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Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum

Sie dürfen sich mit mehreren Personen im öffentlichen und privat genutzten Raum aufhalten, die

  • Ihrem eigenen Hausstand angehören
  • Ihr Ehegatte, Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft (respektive Ihre Ehegattin, Lebenspartnerin oder Partnerin in einer nichtehelichen Gemeinschaft) ist,
  • Verwandte in gerader Linie und Geschwister sind sowie
  • mit Personen eines weiteren Hausstandes.

Dabei ist, wenn möglich, der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.  Reduzieren Sie direkte Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum, um Infektionsketten nachvollziehbar zu halten.

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