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Satzung für die Kindertageseinrichtungen

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Pentling folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde Pentling betreibt Kindergärten in Pentling und in Großberg als öffentliche Einrichtungen. Der Besuch ist freiwillig. Die Gebührenhöhe wird in einer eigenen Gebührensatzung geregelt. Gebühren KiTa 2019

§ 2 Personal

Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Kindertagesstätten notwendige Personal. Die Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Fach- und Hilfspersonal gesichert sein.

§ 3 Anmeldung

Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung setzt grundsätzlich die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufnehmenden Kindes und des Erziehungsberechtigten zu machen. Die Anmeldung ist jederzeit nach vorheriger Terminabsprache mit der Leiterin der Einrichtung möglich.

§ 4 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

Kinder, deren Mutter bzw. Vater alleinerziehend und berufstätig ist und ihren Erstwohnsitz in der Gemeinde Pentling haben

Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet und ihren Erstwohnsitz in der Gemeinde Pentling haben

Kinder mit Erstwohnsitz in der Gemeinde Pentling

(2) Die Dringlichkeit ist in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus entscheidet die Leiterin der Einrichtung im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung über die Aufnahme unter Beachtung sachgerechter sozialer und/oder pädagogischer Erfordernisse.

(3) Die Aufnahme erfolgt für in der Gemeinde Pentling wohnende Kinder unbefristet. Die Aufnahme von nicht in der Gemeinde Pentling wohnenden Kindern kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein in der Gemeinde Pentling wohnendes Kind benötigt wird.

(4) Kinder, die mangels freier Plätze nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerksliste eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Besetzung als Erstes nach der Dringlichkeit und ansonsten nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Vormerkliste.

§ 5 Besondere Aufnahmebedingungen

Im Kindergarten werden Kinder im Alter von 36 Monaten bis zur Einschulung aufgenommen. Kinder in einem Alter von 24 Monaten bis 36 Monaten werden ausnahmsweise aufgenommen, wenn freie Plätze zur Verfügung stehen. Kinder in einem Alter unter 24 Monaten werden nicht aufgenommen.

§ 6 Ausschluss von Besuch, Kündigung durch den Träger

(1) Eine Kündigung durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Insbesondere:

a) Wenn sonstige, vor allem jedoch sozialpädagogische Erwägungen, dieses im Interesse des Kindes erforderlich machen.

b) Wenn die Mitwirkung und Mitarbeit durch die Erziehungsberechtigten dauerhaft verweigert wird.

c) Wenn erkennbar ist, dass die Eltern an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind.

d) Wenn die Erziehungsberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.

e) Wenn sich nach dreimonatiger Probezeit herausstellt, dass das Kind für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist.

f) Wenn ein Kind nicht zum angemeldeten Termin kommt und es nicht schriftlich entschuldigt wird.

(2) Die Kündigung durch den Träger bedarf der Schriftform. Die Kündigung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Kündigung fristlos und mit sofortiger Wirkung erfolgen.

§ 7 Kündigung durch Erziehungsberechtigte

Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Beim Wechsel vom Kindergarten zur Schule ist keine Kündigung erforderlich. Das Benutzungsverhältnis endet in diesem Falle automatisch zum Ende des Kindergartenjahres.

§ 8 Nachweis der ärztliche Untersuchung

Das Kind muss bei der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten sein. Bei der Anmeldung oder spätestens bei der Aufnahme ist für das Kind das Vorsorgeuntersuchungsheft und der Impfpass vorzulegen.

§ 9 Krankheit – Anzeige

Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer einer Erkrankung nicht besuchen. Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Falle kann verlangt werden, dass vor einem erneuten Besuch die Genesung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet. Erkrankungen sind der Kindertagesstätte unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden. Personen, die an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht betreten.

§ 10 Öffnungszeiten

Die Kindergärten in Pentling und Großberg sind von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet.

§ 11 Schließzeiten

Die Schließzeiten orientieren sich in der Regel an den Schulferien, überschreiten aber 30 Schließtage nicht. Die genauen Zeiten werden rechtzeitig am Beginn eines Kindergartenjahres bekannt gemacht. An Feiertagen, Samstagen und Sonntagen sind die Kindertagesstätten generell geschlossen. Durch Krankheit des Personals kann es zu unvorhersehbaren Schließtagen kommen. Erziehungsberechtigte haben keinen Anspruch auf eine anderweitige Unterbringung des Kindes.

§ 12 Mitarbeit der Erziehungsberechtigten

(1) Die wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ab. Darüber hinaus kann die Kindertagesstätte ihre Bildungs- und Erziehungsarbeiten nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigen sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Sprechstunden finden in Absprache mit der Leitung der Einrichtung oder mit den Gruppenleiterinnen statt. Elternabende oder andere Aktivitäten finden mindestens 2 Mal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.

(3) Jedes Kind muss persönlich von einem Erziehungsberechtigten oder einer beauftragten mindestens 12 Jahre alten Person zum Kindergarten gebracht werden und pünktlich bis zum Ende der gebuchten Betreuungszeit persönlich wieder abgeholt werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zum und von der Einrichtung zu sorgen und während dieser Zeit die alleinige Aufsichtspflicht.

§ 13 Verpflegung

In den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde wird bei entsprechender Nachfrage ein Mittagessen angeboten. Im übrigen gelten die §§ 4, 6 und 7 dieser Satzung entsprechend.

§ 14 Unfallversicherung

Für die Besucher der Kindertageseinrichtungen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII.

§ 15 Haftung

Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unbeschadet von Satz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtungen ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. Für einen Verlust, die Verwechslung und die Beschädigung von Garderobe sowie sonstigen Wertgegenständen wird, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Einrichtung vorliegt, keine Haftung übernommen.

§ 16 Kindergartenjahr

Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.12.2006 außer Kraft.

Pentling, 13.07.2010

A. Rummel
1. Bürgermeister

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