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Richtlinie Vereinsförderung

Richtlinien zur Förderung der Vereine und Organisationen
in der Gemeinde Pentling


Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.12.2014 folgende Richtlinien zur
Förderung der Vereine und Organisationen in der Gemeinde Pentling erlassen:


§ 1
Grundsätze der Förderung
(1) Die Gemeinde Pentling fördert durch die Gewährung von Zuschüssen die Arbeit
der örtlichen Vereine und Organisationen auf sportlichem, kulturellem und
gemeinnützigem Gebiet. Mit dieser Förderung will die Gemeinde Pentling die Arbeit
in den Vereinen, insbesondere aber die Jugendarbeit, unterstützen. Dabei wird von
den Vereinen auch erwartet, dass sie durch ihr Wirken einen wesentlichen Beitrag
zur Gestaltung und Entwicklung des kulturellen und gemeinschaftlichen Lebens
leisten, ihren Vereinsbetrieb wirtschaftlich führen und auch untereinander sinnvoll
und kooperativ zusammenarbeiten. Darüber hinaus wird von den Vereinen und
Organisationen erwartet, dass sie bei Veranstaltungen der Gemeinde im Regelfall
kostenlos mitwirken.
(2) Verein im Sinne dieser Richtlinien ist ein Zusammenschluss, dessen
Gemeinnützigkeit nachgewiesen ist. Reine Gesellschaftsvereine, die nur der
Unterhaltung dienen, werden von der Förderung nach diesen Richtlinien
ausgeklammert.
(3) Die Richtlinien haben den Zweck, eine gleichmäßige, gerechte und
überschaubare Förderung zu erreichen. Den Vereinen und Organisationen soll es
durch diese Richtlinien ermöglicht werden, vorausschauend zu planen und zu
wirtschaften.
(4) Von der Förderung ausgeschlossen sind Personenvereinigungen, deren Träger
das Land, eine Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts, oder eine
politische Partei oder Gruppierung ist. Dies gilt auch für Abteilungen, Gruppen usw.
innerhalb von Personenvereinigungen.
(5) In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Richtlinie möglich. Hierüber entscheidet ausschließlich der Gemeinderat.


§ 2
Grundförderung
(1) Die Sportvereine (Ski-Club Großberg, TSV Großberg, SC Matting, LC Pentling,
TC Blau-Weiß Großberg, Pferdesportverein Niedergebraching) erhalten eine
Grundförderung nach Größenklassen:
unter 50 Mitglieder 100,00 €
51 bis 100 Mitglieder 200,00 €
101 bis 250 Mitglieder 400,00 €
251 bis 1000 Mitglieder 1.000,00 €
über 1000 Mitglieder 1.200,00 €
(2) Schützenvereine ohne eigenes Schützenheim erhalten eine Grundförderung von
300,00 €. Schützenvereine mit eigenem Schützenheim erhalten eine Grundförderung
von 1.000,00 €.
(3) Die nachfolgenden Vereine und Organisationen erhalten folgende
Grundförderung:
300,00 € OGV Großberg
200,00 € Landjugend Hohengebraching, Landjugend Matting und Frauenbund
Hohengebraching
100,00 € Landfrauen Pentling, Landfrauen Hohengebraching, Landfrauen
Matting, Frauenbund Pentling, Kirchenchor Matting, Kirchenchor
Hohengebraching, Kirchenchor Pentling, Pfadfinder Pentling, Pfadfinder
Großberg, Kriegerverein Matting,
50,00 € Kaninchenzuchtverein Pentling
(3) Die Feuerwehrvereine erhalten keine Grundförderung, da die Ausrüstung der
Feuerwehren durch die Gemeinde beschafft wird.
(4) Fördervereine (Freundeskreis Matting, Freundeskreis Corciano-Civrieux-Pentling,
Verein Aktive Schule) erhalten keine laufenden jährlichen Zuschüsse. Aktivitäten
werden im Einzelfall direkt von der Gemeinde unterstützt.


§ 3
Zuschuss zur Förderung der Jugendarbeit
Die Jugendarbeit der Vereine ist im besonderen Maße förderungswürdig. Die Höhe
des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der jugendlichen Mitglieder des
laufenden Zuschussjahres (Stichtag 01.01.). Jugendliche im Sinne dieser Richtlinie
sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Jugendförderung wird
zusätzlich zur Grundförderung gewährt. Die Jugendförderung erhalten auch die
Feuerwehrvereine. Die Höhe der Jugendförderung richtet sich nach Größenklassen:
unter 10 Jugendliche 50,00 €
11 bis 25 Jugendliche 100,00 €
26 bis 50 Jugendliche 150,00 €
51 bis 100 Jugendliche 300,00 €
101 bis 250 Jugendliche 500,00 €
über 250 Jugendliche 700,00 €


§ 4
Bewilligung der Grund- und Jugendförderung
Zuschüsse werden nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag muss die Zahl der Mitglieder,
getrennt nach Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen enthalten. Stichtag für die
Mitgliederzahlen ist der 01.01. des laufenden Jahres. Die Anträge müssen bis zum
30. November eines jeden Jahres bei der Gemeinde Pentling eingereicht werden
(Ausschlussfrist). Die Vereine haben den Nachweis über die Mitgliederzahlen zu
führen. Maßgebend für die Jugendförderung ist die Zahl der von den Vereinen
jeweils zu Beginn des Förderjahres an den entsprechenden Fachverband
gemeldeten Kinder und Jugendlichen; ansonsten eine Mitgliederliste zum 01.01. Die
Richtigkeit der Angaben des Antrages ist durch den Vorsitzenden zu bestätigen.


