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Bekanntmachung Grundsteuer

Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Pentling für das Kalenderjahr 2021

durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz – GrStG)

Die Gemeinde Pentling hat für das Jahr 2021 noch keine Haushaltssatzung beschlossen. Gemäß Art. 69 Absatz 1 Nummer 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) darf die Gemeinde die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn bei Beginn des Haushaltsjahres die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist.

I. Festsetzung

Für die Erhebung der Grundsteuer im Jahr 2021 gelten die Hebesätze, die in § 4 der Haushaltssatzung 2020 festgesetzt wurden, fort. Diese sind:

            für die Grundsteuer A            280 v.H.

            für die Grundsteuer B            280 v.H.

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG vom 07.08.1973 (BGBl. I.S.965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019, BGBl. I S. 1794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

II. Fälligkeiten

Die Grundsteuer für das Jahr 2021 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.2021 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2021 in einem Jahresbetrag am 01.07.2021 fällig. Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer nach § 27 Abs. 3 GrStG gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1) Form.

  1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der

Gemeinde Pentling, Am Rathaus 5, 93080 Pentling.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, erhoben werden2). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

  • Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
    ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg,

Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,

Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg,

zu erheben2).

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  1. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Der Widerspruch kann elektronisch eingelegt werden durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet: info@pentling.de. Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  2. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweis:

In der Gemeinderatssitzung vom 01.10.2020 wurde vom Gemeinderat beschlossen, im Haushaltsjahr 2021 die Hebesätze der Grundsteuern A und B jeweils auf 310 v.H. zu erhöhen.

Dies wird im Entwurf der Haushaltssatzung für 2021 eingeplant. Sofern die Haushaltssatzung vom Gemeinderat beschlossen wird, gelten diese Hebesätze rückwirkend zum 01.01.2021.

Pentling, den 04.01.2021

Gemeinde Pentling

Barbara Wilhelm

  1. Bürgermeisterin

ausgehängt am: 04.01.2021

abgenommen am: 04.02.2021

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