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Notbremse bereits gültig: Diese Regeln gelten jetzt in Bayern:

 23. April 2021: Die Corona-Maßnahmen sind mit der bundesweit geltenden Notbremse nochmals verschärft worden. Sie gilt ab sofort, also ab Freitag, 23.04.

Die Notbremse gilt aber einer Inzidenz von 100 (wenn diese drei Tage überschritten wurde)

Ausgangssperre:
  • Liegt die Inzidenz über 100, gilt eine Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 5 Uhr morgens. Joggen und Spaziergänge sind bis Mitternacht in Bayern weiterhin NICHT erlaubt.
  • Menschen aus einem Haushalt dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Maximal erlaubt sind fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Erst wenn die Inzidenz von 100 eine Woche lang drunter liegt, fällt die Ausgangssperre weg.
Einzelhandel
  • Geschäfte dürfen ab Inzidenz von 100 nur noch Termin-Shopping (Click & Meet) anbieten
  • über Inzidenz von 150 ist nur noch Click&Collect möglich
  • Inzidenzunabhängig öffnen dürfen: Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, und der Großhandel. Es dürfen sich nunmehr maximal ein Kunde pro 20 qm für die ersten 800 qm sowie zusätzlich ein Kunde pro 40 qm für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche gleichzeitig im Ladengeschäft aufhalten.
  • Blumenläden, Buchhandlungen, Gartenmärkte und Gärtnereien, die in Bayern zeitweise inzidenzunabhängig öffnen durften, bleiben im Freistaat geschlossen, obwohl die Bundes-Notbremse für sie Ausnahmen vorsieht. Hier hofft der Handelsverband aber auf eine Lockerung in der kommenden Woche.
Schulen
  • Nach den neuen Regeln der Bundes-Notbremse sollen die Schulen eigentlich ab einer Inzidenz von 165 auf Distanzunterricht umstellen. Bayern bleibt aber bei seinen bisherigen Regeln:
  • Schon ab einer Inzidenz von 100 wird es Fernunterricht geben. Ausgenommen sind die Abschlussklassen an Grund- und weiterführenden Schulen sowie die elfte Jahrgangsstufe.
  • Testpflicht an bayerischen Schulen bleibt in Kraft, gestützt vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Kinderbetreuung
  • eine wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte ist nicht mehr möglich.
Restaurants/Gastronomie
  • Bestellungen abholen, To-Go-Angebote und Auslieferungen bleiben erlaubt
Körpernahe Dienstleistungen:
  • nur zu medizinischen, therapeutischen, seelsorgerischen oder pflegerischen Zwecken
  • Ausnahme: Friseur-Besuche und Fußpflege, aber immer mit tagesaktuellem negativem Schnelltest und Maskenpflicht.
Freizeit/Kultur
  • Schließung aller Freizeiteinrichtungen ab Inzidenz von 100
  • Ausnahme: Zoos und botanische Gärten mit negativem Corona-Test
Sport
  • Individualsport bleibt möglich, aber nur maximal zu zweit bzw. mit Personen aus dem eigenem Hausstand
Homeoffice
  • Arbeitgeber muss seinen Angestellten das Arbeiten von zuhause ermöglichen
  • Wenn Home-Office nicht möglich ist, müssen Arbeitgeber zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen

Diese Notbremsen-Regelung soll bundesweit bis zum 30. Juni 2021 in Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 gelten.

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