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Benutzung Grünanlagen, Kinderspielanlage und Bolzplätze

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielanlagen und Bolzplätze der Gemeinde Pentling

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl. S. 405) erlässt die Gemeinde Pentling folgende Satzung:

§ 1

Gegenstand der Satzung

  1. Die im Gemeindegebiet Pentling vorhandenen Grünanlagen und Kinderspielanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Pentling.
  2. Grünanlagen nach Abs. 1 sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Gemeinde Pentling unterhalten werden. Bestandteil der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, natürlichen und künstlichen Wasserflächen und Wassereinrichtungen, Spiel-, Sport- und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen.
  3. Zu den Grünanlagen nach Ziff. 1 gehören nicht die Grünflächen im Bereich der Friedhöfe, Fußballplätze, Stockbahnen, Schulen Kindergärten sowie Wald im Sinne der Forstgesetze.
  4. Kinderspielanlagen nach Ziff. 1 sind alle Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Gemeinde Pentling unterhalten werden. Spielanlagen können nach Altersgruppen und Funktionen gegliedert sein (Kleinkinderspielplätze, Kinderspielplätze, Spielwiesen, Bolzplätze, Rodelbahnen, Eislaufflächen, Skaterbahnen, Beachvolleyball).

§ 2

Recht auf Benützung

Jeder hat das Recht, die Grünanlagen und Kinderspielanlagen unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und des Spielens nach Maßgabe dieser Satzung zu benützen.

§ 3

Verhalten in den Grünanlagen und auf Kinderspielanlagen

  1. Die Grünanlagen und Kinderspielanlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt, die Anlageneinrichtungen nicht verändert werden.
  2. Die Benützer der Grünanlagen und Kinderspielanlagen müssen sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ist rücksichtsvoll zu begegnen.
  3. Rasenflächen dürfen zum Sonnenbaden, Ruhen und Spielen betreten werden.
  4. In den Grünanlagen und Kinderspielanlagen ist den Benutzern untersagt:
  • Rasenflächen und Anpflanzungen zu betreten oder zu befahren, soweit dies nicht gem. § 3 oder im Einzelfall gestattet ist.
  • Ballspielen sowie Rodeln und Skifahren außerhalb der gekennzeichneten Spiel- und Sportflächen.
  • Zelte und Wohnwagen aufzustellen.
  • Zu nächtigen.
  • Fahren, Schieben, Parken, Abstellen und Reinigen von Kraftfahrzeugen sowie Radfahren und Reiten; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind und für das Radfahren von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr.
  • Hunde frei oder an überlanger Leine auf Wegen herumlaufen zu lassen; auf Kleinkinderspielplätze, Kinderspielplätze, Skaterbahnen, Beachvolleyballanlage, Badeanlagen und Rasenflächen Tiere mitzubringen.
  • Diese Anlagen oder deren Einrichtungen zu entfernen, zu beschädigen oder zu verunreinigen.
  • Plakate, Flugblätter, Flugschriften, Zeitungen sowie sonstige Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen sowie Waren und Dienste jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung anzubieten.
  • In Weihern, Teichen und Springbrunnen zu baden.
  • Eisflächen auf Weihern und Teichen vor ihrer ausdrücklichen Freigabe für die Öffentlichkeit zu betreten.
  • Versammlungen und Umzüge ohne vorherige Genehmigung zu veranstalten.
  • Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen.
  • Sich in einem Rausch oder ähnlichen Zustand aufzuhalten, unabhängig davon, ob dieser Zustand vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel herbeigeführt wurde.
  • Alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in die Anlagen zum dortigen Genuss zu verbringen.

§ 4

Benutzung der Kinderspielanlagen

Die Kinderspielanlagen stehen allen Kindern und Jugendlichen sowie den begleitenden Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten zur Verfügung. Die im Einzelfall durch Beschilderung angezeigten Alters- und Zeitbeschränkungen für Kinder und Jugendliche sind einzuhalten. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr müssen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten sein.

§ 5

Beseitigungspflicht

Wer Grünanlagen oder Kinderspielanlagen verunreinigt oder beschädigt oder wer Anlageneinrichtungen beschädigt oder verändert, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen oder den ursprünglichen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.

§ 6

Besondere Benützung

Die Benützung der Grünanlagen und Kinderspielanlagen über die Zweckbestimmung des § 2 hinaus bleibt der Regelung nach bürgerlichem Recht vorbehalten.

§ 7

Benützungssperre

Aus gartenpflegerischen Gründen und aus Gründen der Instandhaltung können Grünanlagen und Kinderspielanlagen vorübergehend für die allgemeine Benützung gesperrt werden.

§ 8

Anordnung

Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnung der Gemeinde Pentling und des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

§ 9

Platzverweis

Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grünanlagen und in Kinderspielanlagen Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, oder in die Grünanlagen und Kinderspielanlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zu Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, den Grünanlagen oder Kinderspielanlagen verwiesen werden.

§ 10

Haftungsbeschränkung

Die Benutzung der Grünanlagen und Kinderspielanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Pentling haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 11

Zuwiderhandlungen

Nach Ar. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbußen belegt werden, wer

  1. vorsätzlich Grünanlagen oder Kinderspielanlagen beschädigt oder verunreinigt oder Anlageneinrichtungen verändert (§ 3 Ziff. 1)
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Benutzer der Grünanlagen und Kinderspielanlagen andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Ziff. 2)
  3. als Benutzer der Grünanlagen und Kinderspielanlagen den Verboten des § 3 Ziff. 4 zuwiderhandelt.

§ 12

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Anordnung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde Pentling beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr in Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Pentling, 16.01.2007
A. Rummel
1. Bürgermeister

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