Sie dürfen sich mit mehreren Personen im öffentlichen und privat genutzten Raum aufhalten, die
- Ihrem eigenen Hausstand angehören
- Ihr Ehegatte, Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft (respektive Ihre Ehegattin, Lebenspartnerin oder Partnerin in einer nichtehelichen Gemeinschaft) ist,
- Verwandte in gerader Linie und Geschwister sind sowie
- mit Personen eines weiteren Hausstandes.
Dabei ist, wenn möglich, der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Reduzieren Sie direkte Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum, um Infektionsketten nachvollziehbar zu halten.