die Geschwister;

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a bis g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b bis d und f bis h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6)       Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7)       Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8)       Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9)       Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(10)    Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 17  Urnenerdgrabstätten, Urnengrabkammern, Naturbestattungsareal

(1)   Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenerdgräbern

b) Urnengrabkammern

c) Grabstätten für Erdbeisetzungen

(2)   Es können in Urnenerdgräbern des Teil G bis maximal 2 Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist bestattet werden. In Urnengrabkammern können maximal 2 Urnen, in Einzel- und Doppelgrabstätten bis zu deren maximalen Belegung bestattet werden.

(3)   Im Naturbestattungsareal ist ausschließlich eine Urnenbestattung zugelassen. Bestattungen sind entlang dem Steig und an den einzelnen gestalteten Stationen möglich. Baumbestattungen werden im Wurzelbereich von Bäumen zugelassen. Ferner ist die Bestattung in einem anonymen Gräberfeld durchführbar.

(4)   An den Urnenerdgräbern und Urnengrabkammern wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren verliehen. Dieses kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag jeweils um 10 Jahre verlängert werden.

(5)   Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.

(6)   Aschenbehälter von aufgelassenen Aschenstätten werden in einem eigens dafür vorgesehenen Grabfeld beerdigt. Hierfür ist eine Urne aus biologisch abbaubarem Material notwendig. Gegebenenfalls hat eine Umbettung nach § 12 statt zu finden.

(7)   Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 16.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 18  Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19  Wahlmöglichkeit

(1)   Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2)   Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung zur Bestattung Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

VI.

Grabmale

§ 20  Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1)   Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

(2)   a) Die Abmessung von stehenden und liegenden Grabmalen ist bis zu folgenden    Größen zulässig:

     auf Einzelgräbern                          bis 0,54 m² Ansichtsfläche

     auf Doppelgräbern                         bis 0,84 m² Ansichtsfläche

     Metall- und Holzgrabmale dürfen eine maximale Höhe von 1,60 m und eine

     Maximale Breite von 0,80 m nicht überschreiten.

b) Stehende und liegende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 20 cm
     stark sein.

c) Abweichende Maße sind nur nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung
     und nach fachlicher Prüfung der Anträge zulässig.

§ 21  Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)   Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die genaueren Ausführungsbestimmungen über die Gestaltung, Bearbeitung und die zugelassenen Werkstoffe werden in der Grabmal- und Bepflanzungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)   Im Areal für Naturbestattungen sind die Grabmale der einzelnen belegten Urnenerdgräber, mit Ausnahme des anonymen Gräberfeldes, durch einen Holzpflock, welcher mindestens 15 cm im Boden und höchstens 20 cm aus dem Grab ragt zu gestalten. Als dessen Abdeckung dient eine Aluplatte welche entsprechend graviert werden kann. Weitere Grabmale werden grundsätzlich nicht zugelassen.

Ferner ist jegliche Bearbeitung, zusätzliche Pflanzung, Schmückung, Niederlegung von Grabschmuck, Kerzen, Lampen, Erinnerungsstücken oder sonstigen Grabbeigaben auf dem Areal für Naturbestattungen untersagt.

Bei Pflanzungen für Baumbestattungen sind Bäume mit niedriger Wuchshöhe zu verwenden.

(3)  Im Bereich der Urnenstelen (Abteilung K) ist jegliche Bearbeitung der Stelen, Schmückung, Niederlegung von Grabschmuck, Kerzen, Lampen, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigabe untersagt.

§ 22  Grabeinfassungen

(1)   Grabeinfassungen sind unzulässig.

(2)   Die Größe der Grabbepflanzungen einschließlich Grabmal und Hinterpflanzung beträgt (höchstens) bei

a) Einzelgräbern                                             1,00 m x 2,00 m

b) bei Doppelgräbern                                     1,70 m x 2,00 m

c) bei Urnenerdgräbern                                 1,00 m x 1,00 m

Eine Bepflanzung über dieses Maß hinaus ist nicht zulässig. Die Bepflanzung soll das Grabmal umschließen. 0,30 m der Bepflanzung sollen auf der Rückseite des Grabmals angelegt werden.

§ 23  Zustimmungserfordernis

(1)   Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.

Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen.

(2)   Den Anträgen sind zweifach beizufügen

a)    Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Verankerung,

b)    Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 10 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(3)   Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)   Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen drei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5)   Nicht zustimmungspflichtig ist die Aufstellung provisorischer Grabmale aus naturlasierten Holztafeln für die Dauer von 6 Monaten.

(6)   Mit der Erteilung der Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für dessen technische Unbedenklichkeit, insbesondere für die Standfestigkeit.

