Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der
Gemeinde Pentling
Die Gemeinde Pentling erlässt aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende
Satzung :
§ 1 Gebührenpflicht
Die Gemeinde Pentling erhebt für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtungen Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten des Kindes, dass in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird, sowie diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen angemeldet haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Benutzungsgebühren werden erhoben für den Besuch der Kindertageseinrichtungen. Die Gebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2) Die Gebühren werden jeweils am Ende eines Monats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde Pentling eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen.
(3) Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß Art. 19 des Kommunalabgabengesetzes zu entrichten. Sollte durch die beauftragte Bank eine Lastschrift nicht ausgeführt oder storniert werden, wird die von der jeweiligen Bank erhobene Rücklastschriftgebühr dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt.
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertagesstätte.
§ 5 Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für jedes in den Kindergarten aufgenommene Kind ab dem 01.01.2019 monatlich:
82,00 € bei einer Buchungszeit bis zu 5,00 Stunden täglich
93,00 € bei einer Buchungszeit bis zu 6,00 Stunden täglich
104,00 € bei einer Buchungszeit bis zu 7,00 Stunden täglich
115,00 € bei einer Buchungszeit bis zu 8,00 Stunden täglich
126,00 € bei einer Buchungszeit bis zu 9,00 Stunden täglich
137,00 € bei einer Buchungszeit bis zu 10,00 Stunden täglich
(2) In diesen Beträgen ist die Gebühr für das Beschäftigungsmaterial und ein Unkostenbeitrag für Getränke in Höhe von 10,00 € enthalten. Für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie, das gleichzeitig einen Kindergarten der Gemeinde besucht, wird eine Geschwisterermäßigung von 50 v.H. gewährt.
(3) Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach Abs. 1 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.
§ 6 Erstattung der Kosten für das Mittagessen
(1) Das Mittagessen kann im Voraus für einen ganzen Monat bestellt werden. Darüber hinaus ist die Anmeldung für bestimmte Wochentage eines Monats möglich.
(2) Der Aufwand für die Beschaffung des Mittagessens ist in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten (derzeit 2,60 € je Tag).
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.11.2013 außer Kraft.
Pentling, 26.10.2015
B. Wilhelm
1. Bürgermeisterin