§ 5
Förderung von baulichen Investitionen
(1) Die Gemeinde Pentling fördert im Einzelfall die örtlichen Vereine bei der
Errichtung, Umbau, Erweiterung oder Generalsanierung (nicht laufender Unterhalt)
von Baumaßnahmen, die zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke dienen. Nicht
gefördert werden Investitionen im wirtschaftlichen und administrativen Bereich, sowie
die Anschaffung beweglicher Anlagegüter.
(2) Der Antrag auf Förderung ist bei der Gemeinde Pentling vor Beginn der
Maßnahme einzureichen. Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, werden nicht
gefördert. Eine Genehmigung für den vorzeitigen Baubeginn kann erteilt werden.
(3) Die Investition muss den Betrag von 5.000 € überschreiten. Der Fördersatz für
bauliche Investitionen beträgt je Maßnahme 20 % der Kosten. Der Zuschuss kann
auch in Form von Sachzuwendungen bestehen. Die Förderung kann sich auf
mehrere Haushaltsjahre erstrecken.
(4) Dem Antrag auf Förderung ist eine Übersicht über das Vereinsvermögen
beizulegen. Zuwendungsfähig ist eine Baumaßnahme nur dann, wenn der 5-fache
Betrag der Bausumme das Vereinsvermögen überschreitet (siehe Musterbeispiele
der Anlage). Im Einzelfall kann der Gemeinderat eine Höchstgrenze der Förderung
festlegen. Die Gewährung des Zuschusses bei Baumaßnahmen setzt das Eigentum
des Vereins, der Gemeinde oder der Körperschaft an dem, dem Zuschuss zugrunde
liegenden Objekt oder eine dingliche Sicherung des Nutzungsrechtes voraus.
(5) Eigenleistungen werden nicht gefördert.
(6) Zusätzlich kann die Gemeinde im Rahmen der erforderlichen
Fremdmittelaufnahmen der Vereine für Grunderwerb und bauliche Investitionen
Ausfallbürgschaften übernehmen.
(7) Anträge auf Förderung von baulichen Investitionen sind wegen der
Haushaltplanung bis spätestens 31.12. eines Jahres für das nächste Haushaltsjahr
zu stellen, so dass der Zuschuss im Haushaltsplan der Gemeinde berücksichtigt
werden kann. Dem Antrag ist eine Kostenschätzung und ein Finanzierungsplan
beizufügen.
(8) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Beendigung des Bauvorhabens
und Vorlage der Originalrechnungen. Abschlagszahlungen sind nach Vorlage
entsprechender Unterlagen möglich.


§ 6
Pflege der Rasenspielfelder
Die Gemeinde Pentling trägt die Kosten des Wasserverbrauchs bezahlt die
Mäharbeiten und trägt die Kosten für den Dünger. Weitere Zuschüsse für die Pflege
der Rasenspielfelder werden nicht gewährt. Vertikutierungs- und
Aerifizierungsmaßnahmen zählen nicht zum laufenden Unterhalt der
Rasenspielfelder und werden nach § 5 gefördert.


§ 7
Tennisplätze
Die Gemeinde erstattet dem TC Blau-Weiß Großberg die Kosten der jährlichen
Erbpacht. Ein Zuschuss zur Pflege der Tennisplätze wird nicht gewährt.


§ 8
Spenden an Organisationen
(1) Auf Antrag werden den nachfolgenden Organisationen folgenden Spenden
jährlich zur Verfügung gestellt:
VdK Großberg 150,00 €
Wasserwacht Pentling 150,00 €
Volkshochschule Landkreis Regensburg 500,00 €
Malteser Hilfsdienst 150,00 €
Volksbund Deutsche Kriegsgräber 150,00 €
(2) Die Anträge müssen bis zum 30. November eines jeden Jahres bei der Gemeinde
Pentling eingehen (Ausschlussfrist).


§ 9
Alleinige Nutzung von Räumen oder Gebäuden
(1) Die alleinige Nutzung von gemeindlichen Gebäuden oder Räumen ist
grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Gemeinderates. In diesem Falle sind die Nebenkosten (Heizung, Strom udgl. zu
erstatten). Gegebenenfalls kann von der Verwaltung auch eine Pauschale je nach
Raumgröße und Nutzungsart festgesetzt werden, wenn die Kosten einer genauen
Messung einen unvertretbar hohen Aufwand erfordern. Eine Miete wird von örtlichen
Vereinen und Organisationen nicht erhoben.
(2) Derzeit betrifft dies den OGV (Obstpressen im Pumpenhaus der Gemeinde am
Weichslmühlweg) und den Ski-Club Großberg (Kraftraum im Mehrzweckgebäude).