§ 24  Fundamentierung und Befestigung

(1)   Das Fundament wird als durchgehender Fundamentstreifen von der Gemeinde erstellt.

(2)   Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. Die Befestigungen sind mittels nicht rostender, ausreichend starker Materialien in genügender Länge vorzunehmen. Diese können jederzeit von der Friedhofsverwaltung überprüft werden.

§ 25  Unterhaltung

(1)   Die Grabmale sind dauern in gutem und sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2)   Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen; die Gemeinde Pentling ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf die Grabstätte.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen verursacht wird.

§ 26  Entfernung

(1)   Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2)   Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie von der Friedhofsverwaltung beseitigt. Sie gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über.

Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII.

Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 27  Allgemeines

(1)   Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.

(2)   Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit heimischen Gehölzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung der in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegenden Grabstätten richtet sich nach der Grabmal- und Bepflanzungsordnung.

(3)   Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.

(4)   Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5)   Die Grabstätten müssen binnen 2 Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Für die Belegung zwischen 15. November und 28 Februar beginnt die Frist am 01. März des folgenden Jahres.

(6)   Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(7)   Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8)   Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen.

(9)   Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(10)Schnittblumen dürfen nur in Grabvasen aufgestellt werden; unpassende Gefäße (z. B. Blechdosen) können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe dürfen nicht aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung wird für Ruheplätze Sorge tragen.

§ 28  Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)   Die Grabstätten sollen eine bodenbedeckende Grundbepflanzung erhalten.

(2)   In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als Grabstättengrößen vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff.

(3)   Im Areal für Naturbestattungen obliegt die Pflege der Gemeinde oder einem von ihr Beauftragten. Pflegeeingriffe durch den Nutzungsberechtigten, Angehörigen oder sonstigen Dritten sind nicht zulässig. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.

§ 29  Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Das Herrichten der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 30  Vernachlässigung

(1)   Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen oder der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 hinzuweisen.

(2)   Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gibt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde Pentling ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Fall, 3 Monate lang zu einer Aufbewahrung verpflichtet.

VIII.

Leichenhalle

§ 31  Benutzung der Leichenhalle

(1)   Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2)   Die Toten werden in der Leichenhalle (Aufbewahrungsraum) aufgebahrt.

(3)   Die Verstorbenen können durch die Fenster des Aufbahrungsraumes gezeigt werden. Den Angehörigen eines Verstorbenen kann das Betreten der als Verabschiedungsraum gestalteten Leichenhalle durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden.

(4)   In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg offen (soweit nicht gesundheitliche Belange entgegenstehen) aufgebahrt werden.

(5)   Die Aufbahrung unterbleibt, wenn aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet wird.

(6)   Lichtbildaufnahmen und Abnahme von Totenmasken von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

IX.

Leichentransport – Bestattungspersonal

§ 32  Leichentransport

Die Beförderung der Leichen Verstorbener erfolgt durch ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.

§ 33  Bestattungspersonal

Die Verrichtung (das Reinigen, Umkleiden, Einsargen, Aufbahren, der Transport usw.) von Leichen erfolgt nach durchgeführter Leichenschau durch ein Bestattungsinstitut.

X.

Trauerfeier

§ 34  Trauerfeier

(1)   Die Trauerfeier kann in der Aussegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2)   Die Benutzung des Freiraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3)   Die Benutzung der von der Gemeinde gestellten Musikinstrumente in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

XI.

Schlussbestimmungen

§ 35  Ersatzvornahme

Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde Pentling binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Gemeinde Pentling berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr im Verzuge kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 36  Haftung

(1)   Die Gemeinde Pentling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2)   Das Betreten des Areals für Naturbestattungen geschieht auf eigene Gefahr. Auf den besonderen Charakter des Naturbestattungsareals als bewusst naturbelassenes Gelände und die damit verbundenen typischen Gefahren der eingeschränkten Verkehrssicherung für die Besucher wird hingewiesen. Insbesondere findet keine Räumung und Streuung der Wege bei winterlichen Verhältnissen statt.

§ 37  Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs Pentling und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38  Zuwiderhandlungen

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer

a)    gegen die in § 6 erlassenen Ge- und Verbote im Friedhof verstößt,

b)    ohne Erlaubnis gewerbliche Arbeiten ausführt oder sich bei Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten im Friedhof nicht an die in § 7 vorgeschriebenen Anordnung hält.

c)    ohne die erforderliche Zustimmung gemäß § 23 Abs. 1 Grabmale errichtet, ändert oder die gestalterischen Vorschriften dieser Satzung und der §§ 4, 5, 6 der Grabmal- und Bepflanzungsordnung für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.

§ 39  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.01.2015 außer Kraft.

Pentling, 15.09.2017

Barbara Wilhelm

1. Bürgermeisterin

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