1. Änderung zu den Richtlinien zur Förderung der Vereine und Organisationen
in der Gemeinde Pentling
Die Richtlinien zur Förderung der Vereine und Organisationen in der Gemeinde Pentling vom 05.12.2014, gültig seit 01.01.2015, werden wie folgt geändert:
§ 2 Grundförderung
In § 2 Abs. 3 wird ergänzt:
150,00 € VdK Großberg
75,00 € OGV Weillohe-Poign
§ 5 Förderung von baulichen Investitionen
§ 5 Abs. 5 „Eigenleistungen werden nicht gefördert“ wird geändert in „Eigenleistungen werden in Höhe des vom BLSV anerkannten Stundensatzes für Helfer (derzeit 12,15 €/h) als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Art und Umfang der Eigenleistungen müssen im Vorfeld der Baumaßnahme mit der Gemeinde Pentling abgesprochen werden.“
§ 8 Spenden an Organisationen
§ 8 wird komplett gestrichen.
§2
Die Änderungen bezüglich § 5 sollen für bereits beantragte, aber noch nicht abgerechnete Zuwendungen Anwendung finden. Im Übrigen treten die Änderungen zum 25.02.2022 in Kraft.
Pentling, 25.02.2022 | GEMEINDE PENTLING B. Wilhelm 1. Bürgermeisterin |