§ 10
Zuschüsse bei Vereinsjubiläen
(1) Die Vereine erhalten erstmals zum 25-jährigen Bestehen, sodann jeweils bei
Vereinsjubiläen mit besonderen Festveranstaltungen Jubiläumszuwendungen. Die
Höhe der Zuwendung beträgt jeweils 500 €.
(2) Bei einer Fahnenweihe wird das Trauerband von der Gemeinde beschafft und
bezahlt.

§ 11
Sonstige Bestimmungen
(1) Die Förderung nach diesen Richtlinien ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde
Pentling. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel
gewährt. Die Förderung von baulichen Investitionen richtet sich nach der jeweiligen
Haushaltslage der Gemeinde Pentling. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung,
insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht bzw. kann aus
diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden.
(2) Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuschüsse sind entsprechend ihrer
Zweckbestimmung einzusetzen bzw. zu verwenden. Die Gemeinde Pentling ist
berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher oder Belege oder
durch örtliche Besichtigungen selbst zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen
zu lassen. Der Empfänger der Zuschüsse ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Auf Verlangen sind bei Zuschüssen nach § 5 Verwendungsnachweise
vorzulegen.
(3) Die Auszahlung der Grund- und Jugendförderung erfolgt als Geschäft der
laufenden Verwaltung. Die Auszahlung der übrigen Zuschüsse und Zuwendungen
erfolgt bis zu einem Betrag von 10.000 € als Geschäft der laufenden Verwaltung.
Ansonsten hat der Gemeinderat zu entscheiden.
(4) Bei nachgewiesenem Missbrauch der Förderung in Folge grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher falscher Antragstellung erfolgt ein Ausschluss von der Gewährung der
Förderung. Über den Ausschluss, der sich auf Teile der Richtlinie oder die Förderung
insgesamt bezieht und einmalig oder von Dauer sein kann, entscheidet der
Gemeinderat. Bereits erhaltene Zuschüsse und Zuwendungen sind in diesem Falle
zurückzuerstatten.


§ 12
Inkrafttreten
Die Richtlinien zur Förderung der Vereine und Organisationen in der Gemeinde
Pentling treten am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisherigen
Gemeinderatsbeschlüsse über die Förderung der Vereine und Organisationen ihre
Gültigkeit.


Pentling, 05.12.2014


gez.
B. Wilhelm
1. Bürgermeisterin

Anlage zu § 5 Abs. 4 (Förderung von baulichen Investitionen)
Musterbeispiel 1:
Vereinsvermögen: 50.000 €
Investitionssumme: 5.000 €
5 –facher Betrag der Bausumme: 25.000 €
Zuschuss: Das Vereinsvermögen übersteigt das 5-fache der Bausumme. Von der
Gemeinde wird kein Zuschuss gewährt.
Musterbeispiel 2:
Vereinsvermögen: 20.000 €
Investitionssumme: 5.000 €
5 –facher Betrag der Bausumme: 25.000 €
Zuschuss: Das Vereinsvermögen unterschreitet das 5-fache der Bausumme. Von der
Gemeinde wird ein Zuschuss gewährt.
Zuschusshöhe: 5.000 x 20 % = 1.000 €

1. Änderung zu den Richtlinien zur Förderung der Vereine und Organisationen
in der Gemeinde Pentling

Die Richtlinien zur Förderung der Vereine und Organisationen in der Gemeinde Pentling vom 05.12.2014, gültig seit 01.01.2015, werden wie folgt geändert:

§ 2 Grundförderung

In § 2 Abs. 3 wird ergänzt:

150,00 €        VdK Großberg

75,00 €        OGV Weillohe-Poign

§ 5 Förderung von baulichen Investitionen

§ 5 Abs. 5 „Eigenleistungen werden nicht gefördert“ wird geändert in „Eigenleistungen werden in Höhe des vom BLSV anerkannten Stundensatzes für Helfer (derzeit 12,15 €/h) als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Art und Umfang der Eigenleistungen müssen im Vorfeld der Baumaßnahme mit der Gemeinde Pentling abgesprochen werden.“

§ 8 Spenden an Organisationen
§ 8 wird komplett gestrichen.

§2

Die Änderungen bezüglich § 5 sollen für bereits beantragte, aber noch nicht abgerechnete Zuwendungen Anwendung finden. Im Übrigen treten die Änderungen zum 25.02.2022 in Kraft.

2. Änderung zu den Richtlinien zur Förderung der Vereine und Organisationen

    in der Gemeinde Pentling

§ 1

Die Richtlinien zur Förderung der Vereine und Organisationen in der Gemeinde Pentling vom 05.12.2014, gültig seit 01.01.2015 und geändert am 25.02.2022, werden wie folgt geändert:

§ 2 Grundförderung

In § 2 Abs. 3 wird ergänzt:

200,00 €        Pentlinger Buam und Madln

§ 2

Die Änderungen treten zum 22.03.2024 in Kraft.

Pentling, 22.03.2024                                                          GEMEINDE PENTLING

                                                                                               B. Wilhelm

                                                                                               1. Bürgermeisterin

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