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Satzung Gemeindeverfassungsrecht

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts

Die Gemeinde Pentling erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBI. S. 737), folgende Satzung:

§1 Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem / der berufsmäßigen ersten Bürgermeister / ersten Bür­germeisterin (§ 4) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§2 Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

  1. den Planungs- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
  2. den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 3 ehrenamtlichen Gemeinderatsmit­gliedern.

(2) ‚Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a genannten Ausschüssen führt der erste Bür­germeister / die erste Bürgermeisterin, einer seiner / ihrer Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister / von der ersten Bürgermeisterin bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Aus­schussmitglied.

(3) ‚Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung; Ortssprecher

(1) ‚Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwir­kung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbe­fugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

2

  • ‚Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinde­rats oder des Planungs- und Umweltausschusses. 2Die Mitglieder des Rechnungsprüfungs­ausschusses erhalten ein Sitzungsgeld von je 60,00 €.
  • ‚Diejenigen Gemeinderatsmitglieder, welche an einem Ratsinformationssystem teilneh­men erhalten eine EDV-Pauschale von 10,00 € je festgesetzte Gemeinderatssitzung. ‚Damit abgegolten sind sämtliche Aufwendungen der Gemeinderatsmitglieder an Hard- und Soft­ware, sowie sonstige EDV-Aufwendungen (wie z.B. Druckerpatronen, Papier, etc.).

(3) ‚Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außer­dem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung die vom Gemeinderat im Einzel­fall gesondert festgesetzt wird. ‚Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

  • Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekos­ten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
  • Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecher entsprechend.

§ 4 Erster Bürgermeister / Erste Bürgermeisterin

Der erste Bürgermeister / Die erste Bürgermeisterin ist Beamter / Beamtin auf Zeit.

§ 5 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

Die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.

§ 6  Inkrafttreten

‚Diese Satzung tritt am 13.07.2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 16.05.2014 außer Kraft.

Pentling, 10.07.2020

Barbara Wilhelm
1. Bürgermeisterin

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