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Richtlinie zur Förderung der Feuerwehren in der Gemeinde Pentling

Richtlinie zur Förderung der Feuerwehren in der Gemeinde Pentling

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.01.2024 folgende Richtlinien zur Förderung der Feuerwehren in der Gemeinde Pentling erlassen:

§ 1

Grundsätze der Förderung

(1) Die Gemeinde Pentling fördert durch die Gewährung von Zuschüssen die Arbeit
der örtlichen Feuerwehren.

(2) Die Richtlinie hat den Zweck, eine gleichmäßige und gerechte Förderung zu erreichen. Den Feuerwehren soll es durch diese Richtlinie ermöglicht werden, vorausschauend zu planen und zu wirtschaften.

(3) In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Richtlinie möglich. Die Entscheidung liegt analog §11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Geschäftsordnung der Gemeinde Pentling bis zu einem Betrag von 25.000 € bei der Bürgermeisterin, darüber hinaus beim Gemeinderat.


§ 2

Zuschüsse

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Erstattungsansprüchen und der Grundförderung sowie dem Zuschuss für die Jugendarbeit gewährt die Gemeinde Pentling den Feuerwehren im Gemeindegebiet folgende Zuschüsse:

  • Schutzausrüstung/Stiefel: Kostenübernahme bis 120,00 € je Paar
  • Schutzausrüstung/Maskenbrille für Atemschutzgeräteträger:

Kostenübernahme bis 300 €

  • Uniform: 50 % der Kosten der Uniform-Jacke
  • Leistungsprüfungen: 120,00 € je Gruppe
  • Atemschutz-Leistungsprüfung: 60,00 € je Trupp
  • Personelle Ausbildungen auf Standortebene (gilt nicht für Übungen für Leistungsabzeichen oder sonstige Übungen): 14,00 € pro volle 8 Stunden
  • LKW-Führerschein zum Fahren der FW-Fahrzeuge: 100 % der Kosten
  • Gebühren für die Verlängerung des LKW-Führerscheins: 100 % der Kosten
  • Lehrgänge: Übernahme der Lehrgangskosten (Erstattung des Dienstausfalls im BayFwG geregelt)
  • Einsätze: Übernahme der Kosten der Getränke (Übernahme der Verpflegung bei Einsätzen ab 4 Stunden im BayFwG geregelt)
  • Fahrzeugpflege und Wartung der Atemschutzgeräte:
  • FW Pentling: 850,00 € pauschal pro Jahr
  • Feuerwehren mit Atemschutz: 150,00 € pauschal pro Jahr
  • Feuerwehren ohne Atemschutz: 100,00 € pauschal pro Jahr

§3

Voraussetzungen für die Förderung und zu erbringende Nachweise

(1) Die in § 2 dieser Richtlinie genannten Zuschüsse werden gewährt, sofern der Kommandant der jeweiligen Feuerwehr der jeweiligen Anschaffung oder Maßnahme zugestimmt hat. Die Entscheidung, wer den LKW-Führerschein zum Fahren der FW-Fahrzeuge machen darf, trifft der Kommandant der jeweiligen Feuerwehr in Absprache mit der Verwaltung.

(2) Als Nachweise sind bei den Anschaffungen und Führerscheinen die Rechnungen einzureichen, bei Leistungsprüfungen die jeweiligen Abnahmeprotokolle. Für die Ausbildungen auf Standortebene ist das Teilnahmezertifikat/Zeugnis oder eine vom Kommandanten ausgestellte Bestätigung über die Teilnahme einzureichen. Die Stundenabrechnung erfolgt anhand der vom Kreisfeuerwehrverbandes Regensburg vorgegebenen Stundenzahl (Stundenpläne) der jeweiligen Lehrgänge. Existiert für einen Lehrgang kein offizieller Stundenplan, können die abgeleisteten Stunden über das Formular für die Auszahlung der Unkostenpauschalen nachgewiesen werden.

§ 4

Sonstige Bestimmungen

(1) Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Pentling. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht bzw. kann aus dieser Richtlinie nicht abgeleitet werden.

(2) Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuschüsse sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung einzusetzen bzw. zu verwenden. Die Gemeinde Pentling ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher oder Belege sowie durch örtliche Besichtigungen selbst zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Der Empfänger der Zuschüsse ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung.

(4) Bei nachgewiesenem Missbrauch der Förderung in Folge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher falscher Antragstellung erfolgt ein Ausschluss von der Gewährung der Förderung. Über den Ausschluss, der sich auf Teile der Richtlinie oder die Förderung insgesamt bezieht und einmalig oder von Dauer sein kann, entscheidet der Gemeinderat. Bereits erhaltene Zuschüsse und Zuwendungen sind in diesem Falle zurückzuerstatten.



Die vollsändige Satzung finden Sie hier als PDF zum download.

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